Trennungsunterhalt nach Eheaufhebung (Doppelehe) und Berücksichtigung einer Abfindung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verlangte nach rechtskräftiger Eheaufhebung Trennungs- und Kindesunterhalt; der Antragsgegner wandte u.a. ein, § 1361 BGB sei wegen Eheaufhebung nicht anwendbar und die Abfindung sei verbraucht. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück und bestätigte die titulierten Unterhaltsbeträge. Eine aufhebbare Ehe entfaltet bis zur Rechtskraft der Aufhebung eheliche Wirkungen, sodass Trennungsunterhalt bis zur Aufhebung verlangt werden kann; § 1318 Abs. 2 BGB modifiziert Trennungsunterhalt nicht. Die Abfindung wurde als Einkommen berücksichtigt, da ihr Verbrauch nicht als sparsame Wirtschaftsführung anzusehen war; Verwirkungstatbestände lagen nicht vor.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Verpflichtung zu Trennungs- und Kindesunterhalt zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine aufhebbare Ehe entfaltet bis zu ihrer rechtskräftigen Aufhebung grundsätzlich die Rechtswirkungen einer wirksamen Ehe; Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB ist daher bis zur Aufhebung nicht ausgeschlossen.
§ 1318 Abs. 2 BGB enthält keine Regelung zum Trennungsunterhalt und modifiziert den Anspruch aus § 1361 BGB nicht; eine Korrektur kommt allenfalls über § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 BGB in Betracht, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen.
Abfindungen aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses haben regelmäßig Lohnersatzfunktion und sind als unterhaltsrechtliches Einkommen zu berücksichtigen; auf Leistungsunfähigkeit wegen Verbrauchs kann sich der Pflichtige nur berufen, wenn der Verbrauch nicht unterhaltsbezogen leichtfertig oder verantwortungslos erfolgte.
Ein Wohnvorteil ist unterhaltsrechtlich grundsätzlich nur bei Wohnen im eigenen Eigentum anzusetzen; die mietfreie Überlassung einer Wohnung durch Dritte ist regelmäßig als Drittzuwendung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen, wenn sie den Unterhaltsschuldner nicht entlasten soll.
Die Verfahrensstandschaft eines betreuenden Elternteils nach § 1629 BGB zur Geltendmachung von Kindesunterhalt bleibt von einer späteren Eheaufhebung unberührt und endet nur mit den gesetzlich anerkannten Beendigungsgründen (z.B. Volljährigkeit, Sorge-/Vertretungswechsel).
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen-Borbeck, 12 F 78/17
Leitsatz
1. Eine aufhebbare Ehe entfaltet bis zu ihrer Auflösung grundsätzlich alle Rechtswirkungen einer Ehe im güter-, unterhalts-, erbrechtlichen sowie namensrechtlichen Sinne (vgl. nur BeckOK BGB/Hahn, 61. Ed. 01.02.2022, § 1313 Rn. 7; MüKoBGB/Wellenhofer, 9. Aufl. 2022, § 1313 Rn. 9). Der Anwendbarkeit des § 1361 BGB steht daher nicht entgegen, dass die Ehe aufgehoben worden ist.
2. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt wird nicht durch § 1318 Abs. 2 BGB modifiziert. § 1318 Abs. 2 BGB enthält gerade keine Regelung zum Trennungsunterhalt.
3. Ein Elternteil kann in Verfahrensbeistandschaft gem. § 1629 BGB auch dann Kindesunterhalt geltend machen, wenn die Ehe später aufgehoben worden ist.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 8.000 Euro (Trennungsunterhalt 5.084 Euro, Kindesunterhalt A 969 Euro, Kindesunterhalt B 952,86 Euro) festgesetzt.
Gründe
A.
Die Antragstellerin begehrt nach Aufhebung ihrer mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe die Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Aus der am 00.00.2010 zwischen den Beteiligten geschlossenen Ehe sind die Kinder A, geb. am 00.00.2010, und B, geb. am 00.00.2013, hervorgegangen. Die endgültige Trennung der Beteiligten erfolgte am 01.07.2015 innerhalb der Ehewohnung, aus der der Antragsgegner am 13.12.2015 dann auszog. Die Kinder verblieben bei der Antragstellerin.
Für den Antragsgegner war es die dritte Ehe, nachdem er zuvor Frau C, geb. D, am 00.00.1993 auf Z geheiratet hatte und die in 1998 geschlossene Ehe mit Frau E, aus der die am 00.00.1999 geborene Tochter F hervorgegangen ist, im Jahre 2002 geschieden worden war.
Die auf Z geschlossene Ehe ist vom Antragsgegner bewusst nicht im Personenstandsregister angemeldet und erst im Jahre 2020 geschieden worden.
Der im Juni 2016 vom Antragsgegner im Verfahren 12 F 128/16 AG Essen-Borbeck eingereichte Scheidungsantrag ist, nachdem die Doppelehe bekannt geworden war, nicht mehr beschieden worden. Vielmehr hat das Familiengericht auf Antrag der Antragstellerin am 22.02.2019 einen seit dem 26.03.2019 rechtskräftigen Eheaufhebungsbeschluss erlassen.
Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um Trennungsunterhalt ab März 2017, nachdem dieser vom Antragsgegner nur bis Februar 2017 gezahlt worden ist, und Kindesunterhalt ab Januar 2017, wobei der Antragsgegner den Mindestunterhalt anerkannt hat.
Die Fragen, ob der Antragsgegner zur Zahlung von Trennungsunterhalt und zu höherem Kindesunterhalt verpflichtet ist, sind zwischen den Beteiligten streitig. Insbesondere ist umstritten, ob eine im Februar 2017 nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als (..) vor dem Arbeitsgericht Aachen mit dem früheren Arbeitgeber des Antragsgegners vergleichsweise vereinbarte Abfindung von 69.000,00 € brutto unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist. Ferner, ob die Antragstellerin, die als (..) teilschichtig in der (..) ihres Vaters angestellt und daneben noch selbständig tätig ist, zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit verpflichtet ist. Zudem, ob ein etwaiger Trennungsunterhaltsanspruch wegen Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft sowie aufgrund diverser Verhaltensweisen der Antragstellerin (Strafanzeigen, widersprüchlicher Vortrag im Verfahren etc.) verwirkt ist.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung nebst Wiedergabe der Anträge im angegriffenen Beschluss Bezug genommen.
Das Familiengericht hat – nach Beweisaufnahme zur Kenntnis von der Doppelehe im Scheidungsverfahren – mit am 11.09.2020 verkündeten Beschluss den Unterhaltsansprüchen überwiegend und in wechselnder Höhe entsprochen und den Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt sowie zur Zahlung von Trennungsunterhalt – diesen allerdings nur bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Ehe – verpflichtet. Dabei hat es die Abfindung mit ihrem Nettobetrag bei der Ermittlung der Unterhaltsansprüche berücksichtigt und eine Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruchs verneint.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den am 18.09.2020 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 16.10.2020 eingegangenen Beschwerde, die er nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18.12.2020 mit am 14.12.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Er ist der Ansicht, da die Ehe aufgehoben worden sei, bestehe kein Anspruch auf Trennungsunterhalt, weil § 1361 BGB eine rechtswirksam geschlossene Ehe voraussetze.
Jedenfalls aber sei der Rechtsgedanke des § 1318 Abs. 2 heranzuziehen. Hierzu behauptet er, die Antragstellerin habe bereits vor der Eheschließung davon gewusst, dass er noch verheiratet gewesen sei, was sich insbesondere aus ihrem hierzu im Verfahren ergangenen widersprüchlichen Vortrag ergebe. Zudem sei es ein „running gag“ gewesen, wenn er erklärt habe, er könne sich überall im Ausland trauen lassen, nur nicht auf Z. Zwischenzeitlich habe er sich die notwendigen Unterlagen beschafft und sei von Frau C im Jahre 2020 geschieden worden, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. In diesem Zusammenhang hätten sie beide wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungs- und Zugewinnausgleichs sowie auf Unterhalt verzichtet.
Zudem ist er der Ansicht, die Antragstellerin sei nicht bedürftig, da sie mit Ablauf des Trennungsjahrs zu einer vollschichtigen Tätigkeit verpflichtet sei.
Jedenfalls sei ein etwaiger Trennungsunterhaltsanspruch aus verschiedenen Gründen verwirkt.
Hierzu behauptet er, es bestehe seit Juni 2016 eine verfestigte Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem Lebensgefährten Herrn J. Man verbringe gemeinsame Urlaube, zeige sich in der Öffentlichkeit zusammen und bei der Abholung der Kinder zum Umgang sei Herr J regelmäßig anwesend. Insoweit ist er der Ansicht, dass entgegen der Auffassung des Familiengerichts, das für eine Verfestigung einen Zeitraum von 3 Jahren zugrunde gelegt hat, im vorliegenden Einzelfall eine kürzere Frist angemessen sei.
Ferner habe die Antragstellerin mutwillig die Kanzlei des Vaters nicht übernommen, um ihr Einkommen niedrig zu halten und den Gewinn der Kanzlei nicht offenbaren zu müssen.
Außerdem habe sie ihre Tätigkeit für das (..) des Lebensgefährten verspätet mitgeteilt. Hierzu behauptet er, erst aus den im November 2018 vorgelegten Gehaltsabrechnungen von der Anstellung seit März 2018 erfahren zu haben.
Insgesamt sei ihr Vortrag zum Umfang ihrer Erwerbstätigkeit widersprüchlich, was zur Verwirkung eines etwaigen Anspruchs führe. Hierzu behauptet er, es existiere ein Anstellungsvertrag mit der Kanzlei des Vaters vom 01.02.2010, wonach ihre Tätigkeit 40 Wochenstunden umfasse, was unstreitig ist. Gleichzeitig trage die Antragstellerin aber vor, nur teilschichtig tätig zu sein um dann zu behaupten, bis zu 6-7 Stunden täglich zu arbeiten.
Ferner verschweige die Antragstellerin die Existenz eines Wohnvorteils. Hierzu behauptet er, die Antragstellerin wohne mietfrei in einer elterlichen Wohnung.
Ein etwaiger Unterhaltsanspruch sei zudem durch zwei unsubstantiierte Strafanzeigen vom 28.02.2018 wegen Nachstellens und Bedrohung sowie vom 15.03.2019 wegen Doppelehe, Unterhaltspflichtverletzung und Misshandlung von F verwirkt.
Insoweit begründe auch die Übernahme des Mandats bezüglich Ansprüchen Fs gegen ihn einen Verwirkungsgrund.
Ferner führe die Vorlage falscher eidesstattlicher Versicherungen seines Bruders und des Herrn J hinsichtlich des Zeitpunkts der Kenntnis von der Doppelehe zur Verwirkung eines etwaigen Anspruchs.
Entsprechendes gelte im Hinblick auf ihren unrichtigen Vortrag im Schriftsatz vom 18.08.2017, er habe eine frühere Partnerin zur Abtreibung genötigt und sich eine Gummipuppe zur sexuellen Befriedigung angeschafft.
Jedenfalls in der Gesamtschau der vorgenannten Punkte sei von einer Verwirkung auszugehen.
Das Verhalten der Antragstellerin werde entgegen der Auffassung des Familiengerichts nicht relativiert, weil er gleichwertige Verursachungsanteile nicht gesetzt habe. Denn die Verfahren 12 F 30/18 und 12 F 33/17 beim AG Essen-Borbeck seien von ihm nicht provoziert worden, hätten vielmehr einen sachlichen Grund gehabt.
Hinsichtlich der Unterhaltsberechnung macht er geltend, seine Leistungsfähigkeit sei vom Familiengericht falsch beurteilt worden, da der Abfindungsbetrag nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Hierzu behauptet er, diesen Betrag für die Anschaffung einer Küche und eines Pkw sowie zur Rückführung von Schulden verbraucht zu haben. Zudem habe das Familiengericht den Wohnvorteil der Antragstellerin unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt.
Er beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen Borbeck vom 11.09.2020 abzuändern, dass der Antrag zurückgewiesen wird.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie behauptet, erst nach der Hochzeit überhaupt davon erfahren zu haben, dass es für den Antragsgegner bereits die dritte Ehe war. Dass die erste Ehe mit D, jetzt C nicht geschieden worden war, habe sie erst nach der Trennung erfahren.
Seit As Geburt habe sie nicht mehr Vollzeit gearbeitet. Ihre teilschichtige Tätigkeit sei Familienmodell gewesen.
Die Übernahme der Kanzlei ihres Vaters stehe nicht in ihrer Disposition. Dies sei eine Entscheidung ihres Vaters, der mit 78 Jahren immer noch arbeite.
Eine Lebensgemeinschaft mit Herrn J bestehe erst seit August 2020, als dieser bei ihr eingezogen sei. Sie sei seit ca. zwei Jahren vor der Eheaufhebung mit Herrn J liiert. Zu Familienfeiern oder sonstigen familiären Anlässen habe weder er sie noch sie ihn begleitet. In ihren Urlauben sei Herr J nur jeweils kurz zu Besuch am Urlaubsort gewesen.
Der vorgelegte Arbeitsvertrag sei nicht gefälscht, wie vom Antragsgegner angenommen. Vielmehr sei der Vertrag von ihr erst nach der Eheschließung unterschrieben worden, aber vorher vorbereitet gewesen. Aufgrund dessen habe man die Anpassung des Datums vergessen.
Ferner ist sie der Ansicht, der Antragsgegner müsse sich vorhalten lassen, die Abfindung nicht freiwillig angegeben zu haben. Zudem habe er die Abfindung und den Erlös aus dem Hausverkauf verprasst, u.a. für diverse Party- und Bordellbesuche, was insoweit unstreitig ist.
Ihr Unterhaltsanspruch sei auch nicht verwirkt. Hierzu behauptet sie, das Verhalten des Antragsgegners sei insgesamt übergriffig gewesen.
Die Übernahme des Mandats für F sei nur erfolgt, weil der ursprünglich beauftragte Rechtsanwalt nicht tätig geworden sei. Die Strafanzeige habe sie im Auftrag der Stieftochter gestellt. Die Anwaltskammer habe ein vom Antragsgegner angeregtes standesrechtliches Verfahren mangels Interessenkonflikts eingestellt, was insoweit unstreitig ist.
Seit dem Hausverkauf wohne sie auch nicht mietfrei und die Erklärungen zur Abtreibung stammten vom Antragsgegner selbst und seien von ihr nur wiederholt worden.
Die Sache mit der Gummipuppe sei im Bericht von Herrn K in der Kindschaftssache bestätigt worden. Es habe sich dabei um ein Geschenk der Reha-Gruppe für psychisch erkrankte Menschen an den Antragsgegner gehandelt.
Zudem ist sie der Ansicht, Teile der Abfindung habe der Antragsgegner nicht für den Erwerb einer Küche verwenden dürfen. Hierzu behauptet sie, der Hausrat sei einvernehmlich geteilt worden.
Der Senat hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2022 angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den gefertigten Anhörungsvermerk Bezug genommen.
Die Akten12 F 33/17, 12 F 30/18 und 12 F 53/19 jeweils AG Essen-Borbeck sowie 12 F 128/16 AG Essen-Borbeck zugleich 4 UF 158/20 und 4 UF 175/20 OLG Hamm lagen zur Information vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
B.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Familiengericht hat ihn zutreffend zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt in der titulierten Höhe verpflichtet.
I.
Die Beschwerde ist nach den §§ 117 Abs. 1, 2. FamFG i.V.m. den in Bezug genommenen Regelungen zum Berufungsrecht der ZPO zulässig, insbesondere ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Der Antragsgegner ist gem. den §§ 1361, 1601 ff., 1612, 1613 BGB zur Zahlung der vom Familiengericht im angegriffenen Beschluss titulierten Unterhaltsbeträge verpflichtet.
1.
Der Trennungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin ergibt sich aus § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Ehegatte von dem anderen, wenn sie getrennt leben, den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.
Der Anwendbarkeit der Norm steht entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht entgegen, dass die Ehe aufgehoben worden ist. Denn der Umstand, dass eine solche Ehe an einem gravierenden rechtlichen Mangel beim Zustandekommen leidet, führt nach den § 1313 ff. BGB lediglich zu ihrer Aufhebbarkeit, nicht aber zum Vorliegen einer Nichtehe. Dementsprechend entfaltet eine aufhebbare Ehe – wie sie hier vorliegt – bis zu ihrer Auflösung grundsätzlich alle Rechtswirkungen einer Ehe im güter-, unterhalts-, erbrechtlichen sowie namensrechtlichen Sinne (vgl. nur BeckOK BGB/Hahn, 61. Ed. 01.02.2022, § 1313 Rn. 7; MüKoBGB/Wellenhofer, 9. Aufl. 2022, § 1313 Rn. 9). Die Aufhebungsendentscheidung löst dementsprechend die Ehe ab Rechtskraft für die Zukunft auf (Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1313 BGB Rn. 11).
2.
Die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 1361 Abs. 1 S. 1 BGG liegen dem Grunde nach vor.
a)
Die beteiligten Eheleute leben seit Juli 2015 getrennt, wie sie im Rahmen ihrer Anhörung nochmals bestätigt haben.
b)
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners wird der Trennungsunterhaltsanspruch nicht durch § 1318 Abs. 2 BGB modifiziert, ist vielmehr direkt anwendbar. Denn § 1318 Abs. 2 BGB enthält gerade keine Regelung zum Trennungsunterhalt.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom anwaltlich vertretenen Antragsgegner zitierten Kommentarstelle. Denn dort geht es um den Fall, dass ein Ehegatte Unterhalt begehrt, der nach der Scheidung gemäß § 1318 Abs. 2 keinen Unterhalt verlangen könnte. Für diesen Fall wird vorgeschlagen zu prüfen, ob eine angemessene Lösung über § 1361 Abs. 3 BGB iVm § 1579 BGB erreicht werden kann (MüKoBGB/Wellenhofer, a.a.O., § 1318 Rn. 3). Dies wäre der Fall, wenn die Nichtaufklärung des anderen Ehegatten durch den Anspruchsteller als eheliches Fehlverhalten gewertet werden muss (so MüKoBGB/Wellenhofer, a.a.O.).
Ein solcher Fall ist vorliegend gerade nicht gegeben, da die Antragstellerin als getäuschte Ehefrau den Unterhaltsanspruch geltend macht.
Unabhängig davon steht der Antragstellerin auch unter der Geltung des § 1318 BGB ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zahlung von nachehelichem Unterhalts zu, was der Senat in seiner Parallelentscheidung im Verfahren 4 UF 175/20 ausgeführt hat. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
c)
Die Antragstellerin ist auch bedürftig, wie das Familiengericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Antragstellerin nach § 1361 Abs. 2 BGB nicht verpflichtet über die von ihr geleistete selbständige Tätigkeit im Umfange von 35 Stunden in der Woche hinaus einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Nach dieser Vorschrift besteht eine Erwerbspflicht des haushaltsführenden Ehegatten nur ausnahmsweise. Ob und inwieweit von einem bedürftigen Ehegatten, der unter die Ausnahmevorschrift des Abs. 2 fällt, eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, ist für jeden Einzelfall im Rahmen einer Gesamtabwägung zu ermitteln (vgl. nur OLG Koblenz NZFam 2016, 755). Ausgangspunkt ist dabei das von den Ehegatten vereinbarte Ehemodell. Daneben sind der Ablauf des Trennungsjahres sowie weitere Kriterien wie z.B. die Verfestigung der Trennung, ein laufendes Scheidungsverfahren oder die Kinderbetreuung in den Blick zu nehmen (vgl. insoweit die Ausführungen bei BeckOGK/Preisner, BGB, Stand: 01.05.2022, § 1361 Rn. 98 ff.).
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin hat diese während der Ehe teilschichtig gearbeitet und daneben den Haushalt und die Betreuung der Kinder übernommen. Dies war das zwischen den Beteiligten vereinbarte Ehemodell. Im Rahmen der gebotenen Abwägung nach § 1361 Abs. 2 BGB ist daneben in den Blick zu nehmen, dass zu Beginn des Unterhaltszeitraums im Januar 2017 das Trennungsjahr bereits abgelaufen und der Scheidungsantrag des Antragsgegners seit dem 02.08.2016 rechtshängig war. Im Zuge dieser Verfestigung der Trennung konnte die Antragstellerin mit der Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr rechnen, weshalb es ihr in zunehmendem Maße zuzumuten ist, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse neu zu ordnen und sich auf die bevorstehende Scheidung bzw. die dann erfolgte Eheaufhebung auch wirtschaftlich vorzubereiten. Dies hat die Antragstellerin auch getan, da sie nach ihrem unwidersprochenen Vortrag rd. 35 Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Soweit der Antragsgegner auf den Anstellungsvertrag vom 01.02.2010 verweist, der für die Antragstellerin eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden in der Praxis ihres Vaters vorsah, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn dem Vortrag der Antragstellerin, dass dieser Vertrag, der während der Schwangerschaft der Antragstellerin mit A geschlossen worden ist, wegen des zuvor beschriebenen Ehemodells zu keiner Zeit von den Beteiligten gelebt worden ist, ist der Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten. Allein der Verweis darauf, dass das im Vertrag aufgeführte Abschlussdatum nicht stimmen kann, da die Antragstellerin den Vertrag mit ihrem Ehenamen unterschrieben hat, reicht insoweit nicht aus.
Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist darüber hinaus die Betreuung der gemeinsamen Kinder durch die Antragstellerin zu berücksichtigen. Dieser Umstand führt dazu, worauf auch das Familiengericht zutreffend hingewiesen hat, dass die Antragstellerin mit der konkret ausgeübten Erwerbstätigkeit ihrer Erwerbsobliegenheit nach § 1361 BGB nachkommt. Eine über 35 Stunden die Wochen hinausgehende Erwerbstätigkeit ist der Antragstellerin auch aus Sicht des Senats im Hinblick auf die ihr obliegende Kinderbetreuung nicht zuzumuten. Im Rahmen der gebotenen Abwägung kann dabei auf die Wertungen des § 1570 BGB zurückgegriffen werden. Danach kann von dem betreuenden Elternteil, wenn die Kinder – wie hier – älter als drei Jahre sind, eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet werden, soweit nicht eine persönliche Betreuung des Kindes (ausnahmsweise) erforderlich, oder die Betreuung durch Dritte nicht gewährleistet ist (vgl. nur BeckOGK/Preisner, a.a.O., Rn. 110).
Unabhängig davon, dass der gemeinsame Sohn im Unterhaltszeitraum wegen seiner psychotherapeutischen Behandlung einen erhöhten Betreuungsbedarf hatte und für beide Kinder auch eine Ganztagsbetreuung möglich war, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei jüngeren Kindern – wie hier – nur eine teilweise Erwerbsstätigkeit für zumutbar gehalten wird (vgl. BGH NJW 2008, 3125; OLG Hamm NJW-RR 2010, 74; OLG Frankfurt a. M. FamRB 2009, 69 Rn. 21; OLG Düsseldorf NJW 2008, 2658; OLG Thüringen NJW 2008, 3224). Denn hinsichtlich des betreuenden Elternteils ist zu berücksichtigen, dass ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung des Kindes in staatlichen Einrichtungen ein Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes verbleibt (so ausdrücklich BGH a.a.O.).
Auf den Fall bezogen bedeutet dies, dass die Antragstellerin im Unterhaltszeitraum ein Kind im Grundschulalter mit zeitweise bestehenden psychischen Problemen und ein Kind im Kindergarten- bzw. Grundschulalter neben ihrer Erwerbstätigkeit betreuen musste. Hierfür eine Reduzierung der Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit von insgesamt rd. 5 Wochenstunden anzusetzen, wie vom Familiengericht geschehen, erscheint dem Senat sachgerecht und insgesamt eher für den Antragsgegner günstig.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung eines Wohnvorteils auf Seiten der Antragstellerin nicht in Betracht. Der anwaltlich vertretene Antragsgegner verkennt insoweit, dass ein Wohnvorteil unterhaltsrechtlich nur dann zu berücksichtigen ist, wenn der Unterhaltsberechtigte in seinem Eigentum wohnt. Gerade dies ist vorliegend nicht der Fall, da nach Veräußerung der im Miteigentum der Beteiligten stehenden Immobilie im Jahre 2016 die Antragstellerin nicht mehr in einer in ihrem Eigentum stehenden Immobilie gewohnt hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Antragstellerin, die eine im Eigentum ihrer Mutter stehende Wohnung bewohnt, Miete zahlt oder nicht, was der Antragsgegner ebenfalls verkennt. Denn selbst die mietfreie Überlassung der Wohnung durch die Mutter wäre unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da es sich insoweit um die Zuwendung eines Dritten handelt, die dem Unterhaltsschuldner nicht zugutekommen soll. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Mutter die Antragstellerin zusätzlich unterstützten möchte, ohne den unterhaltspflichtigen Antragsgegner von seiner Unterhaltspflicht zu entlasten oder die Bedürftigkeit der Antragstellerin zu mindern (vgl. dazu Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage 2019, § 1 Rn. 708 m.w.N.).
Aufgrund dessen ist hinsichtlich der Bedürftigkeit der Antragstellerin von dem im Unterhaltszeitraum durch sie erzielten Einkommen, wie es von ihr belegt, vom Antragsgegner nicht angegriffen und vom Familiengericht seiner Berechnung zugrunde gelegt worden ist, auszugehen.
d)
Der Antragsgegner ist auch in dem vom Familiengericht ermittelten Umfange leistungsfähig. Insoweit verweist der Senat auf die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragsgegners durch das Familiengericht, die in der Sache von keiner Seite – mit Ausnahme der Berücksichtigung der Abfindung, dazu nachfolgend – angegriffen worden ist.
Soweit der Antragsgegner meint, die ihm ausgezahlte Abfindung i.H.v. 38.426,10 € netto sei insgesamt nicht zu berücksichtigen, da von ihm anderweitig für den Erwerb eines Autos, einer Küche und zur Rückführung eines privaten Darlehens verbraucht, geht diese Auffassung fehl.
Abfindungen aus Arbeitsverhältnissen haben regelmäßig Lohnersatzfunktion und sind deshalb als Einkommen zu bewerten. Ist die Abfindung nicht mehr vorhanden, kann sich der Unterhaltsschuldner auf seine Leistungsunfähigkeit nur dann berufen, wenn er nicht unterhaltsbezogen leichtfertig oder verantwortungslos gehandelt hat (BGH FamRZ 2008, 1163; OLG München FamRZ 1998, 559; OLG Celle FamRZ 1992, 590). Da die Abfindungssumme selbst als Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens dient, also nicht nur die Zinseinkünfte, ist sie im Rahmen einer sparsamen Wirtschaftsführung zur Deckung des nach den früheren ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarfs aller zu verwenden. Die Abfindung dient folglich dazu, die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend aufrechtzuerhalten, weshalb sie zeitlich so zu verteilen ist, dass der angemessene Bedarf des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltspflichtigen in bisheriger Höhe sichergestellt bleibt (Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rn. 94).
Der vom Antragsgegner behauptete Verbrauch der Abfindung stellt sich unter diesen Voraussetzungen als unterhaltsrechtlich vorwerfbar dar, so dass die Abfindung mit ihrem Nettobetrag vom Familiengericht zutreffend berücksichtigt worden ist. Denn die Anschaffung einer Küche, eines Pkw sowie der Verbrauch für Bordellbesuche und Partys stellen keine sparsame Wirtschaftsführung dar. Hinsichtlich der zu Letzt genannten Punkte bedarf es keiner weiteren Vertiefung. Aber auch die Anschaffung einer Küche und eines Pkw durch den Antragsgegner erfolgten unterhaltsrechtlich vorwerfbar. Denn hinsichtlich der Küche hat die Antragstellerin substantiiert vorgetragen, dass der Hausrat zwischen den Beteiligten aufgeteilt worden sei. Dem ist der Antragsgegner nicht mit Substanz entgegengetreten. Unabhängig davon ist die Notwendigkeit des Erwerbs der Küche im Januar 2017 durch den Antragsgegner nicht nachvollziehbar. Denn sein Auszug war bereits im Dezember 2015 erfolgt. Dass die vom Antragsgegner bewohnte Wohnung keine Küche hatte und er rd. 1 Jahr ohne Küche gelebt haben will, wird von ihm nicht behauptet und dürfte auch als lebensfremd anzusehen sein. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner ab Februar 2016 noch seine erstgeborene Tochter F bei sich aufgenommen hat, die ebenfalls versorgt werden musste.
Hinsichtlich der Anschaffung eines Pkw ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner vor und nach der Trennung im Außendienst tätig war und insoweit immer einen Dienstwagen zur Verfügung hatte. Da er sich auch auf solche Stellen beworben hat, konnte er davon ausgehen, wieder einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Allein der Umstand, zu etwaigen Bewerbungsgesprächen während der Zeit der Arbeitslosigkeit fahren zu müssen, rechtfertigt jedenfalls nicht den Erwerb eines Pkw.
Unabhängig davon und selbst tragend ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner rd. 3 Monate vor Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs den anteiligen Erlös aus dem Hausverkauf in Höhe von rd. 21.000,00 € erhalten hatte. Aus diesem hätte er sowohl die Kosten für die Küche als auch die Kosten für den Pkw ganz überwiegend tragen können. Soweit der Antragsgegner im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt hat, er habe den Erlösanteil zur Bestreitung seiner laufenden Ausgaben benötigt, verfängt auch dieser Einwand nicht. Denn die Kündigung erfolgte zum 28.02.2017. Bis dahin bezog der Antragsgegner weiterhin sein laufendes Einkommen
e)
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Trennungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin auch nicht gemäß § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB verwirkt. Denn der Vortrag des Antragsgegners reicht bereits nicht zur Darlegung der von ihm behaupteten Härtegründe der Nr. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 des § 1579 BGB aus; zudem ist seine Inanspruchnahme im Rahmen der gebotenen Abwägung nicht als grob unbillig anzusehen.
aa)
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegt der Härtegrund einer verfestigten Lebensgemeinschaft nicht vor. Hiervon muss der Senat ausgehen, da der darlegungsbelastete Antragsgegner die Existenz einer verfestigten Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit Herrn J nicht mit Substanz vorgetragen hat.
(1)
Nach der Rechtsprechung des BGH setzt eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB eine längerdauernde Beziehung des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner voraus, die sich in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnlich anzusehen ist (BGH NJW 2011, 1582, 1585 Rn. 39 m.w.N. zur früheren Vorschrift des § 1579 Nr. 7 BGB). Dem kann trotz eines längerdauernden Verhältnisses zu einem neuen Partner entgegenstehen, dass die Lebensbereiche getrennt gehalten werden und die Beziehung damit bewusst auf Distanz angelegt ist (BGH NJW 2002, 217).
Dabei ist der Begriff der verfestigten Lebensgemeinschaft gesetzlich nicht definiert und wird heute weit verstanden. Er setzt keine sexuelle Verbindung oder eine gemeinsame Wohnung als konstitutives Element voraus. Vielmehr fallen unter die Nr. 2 nach heutigem Verständnis sämtliche Lebensgemeinschaften unabhängig von der geschlechtlichen und sexuellen Ausrichtung (BeckOGK/Haidl, BGB, Stand: 01.05.2022, § 1579 Rn. 51). Nach dem Regierungsentwurf ist insoweit maßgebend, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit Eingehung der verfestigten Lebensgemeinschaft sich damit endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (BT-Drs. 16/1830, 21).
Eine feste soziale Bindung besteht bei einer sozioökonomischen Gemeinschaft und ist bei einer gewissen Mindestdauer des Zusammenlebens anzunehmen, die länger als ein Jahr (OLG Hamm NJW-RR 1997, 963) und i.d.R. zwei bis drei Jahre betragen muss (BGH FamRZ 1995, 540; zur Dauer auch OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 351; letztlich aber Frage der konkreten Umstände im Einzelfall: BGH NJW 2012, 2190 Rn. 34). Von einer sozioökonomischen, auf Dauer angelegten Gemeinschaft kann dann ausgegangen werden, wenn der neue Partner des an sich unterhaltsberechtigten Ehegatten wirtschaftlich in der Lage ist, diesen zu unterhalten, wobei es unerheblich ist, ob der neue Partner akzeptable Gründe hat, von einer Eheschließung abzusehen (BGH FamRZ 1983, 569).
Indizien für eine feste soziale Bindung können – auch bei getrennten Haushalten, wie hier von der Antragstellerin behauptet – zum Beispiel sein:
gemeinsame Urlaube und Freizeitgestaltung, insbesondere an Wochenenden und an Feiertagen, gemeinsames Ausrichten von Festen, gemeinsames Erscheinen in öffentlichen Anzeigen, bei Begleitung zu offiziellen Veranstaltungen, bei ständiger gegenseitiger Hilfe und Unterstützung im Alltag, das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II, die Teilnahme an Familienfeiern des anderen Partners, Fürsorgeleistungen für den Partner, Versorgung in Krankheitsfällen oder bei Vorsorge für den Partner, z.B. durch letztwillige Verfügung.
(2)
Hinsichtlich der vorgenannten Indizien ist der Antragsgegner, der sich auf die Ausnahmeregelung des § 1579 BGB beruft, darlegungs- und beweispflichtig. Er muss Indizien vortragen, die für eine verfestigte Beziehung sprechen, während die Antragstellerin dann eine sekundäre Darlegungslast trifft. Dieser Darlegungslast wird der Vortrag des Antragsgegners nicht gerecht.
Soweit der Antragsgegner entscheidend auf gemeinsame Urlaube der Antragstellerin mit Herrn J abstellt, trägt die Antragstellerin unwidersprochen vor, dass Herr J lediglich nur an einzelnen Tagen am Urlaubsort war, so dass von gemeinsamen Urlauben nicht gesprochen werden kann. Auch der Umstand, dass A nach der Erklärung der Antragstellerin im Verfahren 12 F 53/19 AG Essen-Borbeck ein gutes Verhältnis zu Herrn J habe, streitet ebenfalls nicht für die Existenz einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Darüber hinaus hat die Antragstellerin im Rahmen ihrer Anhörung ebenfalls unwidersprochen vorgetragen, dass man erst im Jahre 2019 gemeinsam eine Karnevalsfeier des Vaters von Herrn J besucht habe, ansonsten aber an keinen Familienfeiern gemeinsam teilgenommen habe. Weitere Anhaltspunkte für die Existenz einer sozioökonomischen Gemeinschaft werden vom Antragsgegner nicht vorgetragen.
Sind bereits keine Indizien für das Erscheinungsbild einer verfestigten Lebensgemeinschaft (Umstandsmoment) vom Antragsgegner dargelegt, fehlt es auch an dem notwendigen Zeitmoment. Denn dieses knüpft an ein Zusammenleben an, dass hier nach dem Vortrag der Antragstellerin erst seit August 2020 vorliegt, als Herr J bei ihr eingezogen ist. Anhaltspunkte für ein früheres Zusammenleben sind vom Antragsgegner weder vorgetragen noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht worden. Aufgrund dessen kann der Senat dahinstehen lassen, ob Voraussetzung für die Annahme einer Verfestigung ist, dass das Zusammenleben mindestens zwei bis drei Jahre andauert (vgl. dazu BeckOGK/Haidl, a.a.O., Rn. 59 ff.). Denn weder die Darlegungen des Antragsgegners zum Umstandsmoment noch zum Zeitmoment rechtfertigen aus Sicht des Senats die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit Herrn J innerhalb des Unterhaltszeitraums Trennungsunterhalt.
bb)
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners liegt auch der Härtegrund des § 1579 Nr. 3 BGB, wonach sich der Berechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht haben muss, nicht vor.
(1)
Schon nach dem Wortlaut der Regelung muss es sich um wirklich gravierende Straftaten handeln. Handlungen mit strafrechtlicher Relevanz, die als Ausprägung eines Rosenkrieges der beteiligten Eheleute zu werten sind, sollen von der Norm gerade nicht erfasst werden (vgl. nur BeckOK BGB/Beutler, 62. Edition, Stand: 01.05.2022, § 1579 Rn. 10 m.w.N.).
(2)
Die vom Antragsgegner ins Feld geführten Verhaltensweisen der Antragstellerin erfüllen aus Sicht des Senats die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 3 nicht im Ansatz.
(a)
Zwar können schwere Beleidigungen, Verleumdungen und schwerwiegende falsche Anschuldigungen den Tatbestand der Nr. 3 erfüllen, wenn sie nachteilige Auswirkungen auf den persönlichen, beruflichen oder sonstigen sozialen Bereich des Unterhaltsverpflichteten haben können (BGH NJW 1982, 100).
Die Anzeige der Antragstellerin gegen den Antragsgegner vom 28.02.2018 wegen Nachstellung und Bedrohung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Zum einen hat die Antragstellerin die Anzeige selbst wieder zurückgenommen, zum anderen hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht weitergeführt, so dass offen ist, ob die Angaben in der Anzeige zutreffend waren oder nicht. Unabhängig davon konnte die Anzeige wegen der Rücknahme und der Verfahrensweise der Staatsanwaltschaft keine nachteiligen Auswirkungen auf den Antragsgegner haben. Insbesondere werden von ihm solche Auswirkungen nicht im Ansatz dargelegt.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Antragstellerin am 15.03.2019 erstatteten Strafanzeige. Denn diese Anzeige ist ausdrücklich Namens und in Vollmacht von F, die zum damaligen Zeitpunkt Mandantin der Antragstellerin war, erstattet worden. Von daher scheidet eine Berücksichtigung zum Nachteil der Antragstellerin bereits aus. Soweit der Antragsgegner in der Vertretung seiner Tochter durch die Antragstellerin einen Interessenkonflikt sieht, hat die von ihm eingeschaltete Rechtsanwaltskammer einen solchen nicht angenommen und das Verfahren laut Schreiben vom 11.04.2019 eingestellt.
Soweit die Antragstellerin im Verfahren 12 F 128/16 nach Auffassung des Antragsgegners wahrheitswidrig behauptet haben soll, er habe seine ehemalige Partnerin zu Abtreibung genötigt und die Anschaffung einer Sexgummipuppe seiner Tochter F mit näheren Einzelheiten mitgeteilt, liegen die Voraussetzungen der Nr. 3 nicht vor. Zum einen trägt die Antragstellerin unwidersprochen vor, die Angaben stammten sowohl von dem Antragsgegner selbst als auch von dritter Seite. Zum anderen sind auch nachteiligen Auswirkungen auf den Antragsgegner nicht zu erkennen bzw. von ihm vorgetragen.
In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass wenn der Antragsgegner ihn betreffende Behandlungsunterlagen, deren Inhalt Anlass zu Spekulationen hinsichtlich seiner Persönlichkeit geben, zugänglich macht, er sich nicht wundern darf, dass diese Unterlagen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
(b)
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners führt auch der Umstand, dass die Antragstellerin ihre seit März 2018 ausgeübte Tätigkeit für das (..) des Herrn J erst mit Schriftsatz vom 05.11.2018 durch die Vorlage entsprechender Gehaltsabrechnung offengelegt hat, nicht zur Anwendung des § 1579 Nr. 3 BGB. Denn selbst wenn man einen versuchten Prozessbetrug in dem Verhalten sehen wollte, wofür aus Sicht des Senats allerdings nichts spricht, würde es jedenfalls an der erforderlichen Schwere des Verstoßes fehlen, da das verschwiegene Einkommen nur gering war, von der Antragstellerin selbst mitgeteilt worden ist und zu diesem Zeitpunkt noch keine Unterhaltsberechnung erfolgt war, so dass die verspätete Mitteilung sich nicht auswirkt hat.
Von daher bedarf es keiner Bewertung, dass der Antragsgegner seine Abfindung auch nicht selbst in das Verfahren eingeführt hat.
Zu dem behaupteten Verschweigen eines Wohnvorteils ist bereits zuvor Stellung genommen worden. Da die Antragstellerin keinen Wohnvorteil hat, kann ein Verschweigen nicht die Voraussetzungen der Nr. 3 erfüllen.
cc)
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners hat die Antragstellerin ihre Bedürftigkeit auch nicht mutwillig im Sinne des § 1579 Nr. 4 BGB herbeigeführt.
Hinsichtlich der Angemessenheit der Erwerbstätigkeit der Antragstellerin kann auf die früheren Ausführungen verwiesen werden. Zutreffend weist das Familiengericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Antragstellerin im Laufe des Unterhaltszeitraums ihre Einkünfte gesteigert hat.
Der Vorwurf des Antragsgegners, die Antragstellerin habe mutwillig die Kanzlei des Vaters nicht übernommen, um den Gewinn der Kanzlei nicht offenlegen zu müssen, verfängt nicht. Denn nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin hat ihr Vater seine Kanzlei nicht übertragen wollen. Unabhängig davon fehlt es bereits an der Mutwilligkeit, da es die freie Entscheidung der Antragstellerin bleiben muss, ob sie eine Kanzlei übernehmen will oder nicht.
dd)
Der vom Antragsgegner behauptete Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB liegt ebenfalls nicht vor, da die Antragstellerin sich nicht mutwillig über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragsgegners hinweggesetzt hat.
Dieser Härteklausel liegt der Gedanke zugrunde, dass der Berechtigte im Interesse der nachehelichen Solidarität alles zu unterlassen hat, was dem Pflichtigen die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht erschwert oder unmöglich macht. Grund für die Sanktion ist, dass der Unterhaltsberechtigte unter Verletzung des Gegenseitigkeits- und Loyalitätsprinzips durch sein Verhalten die Einkünfte beeinträchtigt, aus denen er Unterhalt begehrt (OLG Hamm FamRZ 2015, 1397, juris Rn. 165).
Voraussetzung ist insbesondere, dass sich das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auf die Vermögensinteressen des Unterhaltsschuldners auswirkt (BeckOK/Beutler, a.a.O., Rn. 17).
Daran fehlt es hier, da der Antragsgegner keinerlei direkte oder indirekte Auswirkungen auf seine Vermögensinteressen aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin dargelegt hat. Soweit er geltend macht, durch die unberechtigten Anzeigen zur Einschaltung eines Rechtsanwalts, die mit Kosten verbunden war, veranlasst worden zu sein, sind bei aufgewendeten dreistelligen Honorarbeträgen jedenfalls keine schwerwiegenden Vermögensinteressen betroffen.
ee)
Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin folgt auch nicht aus § 1579 Nr. 7 BGB.
Nach dieser Vorschrift führt ein offensichtlich schwerwiegendes eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Verwirkung des Unterhalts. Der Härtegrund sanktioniert daher Verletzungen des aus der Ehe resultierenden Gegenseitigkeitsprinzips und knüpft an die schwerwiegende Missachtung ehelicher Bindungen und ehelicher Pflichten an.
Die hierzu gebildeten Fallgruppen liegen allerdings hier nicht vor.
(1)
So ist die Antragstellerin die Beziehung zu Herrn J erst nach der Trennung der Beteiligten eingegangen, so dass kein Ausbruch aus intakter Beziehung gegeben ist.
(2)
Als sonstige Gründe kommt zwar in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsschuldner mit unberechtigten Strafanzeigen überzieht. Dies ist aus den bereits dargelegten Gründen allerdings nicht der Fall. Zudem ist ein etwaiges Fehlverhalten der Antragstellerin – wie dargelegt – nicht schwerwiegend im Sinne der Vorschrift.
ff)
Entgegen der Ansicht liegt auch der Auffangtatbestand des § 1579 Nr. 8 BGB nicht vor, da ein Fehlverhalten der Antragstellerin, dass in seiner Schwere, aber nicht in seiner Art mit den Fällen in den Nr. 3 - 7 vergleichbar ist, nicht vorliegt.
Soweit sich der Antragsgegner auf widersprüchliche Angaben der Antragstellerin zur Kenntnis von der Doppelehe und auf die Vorlage unzutreffender eidesstattlicher Versicherungen beruft, erfüllt dieses Verhalten der Antragstellerin nicht die Voraussetzungen des Auffangtatbestandes.
So ist bereits nicht nachvollziehbar, inwiefern die behaupteten widersprüchlichen Angaben ein schwerwiegendes Fehlverhalten begründen sollen. Zudem hat der Senat im Parallelverfahren dargelegt, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Aufhebbarkeit der Ehe gutgläubig im Sinne des § 1318 BGB war. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.
Soweit die Antragstellerin eidesstattliche Versicherungen von dritten Personen vorgelegt hat, kann darin auch kein schwerwiegendes Fehlverhalten gesehen werden. Denn die Erklärungen sind von den jeweiligen versichernden Personen zu verantworten und stellen ein zulässiges Mittel zur Glaubhaftmachung dar. Soweit der Antragsgegner die Unrichtigkeit der Erklärungen behauptet, hat er hierzu weder substantiiert vorgetragen noch Beweis angeboten.
Auch in der Zusammenschau ergibt sich aus Sicht des Senats kein solch schwerwiegendes Fehlverhalten der Antragstellerin, das die Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruchs rechtfertigen könnte.
gg)
Unabhängig vom Vorliegen eines Härtegrundes – und damit selbst tragend – fehlt es an der groben Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Antragsgegners.
Im Rahmen der zur Ermittlung der groben Unbilligkeit gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sind die Schwere des Verwirkungsgrundes, das Mitverschulden des Verpflichteten, seine Belastung durch die Unterhaltsverpflichtung (BGH FamRZ 1986, 889), die Angewiesenheit des Berechtigten auf den Unterhaltsanspruch und die Reaktion des Verpflichteten auf das Fehlverhalten (Billigung oder Verzeihung) (OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1159) zu berücksichtigen (vgl. BeckOK/Beutler, a.a.O., Rn. 34).
Dabei reicht es für die Annahme einer groben Unbilligkeit aus, wenn die gebotene Billigkeitsabwägung eindeutig zugunsten des Unterhaltspflichtigen ausfällt und infolgedessen die Zubilligung eines Unterhalts die Zumutbarkeitsgrenze deutlich überschreitet. Erhebliche Bedeutung kommt dabei dem Maß der ehelichen Solidarität (vgl. BGH NJW 2011, 3089 Rn. 30) zu, die wiederum von dem gegenläufigen Grundsatz der Eigenverantwortung des Berechtigten beeinflusst wird (BeckOGK/Haidl, a.a.O., Rn. 206).
Eine solche grobe Unbilligkeit kann der Senat vorliegend nicht feststellen. Im Rahmen der Zumutbarkeit ist dabei insbesondere in den Blick zu nehmen, dass die Antragstellerin Trennungsunterhalt lediglich für einen Zeitraum von rd. zwei Jahren geltend macht und die Ehe durch die Teilerwerbstätigkeit der Antragstellerin geprägt war, um die Betreuung der Kinder sicher zu stellen. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ihr Erwerbseinkommen im Laufe des Unterhaltszeitraums gesteigert hat und durchgängig erwerbstätig war, so dass der Antragsgegner mit seinen Unterhaltszahlungen nicht den gesamten Bedarf der Antragstellerin sichern muss. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte fällt die Billigkeitsabwägung nicht eindeutig zugunsten des Antragsgegners aus, vielmehr ist ihm die Zahlung von Trennungsunterhalt bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Aufhebung der Ehe unter Berücksichtigung der ehelichen Solidarität zumutbar.
2.
Der Antragsgegner ist unstreitig dem Grunde nach zur Zahlung von Kindesunterhalt für die von der Antragstellerin betreuten gemeinsamen Kinder gemäß den §§ 1603 ff. BGB verpflichtet.
a)
Soweit der Antragsgegner geltend macht, aufgrund der Aufhebung der Ehe bestehe keine Verfahrensstandschaft der Antragstellerin, geht diese Auffassung fehl.
Denn, da – wie dargelegt – bis zur Aufhebung der Ehe diese als rechtswirksam behandelt wird, konnte die Antragstellerin auch in Verfahrensstandschaft gemäß § 1629 BGB die Kindesunterhaltsansprüche geltend machen.
Der Zustand einer einmal zu Recht begründeten Verfahrensstandschaft gilt über den Zeitpunkt der Aufhebung fort, da die Verfahrensstandschaft nur endet mit Volljährigkeit des Kindes, mit Verlust der elterlichen Sorge oder des Alleinvertretungsrechts für den Kindesunterhalt, etwa aufgrund eines Obhutswechsels des Kindes, mit rechtskräftigem Abschluss des Kindesunterhaltsverfahrens als Scheidungsfolgesache sowie einem rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtungsbeschluss (BeckOK BGB/Veit BGB § 1629 Rn. 101).
Da die Voraussetzungen für eine Beendigung der Verfahrensstandschaft hier unzweifelhaft nicht vorliegen, ist die Antragstellerin auch weiterhin berechtigt, den Kindesunterhalt geltend zu machen.
b)
Warum der Kindesunterhalt nach Auffassung des anwaltlich vertretenen Antragsgegners bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Ehe habe befristet werden müssen, erschließt sich dem Senat nicht. Denn der Unterhaltsanspruch beruht nicht auf der Ehe, sondern auf der Verwandtschaft.
c)
Hinsichtlich des Einwandes des Antragsgegners, seine Leistungsfähigkeit sei vom Familiengericht falsch beurteilt worden, weil es den Nettobetrag der Abfindung in seine Berechnung eingestellt habe, wird auf die Ausführungen zum Trennungsunterhalt verwiesen. Der Einwand greift nicht durch.
d)
Da die Berechnung des Familiengerichts zum Kindesunterhalt ansonsten vom Antragsgegner nicht angegriffen wird, hat es bei den im angegriffenen Beschluss festgesetzten Beträgen zu verbleiben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Festsetzung des Verfahrenswertes liegt § 51 FamGKG zugrunde.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind.