Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·4 UF 158/20·04.08.2022

Berichtigung des Beschlusses wegen vertauschter Parteibezeichnungen und falschem Datum

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFamilienverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigt seine Beschlussformel gemäß § 42 FamFG, weil in der ursprünglichen Entscheidung die Parteibezeichnungen vertauscht waren. Aus den Entscheidungsgründen ergab sich eindeutig, welche Parteien gemeint sind, sodass der Tenor zu korrigieren war. Zudem wurde eine fehlerhafte Datumsangabe im Tenor berichtigt. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offensichtliche Unrichtigkeit in der Beschlussformel kann das Gericht nach § 42 FamFG berichtigen.

2

Ergibt sich aus den Entscheidungsgründen eindeutig, dass die Parteibezeichnungen im Tenor vertauscht wurden, rechtfertigt dies eine Berichtigung des Tenors.

3

Falsche Angaben im Tenor, etwa eine fehlerhafte Datumsangabe, sind durch berichtigenden Beschluss zu korrigieren.

4

Derjenige, dessen Beschwerde zurückgewiesen wird, kann im Tenor zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens bestimmt werden.

Relevante Normen
§ 42 FamFG

Tenor

wird die Beschlussformel des Beschlusses des Oberlandesgerichts - Senat für Familiensachen - Hamm vom 15.08.2022 gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißen muss:

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller

Gründe

2

Der Beschluss war wie geschehen zu berichtigen, da eine offensichtliche Vertauschung der Parteibezeichnungen erfolgt ist, was sich insbesondere aus den Gründen der Entscheidung ergibt.

3

Der Tenor dieses Beschlusses enthält eine falsche Datumsangabe und wurde dahingehend mit dem Beschluss vom 14.11.2022 berichtigt.