Beschwerde gegen negative Feststellung des Wertausgleichs bei Scheidung verworfen
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm berichtigt das Rubrum eines amtsgerichtlichen Beschlusses und verwirft die Beschwerde der Pensionskasse als unzulässig. Streitgegenstand war die negative Feststellung, dass im Übrigen ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Das Gericht hält diese Formulierung für ausreichend (§224 Abs.3 FamFG), da die Gründe die betroffenen Anrechte und die Gründe des Unterbleibens darlegen; eine konkrete Rechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich.
Ausgang: Beschwerde der Pensionskasse mangels Rechtsbeeinträchtigung als unzulässig verworfen; Rubrum berichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die negative Feststellung in der Beschlussformel, dass im Übrigen ein Wertausgleich nicht stattfindet, erfüllt die Anforderungen des § 224 Abs. 3 FamFG, wenn die Beschlussgründe darlegen, hinsichtlich welcher Anrechte und aus welchen Gründen der Ausgleich unterbleibt.
Die in § 224 Abs. 3 FamFG genannte negative Feststellung erstreckt sich nicht auf nicht ausgleichsreife Anrechte nach § 19 VersAusglG; eine solche Ausdehnung ist ausgeschlossen.
Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Rubrum ist gemäß § 42 FamFG zu berichtigen; eine erneute Beteiligtenanhörung kann entbehrlich sein, wenn es sich lediglich um eine formelle Korrektur handelt.
Die Beschwerde nach § 59 FamFG ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine konkrete Rechtsbeeinträchtigung durch die angefochtene Entscheidung darlegt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegen, 15 F 641/10
Leitsatz
Mit der negativen Feststellung in der Beschlussformel, dass im Übrigen ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet, ist den Anforderungen des § 224 Abs.3 FamFG Genüge getan. Es ist ausreichend, wenn sich aus den Gründen ergibt, weshalb der Wertausgleich hinsichtlich welcher Anrechte unterbleibt.
Tenor
1.
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 15.03.2011 wird von Amts wegen im Rubrum des Beschlusses dahingehend berichtigt, dass es unter „Beteiligte“ anstelle der „I AG“ heißen muss :
I Pensionskasse, C-Straße, G (Mitgliedsnummer #####)
2.
Die Beschwerde der I Pensionskasse vom 18.04.2011 wird kostenpflichtig verworfen.
3.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 42 FamFG wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich zu ändern.
Nach Aktenlage ist nicht die Firma I AG, sondern nur die Beschwerdeführerin als Rententrägerin des betrieblichen Anrechts des Antragsgegners am Verfahren beteiligt; sie hat auch erstinstanzlich die Auskunft über das Anrecht erteilt. Das ist offenbar versehentlich bei Abfassung des angefochtenen Beschlusses übersehen worden und war entsprechend zu berichtigen.
Eine Anhörung der erstinstanzlich weiter beteiligten Rententräger vor Berichtigung konnte unterbleiben, da mit der Falschbezeichnung eines Beteiligten im Rubrum eine reine Formalie korrigiert wird (vgl. Keidel: FamFG, 16. Auflage 2009, Rn 32 zu § 42 FamFG (Meyer-Holz)).
II.
Die Beschwerde der I Pensionskasse ist im Übrigen nicht zulässig.
Es fehlt an einer Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG.
Das Amtsgericht hat im Beschlusstenor die Anrechte der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen und ausdrücklich festgestellt, dass "im Übrigen ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet".
Mit dieser negativen Feststellung in der Beschlussformel, die nach vorausgehender materieller Prüfung auszusprechen ist und die deshalb mit den tragenden Gründen der Entscheidung in Rechtskraft erwächst (vgl. Keidel, a.a.O, Rn 8 zu § 224 FamFG (Weber); zu § 1408 Abs. 2 BGB : BGH in FamRZ 2009,215), ist den Anforderungen des § 224 Abs. 3 FamFG Genüge getan. Hinsichtlich welcher Anrechte der Wertausgleich aus welchen Gründen unterbleibt, ist in den Beschlussgründen konkretisiert worden. Das reicht aus (so auch Bumiller/Harders:FamFG, 9. Auflage 2009, Rn 9 zu § 224 FamFG; Münchener Kommentar zu ZPO, 3. Auflage 2010, Rn. 31 zu § 224 FamFG (Stein)).
Die Beschlussformel selber ist klar und eindeutig gefasst; sie orientiert sich am Wortlaut des § 224 Abs. 3 FamFG. Schon weil in § 224 Abs. 3 FamFG die von der negativen Feststellung erfassten Fälle - der §§ 3, 18 und 27 VersAusglG - abschließend aufgezählt sind, ist die von der Beschwerdeführerin befürchtete Erstreckung auf nicht ausgleichungsreife Anrechte nach § 19 VersAusglG ausgeschlossen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit bedarf die Beschlussformel nach allem keiner weiteren Konkretisierung oder Ergänzung. Nachteilige Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin und eine Rechtsbeeinträchtigung auf deren Seite sind deshalb nicht festzustellen.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 150,84 FamFG, 50 FamGKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht.