Abänderung Versorgungsausgleich: Barwert-Altanrecht mit Nominalwert in Totalrevision
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen die Zurückweisung seines Abänderungsantrags zum Versorgungsausgleich nach § 51 VersAusglG. Wegen einer wesentlichen Wertänderung des gesetzlichen Rentenanrechts der verstorbenen Ehefrau (u.a. durch Mütterrente I/II) waren die Abänderungsvoraussetzungen erfüllt und eine hypothetische Totalrevision führte zu einer Besserstellung des Antragstellers. Bei einem in der Erstentscheidung nach BarwertVO dynamisierten betrieblichen Anrecht war in der Vergleichsbetrachtung der frühere Nominalwert vor Anpassung zugrunde zu legen. Der Beschluss wurde abgeändert und der Versorgungsausgleich entfiel ab 01.06.2023 (§ 31, § 51 Abs. 5 VersAusglG).
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Erstbeschluss abgeändert und Versorgungsausgleich ab 01.06.2023 aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abänderung nach § 51 VersAusglG setzt eine wesentliche Wertänderung voraus, die nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG sowohl die relative als auch die absolute Bagatellgrenze überschreiten muss.
Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist bei Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten § 31 VersAusglG erst dann anzuwenden, wenn sich bei einer hypothetischen Totalrevision unter Lebenden insgesamt eine Besserstellung des Antragstellers ergäbe.
Bei der vorgeschalteten Günstigkeitsprüfung im Zusammenhang mit § 31 VersAusglG findet § 18 VersAusglG (Geringwertigkeit) keine Anwendung, weil die einzelnen Anrechte nur als Rechnungsposten einer Gesamtbilanz dienen.
Anrechte, die in der Ausgangsentscheidung mittels Barwertverordnung an die gesetzliche Rentenversicherung angepasst wurden, sind in der hypothetischen Totalrevision mit dem früheren Nominalwert vor der Anpassung in Ansatz zu bringen.
Die Abänderungswirkung nach § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 4 FamFG tritt ab dem ersten Tag des Monats ein, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bad Berleburg, 9 F 101/23
Leitsatz
Anrechte, die bei einer früheren Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach der Barwertverordnung an die gesetzliche Rentenversicherung angepasst wurden, sind bei der im Abänderungsverfahren nach §§ 51, 31 VersAusglG durchzuführenden hypothetischen Totalrevision mit dem früheren Nominalwert vor der Anpassung in die Betrachtung einzustellen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 24.07.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Berleburg vom 11.07.2024 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 23.11.1989 wird unter Ziffer 3 des Tenors dahin abgeändert, dass mit Wirkung zum 01.06.2023 kein Versorgungsausgleich stattfindet.
Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.140,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß § 51 VersAusglG i.V.m. §§ 225, 226 FamFG.
Die Eheleute schlossen am 00.00.1972 die Ehe. Aus dieser sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich die am 00.00.1972 geborene Tochter Y. und der am 00.00.1977 geborene Sohn U., beide Antragsgegner im hiesigen Verfahren.
Durch am 23.11.1989 verkündetes Urteil des Amtsgerichts Siegen ist die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt worden.
In der Ehezeit hatte der Antragsteller ein Anrecht bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit einem Ehezeitanteil von 969,40 DM sowie ferner ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Z. GmbH & Co. KG mit einem Ausgleichswert von 9,43 DM erworben. Die frühere Ehefrau des Antragstellers hatte lediglich ein Anrecht bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworben, und zwar mit einem Ehezeitanteil von 58,80 DM.
Das Amtsgericht hat seinerzeit die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung saldiert und die Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von 455,45 DM angeordnet (969,40 DM – 58,80 DM = 910,90 DM / 2 = 455,45 DM). Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers aus der betrieblichen Altersversorgung hat es die §§ 1587b BGB, 3b Abs. 1 Nr. 1 VAusglHG a.F. zur Anwendung gebracht und im Wege des erweiterten Splittings die Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von 9,43 DM angeordnet.
Die frühere Ehefrau des Antragstellers bezog seit dem 01.06.2003 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Dauer. Am 00.00.2017 verstarb sie.
Der Antragsteller bezieht seit dem 01.07.2019 eine Vollrente wegen Alters.
Mit im Mai 2023 eingegangenem Antrag hat der Antragsteller die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG sei auch die Vorschrift des § 31 VersAusglG zu berücksichtigen. Deshalb sei anzuordnen, dass künftig kein Versorgungsausgleich mehr stattfinde.
Das Amtsgericht hat den Antrag nach Einholung aktualisierter Auskünfte von den Versorgungsträgern in der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
Zwar habe sich hinsichtlich des Anrechts der früheren Ehefrau eine rechtliche Veränderung im Sinne von § 225 Abs. 2 FamFG ergeben aufgrund der Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.06.2014 (Mütterrente I) sowie durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 (Mütterrente II). Die Änderung sei nach den vom Amtsgericht eingeholten Auskünften auch wesentlich im Sinne von § 51 Abs. 1 VersAusglG. Dennoch sei der Abänderungsantrag zurückzuweisen, weil sich bei einer Totalrevision keine Besserstellung des Antragstellers ergebe. Dies sei jedoch Voraussetzung für eine Abänderung. Wegen der Einzelheiten, auch hinsichtlich der Berechnung des Amtsgerichts, wird auf den angefochtenen Beschluss und die nachfolgenden Gründe zu II. des Senatsbeschlusses verwiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
Darin bringt er zum Einen vor, dass sein Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Berechnung der Totalrevision außer Betracht hätte bleiben müssen, weil es geringwertig im Sinne von § 18 VersAusglG sei. Des Weiteren habe das Amtsgericht „Äpfel mit Birnen verglichen“, indem es bei der Günstigkeitsprüfung den dynamisierten Ehezeitanteil der Erstentscheidung mit dem tatsächlichen Ehezeitanteil im Abänderungszeitpunkt verglichen habe. Schließlich bestünden Bedenken gegen die Richtigkeit der seitens der Deutschen Rentenversicherung L. neu erteilten Auskunft. Dort sei der Ehezeitanteil und dem folgend auch der Ausgleichswert nur geringfügig gestiegen, obwohl allein aufgrund des „Mütterrentengesetzes“ I und II eine Erhöhung um 1,5 Entgeltpunkte erfolgt sein musste.
Der Senat hat im Beschwerdeverfahren die Deutsche Rentenversicherung L. um Überprüfung der in erster Instanz erteilten Auskunft daraufhin gebeten, inwieweit bei der Erteilung dieser Auskunft das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.06.2014 (Mütterrente I) sowie das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 (Mütterrente II) berücksichtigt wurden. Die Deutsche Rentenversicherung L. hat daraufhin die in erster Instanz erteilte Auskunft zurückgenommen und durch eine neue Auskunft vom 10.01.2025 ersetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Auskunft verwiesen (eGA-II 123 ff.).
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unter Berücksichtigung dieser berichtigten Auskunft begründet ist. Stellungnahmen dazu sind von den Beteiligten nicht abgegeben worden.
II.
Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Sie ist begründet.
1.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VersAusglG für eine Abänderung der früheren Entscheidung über den Versorgungsausgleich liegen vor.
a)
Es ist eine wesentliche Wertänderung bei einem der Anrechte eingetreten, nämlich hier bei dem Anrecht der verstorbenen Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung.
aa)
Gemäß § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG ist die Wertänderung wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als Bezugsgröße 1 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigt.
Die Vorschrift statuiert mithin eine doppelte Bagatellgrenze. Die erste ist eine relative, die an einen prozentualen Anteil des Ausgleichswert anknüpft. Die zweite ist eine absolute Grenze, die sich bei der Abänderung von nach altem Recht ergangenen Entscheidungen nach einem Vergleich der monatlichen Rentenbeträge richtet (BGH, Beschluss vom 08.11.2017 – XII ZB 105/16, FamRZ 2018, 176).
Beiden Grenzen ist gemein, dass sie jeweils an den Ausgleichswert anknüpfen (Norpoth/Sasse, in Erman, VersAusglG, 16. Aufl. 2020, § 51 Rn. 8; Siede, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 225 FamFG Rn. 13; Stein, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 225 Rn. 25; vgl. auch BGH, a.a.O., juris Rn. 25, wo ebenfalls auf die Differenz zwischen den hälftigen Ehezeitanteilen abgestellt wird).
bb)
Vorliegend sind beide Wertgrenzen überschritten.
(1)
Das gilt zunächst für die relative Wertgrenze.
Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung.
(2)
Aber auch die absolute Wertgrenze ist vorliegend – unter Zugrundelegung der berichtigten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung L. und entgegen dem auf der Grundlage der früheren Auskunft erteilten Senatshinweis vom 05.12.2024 – überschritten.
Das Amtsgericht hat insoweit den Grenzwert von einem Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV zum Ende der Ehezeit (1989) zutreffend mit 16,11 € (entspr. 31,50 DM) ermittelt. Dieser Wert ist vorliegend überschritten. Der seinerzeitige Ausgleichswert des Anrechts der verstorbenen Ehefrau beträgt, wie im Senatsbeschluss vom 05.12.2024 ausgeführt, 14,96 €. Aus der korrigierten Auskunft der Deutschen Rechtenversicherung ergibt sich, dass der Ausgleichswert zum Eingangszeitpunkt des Abänderungsantrages nicht, wie ursprünglich angenommen, 23,54 € beträgt, sondern 51,12 €. Damit ergibt sich eine Differenz von 51,12 € - 14,96 € = 37,16 €, was über der Geringwertigkeitsgrenze von 16,11 € liegt.
b)
Über den Wortlaut von § 51 Abs. 1 VersAusglG hinaus ist weitere Voraussetzung einer Abänderung, dass sich bei einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses hypothetisch im Falle einer Totalrevision unter Lebenden eine Besserstellung des die Abänderung begehrenden überlebenden Ehegatten ergibt (BGH, Beschluss vom 04.05.2022 – XII ZB 122/21, FamRZ 2022, 1177). Erst dann ist über das Verfahren nach § 51 VersAusglG auch die Vorschrift des § 31 VersAusglG maßgeblich.
Auch dies hat das Amtsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Die von ihm angestellte Berechnung ist aber durch die im Beschwerdeverfahren korrigierte Auskunft der Deutschen Rentenversicherung L. überholt. Die Werte aus der neuem Auskunft zugrunde gelegt ist auch diese Voraussetzung hier erfüllt. Eine hypothetische Totalrevision unter Lebenden führt hier zu einer Besserstellung des Antragstellers.
aa)
Unzutreffend ist allerdings das Beschwerdevorbringen, das Anrecht des Antragstellers in der betrieblichen Altersversorgung sei geringfügig im Sinne von § 18 VersAusglG und deshalb bei der (gedachten) Totalrevision außer Betracht zu lassen.
Richtig ist zwar, das gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG bei einer wesentlichen Wertänderung die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte „nach den §§ 9 bis 19“ geteilt werden, so dass auch § 18 VersAusglG im Ausgangspunkt zu beachten ist (vgl. auch Müller-Tegethoff, in: BeckOGK, VersAusglG, Stand 01.08.2024, § 51 Rn. 89).
Das betrifft aber nur die eigentliche Durchführung der Totalrevision.
Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, ist bei der im Falle des Todes eines Ehegatten nach § 31 VersAusglG vorgeschalteten Prüfung, ob sich im Falle einer gedachten Totalrevision eine Günstigerstellung des Antragstellers ergäbe, die Vorschrift des § 18 VersAusglG nicht zur Anwendung zu bringen. Denn in dieser Konstellation stellen die einzelnen Anrechte nur Rechnungsposten in einer Gesamtbilanz dar, ohne dass sie selbst zum Ausgleich herangezogen werden. Der mit § 18 VersAusglG verfolgte gesetzgeberische Zweck, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers durch die Teilung eines geringwertigen Anrechts zu vermeiden, ist deshalb bezogen auf die einzelnen in die Gesamtbilanz einzustellenden Anrechte ohnehin nicht berührt (vgl. eingehend dazu BGH, Beschluss vom 22.03.2017 – XII ZB 385/15, FamRZ 2017, 960).
bb)
Auch bei Berücksichtigung sämtlicher Anrechte einschließlich desjenigen des Antragstellers aus der betrieblichen Altersversorgung führt eine hypothetische Totalrevision hier zu einer Besserstellung des Antragstellers.
Im Einzelnen:
(1)
Die Situation bei der vormaligen Entscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich stellte sich wie folgt dar:
Der Antragsteller hatte seinerzeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 969,40 DM erworben.
Hinsichtlich des Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass hier nicht der sich nach der Dynamisierung ergebende Betrag anzusetzen ist. Vielmehr gilt: Bei einem Anrecht, das in der Ausgangsentscheidung mit Hilfe der Barwertverordnung an die gesetzliche Rentenversicherung angepasst wurde, ist auf den seinerzeit festgestellten Nominalwert des hälftigen Ehezeitanteils vor der Dynamisierung abzustellen (Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Aufl. 2022, § 225 Rn. 12). Damit ist insofern ein Betrag von 103,31 DM anzusetzen.
Damit ergeben sich insgesamt in der Ehezeit erworbene Anrechte von 969,40 DM + 103,31 DM = 1.072,71 DM, so dass der Beschwerdeführer mithin Anrechte von 536,35 DM abzugeben hatte.
Die verstorbene Ehefrau hatte ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung von 58,80 DM erworben, mithin 29,40 DM abzugeben.
Die Differenz beträgt 536,35 DM – 29,40 DM = 506,95 DM, was einem Betrag von 259,20 € entspricht, den der Beschwerdeführer letztlich abzugeben hatte.
(2)
Demgegenüber war die Situation bei Eingang des Abänderungsantrages folgende:
Ausweislich der aktualisierten Auskunft betrug der Ehezeitanteil des Anrechts des Beschwerdeführers in der gesetzlichen Rentenversicherung nunmehr 489,93 €. Der Ehezeitanteil des Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung lautete ausweislich der aktualisierten Auskunft des Versorgungsträgers über 51,92 €.
Damit ergeben sich in der Ehezeit erworbene Anrechte von 489,93 € + 51,92 € = 541,85 €, so dass der Beschwerdeführer insgesamt Anrechte im Wert von 270,92 € abzugeben hatte.
Nach der nunmehr korrigierten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung L. vom 10.01.2025 beträgt der Ehezeitanteil des Anrechts der verstorbenen Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung 104,24 €, so dass sie Anrechte im Wert von 52,12 € abzugeben hätte.
Die Differenz beträgt 270,92 € - 52,12 € = 218,80 €.
Dieser Betrag liegt unter demjenigen, den der Beschwerdeführer nach der seinerzeitigen Entscheidung des Amtsgerichts abzugeben hatte, so dass also eine hypothetische Totalrevision zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führt.
2.
Die mithin nach § 51 VersAusglG eröffnete Abänderung führt hier zu der Anordnung, dass mit Wirkung zum 01.06.2023 kein Versorgungsausgleich stattfindet.
a)
Zu den bei einer Abänderung nach § 51 VersAusglG zur Anwendung zu bringenden Vorschriften gehört auch die Regelung in § 31 VersAusglG (BGH, Beschluss vom 20.06.2018 – XII ZB 624/15, FamRZ 2018, 1496). Wenn also die Voraussetzungen einer Abänderung nach § 51 erfüllt sind und der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte vorverstirbt, haben die Erben keinen weiteren Anspruch auf Ausgleich, so dass der Versorgungsausgleich entfällt.
So liegt es hier.
b)
Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 4 FamFG.
Hier ist der Antrag im Mai 2023 eingegangen, so dass auszusprechen ist, dass mit Wirkung zum 01.06.2023 kein Versorgungsausgleich stattfindet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, 20 FamGKG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).