Versorgungsausgleich – Interne Teilung: Reduzierung auf reine Altersleistung mit Aufstockung
KI-Zusammenfassung
Die U AG begehrt Abänderung des Amtsgerichtsbeschlusses zum Versorgungsausgleich. Streitgegenstand ist die interne Teilung eines betrieblichen Anrechts und die von der Versorgungsträgerin vorgeschlagene Beschränkung auf eine reine Altersleistung mit wertgleicher Aufstockung. Das OLG Hamm ändert den Beschluss und überträgt ein auf Altersleistung beschränktes Anrecht im Wert von 6.747,65 € (Stand 31.12.2009), da die Teilungsrichtlinie und versicherungsmathematische Nachweise die Angemessenheit der Regelung belegen.
Ausgang: Beschwerde der Versorgungsträgerin führt zur teilweisen Änderung des Amtsgerichtsbeschlusses: internes Anrecht als reine Altersleistung (6.747,65 €) übertragen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen eines ausgleichspflichtigen Anrechts ist der Versorgungsausgleich nach § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung durchzuführen.
Eine Teilungsrichtlinie, die den Risikoschutz auf eine reine Altersleistung reduziert und diese wertgleich aufstockt, ist mit § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG vereinbar.
Die Zulässigkeit der Reduzierung auf eine reine Altersleistung setzt nicht voraus, dass die Altersleistung dadurch geringer wird; maßgeblich sind die versicherungsmathematischen Auswirkungen und die Wertgleichheit.
Fehlen Anhaltspunkte für die Unangemessenheit, sind vom Versorgungsträger vorgelegene versicherungsmathematische Berechnungen, die eine höhere Altersleistung nachvollziehbar darlegen, anzuerkennen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lennestadt, 4 F 2/10
Tenor
Auf die Beschwerde der U AG vom 26. Juli 2010 wird der am 02. Juni 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lennestadt hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich abgeändert und unter Ziffer 2 wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der U AG, Personalnummer ### zu Gunsten der Antragsgegnerin ein auf eine reine Altersleistung beschränktes Anrecht im Wert von 6.747,65 € bezogen auf den 31.12.2009 übertragen. Für das Anrecht gelten im Übrigen die Regelungen über das Anrecht des Antragstellers
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz verbleibt es bei der vom Amtsgericht getroffenen Kostenentscheidung.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
1.
Die beteiligten Eheleute, deren Ehe mit dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lennestadt geschieden worden ist, haben während der zu Grunde zu legenden Ehezeit (01.10.1998 bis zum 31.12.2009) jeweils Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die das Amtsgericht nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung ausgeglichen hat; die Berechnung ist insoweit nicht zu beanstanden und auch nicht angegriffen worden.
2.
Der Antragsteller hat außerdem bei der Beschwerdeführerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13.770,70 € erworben, das ebenfalls nach § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege interner Teilung auszugleichen ist. Insoweit hat die Beschwerdeführerin erstinstanzlich gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6.747,65 € zu bestimmen und den Risikoschutz entsprechend ihrer Teilungsrichtlinie zum Versorgungsausgleich auf eine reine Altersleistung zu reduzieren.
Soweit das Amtsgericht Letzterem nicht entsprochen, sondern das Anrecht ohne die Reduzierung auf die reine Altersleistung ausgeglichen hat, kann das nach den ergänzenden Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren keinen Bestand haben. Denn danach enthält die Teilungsrichtlinie der Beschwerdeführerin zum Versorgungsausgleich unter Ziffer 4.1 Abs. 2 eine Regelung, mit der der Risikoschutz der ausgleichsberechtigten Person zwar auf eine reine Altersleistung reduziert wird, diese aber wertgleich aufzustocken ist, § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG.
Wie die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre versicherungsmathematischen Berechnungen dargelegt hat, fällt die Altersleistung für die Antragsgegnerin durch die Beschränkung des Anrechts auf diese auch tatsächlich rund 14 % bzw. 4.557,31 € höher aus, als sie ohne den Ausschluss der Risikoleistungen „Invalidität und Todesfall“ ausfiele. Dass die Aufstockung eher gering ist, hat die Beschwerdeführerin nachvollziehbar mit der eher geringen Eintrittswahrscheinlichkeit der Risikoleistungen „Invalidität und Todesfall“ erklärt und damit, dass deren Anteil am Barwert ebenfalls vergleichsweise gering ist.
Damit liegen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG vor. Anhaltspunkte, die Anlass böten, an der Angemessenheit des von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Ausgleichs zu zweifeln, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 150 FamFG, 20 Abs. 1, 50 FamGKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht.