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Oberlandesgericht Hamm·4 UF 158/20·13.11.2022

Berichtigung eines Senatsbeschlusses nach § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtBerichtigung von Entscheidungen (§ 42 FamFG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm berichtigte nach § 42 FamFG die Beschlussformel eines früheren Senatsbeschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit. Es stellte fest, dass irrtümlich der Beschluss vom 15.08.2022 statt des tatsächlich verkündeten vom 09.06.2022 bezeichnet worden war. Die Korrektur betraf nur die formelle Bezeichnung; die inhaltliche Entscheidung blieb unberührt.

Ausgang: Berichtigung der Beschlussformel nach § 42 FamFG stattgegeben; Verkündungsdatum korrigiert (09.06.2022 statt 15.08.2022).

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 42 FamFG kann ein Gericht offenbare Unrichtigkeiten in seinen Beschlussformeln berichtigen.

2

Die Berichtigung erstreckt sich auf formelle Angaben (z. B. Verkündungsdatum oder Verweis), wenn diese offenkundig falsch sind und die Sachentscheidung nicht inhaltlich berührt wird.

3

Die Berichtigung dient der Wiederherstellung des tatsächlichen Erklärungsinhalts des Gerichts und bewirkt keine materielle Novation der Entscheidung.

4

Eine Korrektur der Beschlussformel ist zulässig, wenn die Unrichtigkeit ohne weitergehende Feststellungen offensichtlich zutage liegt.

Relevante Normen
§ 42 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen-Borbeck, 12 F 128/16

Tenor

In der Familiensache wird die Beschlussformel des Beschlusses des Oberlandesgerichts - Senat für Familiensachen - Hamm vom 05.08.2022 gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass nicht der Beschluss vom 15.08.2022, sondern der am 09.06.2022 verkündete Senatsbeschluss berichtigt worden ist.