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Oberlandesgericht Hamm·4 UF 129/01·30.09.2001

Berufung: Abweisung der Trennungsunterhaltsklage wegen Verwirkung und fehlender Leistungsfähigkeit

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Trennungsunterhalt ab Februar 2001; das AG gab der Klage statt. Der Beklagte zieht in Berufung und rügt u.a. Verwirkung wegen Prostitutionsaufnahme und eheähnlicher Lebensgemeinschaft der Klägerin sowie fehlende Leistungsfähigkeit seinerseits. Das OLG hält den Anspruch für verwirkt und zudem mangelnde Leistungsfähigkeit des Beklagten gegeben; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Trennungsunterhalt wegen Verwirkung und fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann nach §§ 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 6 BGB versagt werden, wenn bei der Unterhaltsberechtigten ein schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten vorliegt, dessen Berücksichtigung die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig macht.

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Die vorübergehende Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte und das anschließende eheähnliche Zusammenleben mit einem Dritten können als einseitiger Ausbruch aus der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit als bei der Berechtigten liegendes Fehlverhalten i.S.d. Verwirkungsvoraussetzungen gewertet werden.

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Bei der Anspruchsprüfung sind die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten sowie deren tatsächlicher Beginn zu berücksichtigen; bereits erzielte Erwerbseinkünfte können den Unterhaltsbedarf mindern oder entfallen lassen.

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Die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen setzt dessen Leistungsfähigkeit voraus; steht nach Abzug eheprägender Belastungen der verbleibende Betrag unter dem billigen Eigenbedarf, ist Unterhalt zu versagen.

Relevante Normen
§ 1361 Abs. III i.V.m. § 1579 Nr. 6 und 7 BGB§ 1361 BGB§ 1579 Nr. 6 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 173 a F 126/01

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. April 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die am 02.04.1964 in C geborene Klägerin und der am 21.05.1944 geborene Beklagte haben am 11.07.1995 vor dem Standesamt in Q/E die Ehe geschlossen, aus welcher Kinder nicht hervorgegangen sind. Der Beklagte, deutscher Staatsangehöriger, hat aus einer ersten Ehe drei volljährige Kinder, während die Klägerin, thailändische Staatsangehörige, in U insgesamt 4 Kinder hat. Seit September 2000 leben die Parteien voneinander getrennt. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin mit der am 05.01.2001 beim Amtsgericht Dortmund eingegangenen Klageschrift Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Ehegattenunterhalts ab Februar 2001 in Höhe von 1.748,80 DM nebst 5.246,40 DM ab 02.01.2001 zu verzinsender Rückstände für die Monate November 2000 bis Januar 2001 begehrt und hat vorgetragen, sie sei einkommenslos und habe erst seit März 2001 wieder eine Putzstelle in stundenweiser Tätigkeit aufgenommen. Demgegenüber verfüge der Beklagte unter Berücksichtigung einer eheprägenden Kreditrate in Höhe von 951,00 DM über ein unterhaltspflichtiges Einkommen in Höhe von 4.080,54 DM, so daß ihr bei einer 3/7-Quote der geforderte Trennungsunterhaltsanspruch zustehe.

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Der Beklagte ist dem Unterhaltsbegehren entgegengetreten und hat die behauptete Bedürftigkeit der Klägerin mit der Behauptung bestritten, diese verfüge über monatliche Einnahmen aus der Rückzahlung von mit Landsleuten geschlossenen Darlehensverträgen und gehe zudem einer bezahlten Tätigkeit in einem Bordell nach, wo sie zumindest im Empfang als Telefonistin tätig sei. Zudem lebe sie mit einem anderen Mann in eheähnlicher Gemeinschaft. Er selbst sei auch nicht leistungsfähig, nachdem er seit Ende 2000 Krankengeld beziehe und ihm seine Arbeitsstelle zum 31.05.2001 gekündigt worden sei, so daß er nur noch Arbeitslosengeld erhalte.

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Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 26.04.2001 der Unterhaltsklage in vollem Umfang stattgegeben und die vom Beklagten erhobenen Einwände für unsubstantiiert bzw. unerheblich gehalten.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit welcher er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

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Er trägt vor, die Klägerin habe einen etwaigen Trennungsunterhaltsanspruch verwirkt. So habe sie ihm zunächst verschwiegen, daß sie in U noch ein viertes Kind habe. Nachdem er in 1996 für sie in U ein Einfamilienhaus für 31.800,00 DM erworben und diesen Betrag durch einen Kredit mit einer monatlichen Rate von 207,67 DM finanziert habe, habe es die Klägerin abgelehnt, weitere legale Arbeit auszuführen, wie sie es zu Anfang der Ehe als Reinigungskraft vollschichtig zu einem monatlichen Nettolohn bis 1.800,00 DM getan habe. Sie habe vielmehr mit anderen thailändischen Frauen an verbotenen Glücksspielen teilgenommen und hieraus enorme Gewinne erzielt, die sie nach U transferiert habe. Im Mai 2000 habe die Klägerin ihm eine Kreditaufstockung aufgenötigt mit der Begründung, daß sie sonst einer Tätigkeit als Prostituierte nachgehen müsse. Sie habe sodann aus einem von ihm aufgenommenen Darlehen 22.000,00 DM erhalten, wobei diese Mittel ebenfalls überwiegend nach U überwiesen worden seien. Die Klägerin habe zudem im Juli 2000 ohne Vorankündigung die eheliche Wohnung für etwa 4 Wochen verlassen, ohne daß er vorgewarnt gewesen oder gewußt habe, wo sie sich aufgehalten habe. Sie habe sich schließlich aus der C-C2 in T gemeldet, in welcher sie als Prostituierte gearbeitet und dort auch ein intimes Verhältnis mit einem Herrn W unterhalten habe. Anschließend habe die Klägerin in anderen Bordellbetrieben in S, Q und E gearbeitet. Diese Tätigkeit habe letztlich dazu geführt, daß er an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr festhalten wolle. Desweiteren lebe die Klägerin bis heute mit dem Zeugen C in eheähnlicher Lebensgemeinschaft und erbringe diesem die in einer Ehe üblichen entgeltlichen Haushaltsleistungen. Es lägen daher die Verwirkungsgründe des § 1361 III i.V.m. § 1579 Nr. 6 und 7 BGB vor.

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Er selbst beziehe weiterhin lediglich Arbeitslosengeld in aktueller Höhe von 2.271,90 DM monatlich; nach Abzug der unstreitigen Kreditrate aus dem gemeinsam aufgenommenen Darlehen von 951,00 DM sei er schon nicht mehr leistungsfähig zur Zahlung von Trennungsunterhalt.

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Der Beklagte beantragt nunmehr,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

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Sie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und macht geltend, sie sei lediglich aus finanzieller Not ab Ende Juli 2000 für etwa einen Monat einer Tätigkeit als Prostituierte in der C-C2 in T nachgegangen. Mit dem Zeugen C lebe sie erst seit Oktober 2000 zusammen, nachdem sie ihn im August 2000 in einer Gaststätte in S kennengelernt habe. Bei dem Beklagten sei sie im Juli 2000 auch nur deshalb ausgezogen, weil sie dessen sexuelle Neigungen (Sado-Masochismus) nicht länger habe ertragen können. Einen anderen Partner habe sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht gehabt. Der Zeuge C stelle ihr im übrigen alle Leistungen, insbesondere ihren Anteil an der Wohnungsmiete, lediglich darlehensweise zur Verfügung. Insgesamt habe er ihr bisher 10.800,00 DM als Darlehen gewährt, wovon 6.000,00 DM zur Rückführung eines bei einer Freundin aufgenommenen anderen Darlehens gedient hätten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Der Senat hat beide Parteien im Senatstermin vom 01.10.2001 persönlich angehört und zudem die Zeugen M, D W, C und K S vernommen. Wegen der Angaben der Parteien und der Zeugenaussagen wird auf den hierzu gefertigten Berichterstattervermerk verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist begründet. Der Klägerin steht nämlich kein Anspruch auf Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB zu. Abgesehen von der auch rechnerisch fehlerhaften Bedarfsermittlung des angefochtenen Urteils und der unverständlicherweise auch unberücksichtigt gebliebenen ab 01.03.2001 erzielten Eigeneinkünfte der Klägerin ist ein in Frage kommender Trennungsunterhaltsanspruch unter Verwirkungsgesichtspunkten gem. §§ 1361 III i.V.m. § 1579 Nr. 6 BGB zu versagen.

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Der Klägerin fällt nämlich ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten zur Last, so daß die Inanspruchnahme des Beklagten auf Trennungsunterhalt grob unbillig wäre. Bereits aus dem in erster Instanz nach anfänglichem Leugnen der Klägerin unstreitig gewordenen Umstand, daß sie im Zeitraum ab Ende Juli 2000 für etwa einen Monat als Prostituierte in einer Bar tätig geworden ist, ist ein solch schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten zu entnehmen. Die Befragung der Parteien hat insoweit auch ergeben, daß der Beklagte mit einer solchen Tätigkeit keineswegs einverstanden war, auch wenn nicht zu übersehen ist, daß er die Klägerin vor der Heirat in einem Bordell in U kennengelernt hatte und daher über ihr Vorleben informiert war. Immerhin hat er die Klägerin aber aus diesem Milieu herausgeholt und sie geheiratet, wobei auch klar war, daß die Klägerin ihre frühere Tätigkeit nicht fortsetzen sollte und dies auch während des 5 Jahre dauernden ehelichen Zusammenlebens nicht getan hat. Unter diesen Umständen stellt die Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte ein eindeutig bei ihr liegendes schwerwiegendes Fehlverhalten in der Form des einseitigen Ausbruchs aus einer bis dahin intakten Ehe dar. Ihre Darstellung, sie habe die Tätigkeit nur aus finanzieller Not aufgenommen, weil sie mit Unterhaltszahlungen des Beklagten nicht habe rechnen können, ist schon grundsätzlich und auch deswegen nicht zu akzeptieren, weil die Parteien bis dahin nicht endgültig getrennt lebten und der Beklagte auch keine Trennungsabsichten hatte. Auch der Vortrag der Klägerin, eigentlicher Trennungsgrund seien die sado-masochistischen Neigungen des Beklagten gewesen, ist unglaubhaft angesichts dessen, daß sie anschließend ausgerechnet als Prostituierte gearbeitet hat. Sinn macht das Verhalten der Klägerin nur unter dem Gesichtspunkt, als sie bei Zugrundelegung ihres eigenen Vortrages hohe Spielschulden angehäuft hatte und sich zudem weiterhin Beträge zum Unterhalt ihrer vier in U lebenden Kinder verschaffen wollte, nachdem sie gemerkt hatte, daß beim Beklagten weitere Mittel, die dieser durch erhebliche Kreditaufnahmen in der Vergangenheit ihr zur Verfügung gestellt hatte, nicht zu erlangen waren, weil dessen Kredit inzwischen ausgeschöpft war. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Umstand, daß die Klägerin inzwischen beim Zeugen C ein weiteres Darlehen zur Abdeckung von Schulden gegenüber einer ebenfalls aus U stammenden Frau und für Unterhaltszahlungen an die in U lebenden vier Kinder aufgenommen hat. Insgesamt stellt sich bereits die vorübergehende Tätigkeit als Prostituierte als einseitiger Ausbruch der Klägerin aus der Ehe mit dem Beklagten dar. Fortgesetzt wurde dieses Verhalten dadurch, daß die Klägerin ab Mitte August 2000 ein ehewidriges Verhalten mit dem Zeugen C aufgenommen hat, welches bis zum heutigen Tage in der Form des eheähnlichen Zusammenlebens andauert. Nach Angaben des Zeugen C hat die Klägerin gleich am Abend des Kennenlernens am 14.08.2000 bei ihm übernachtet und intimen Verkehr mit ihm gehabt. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind die Verwirkungsvoraussetzungen des § 1579 Nr. 6 BGB gegeben. Das Fehlverhalten der Klägerin wiegt so schwer, daß der Unterhaltsanspruch gänzlich zu versagen ist, wobei es nicht einmal entscheidend darauf ankommt, daß die Klägerin ganz augenscheinlich ihr finanzielles Auskommen in der bis heute andauernden Verbindung zu dem Zeugen C gefunden hat. Außerdem verfügt sie jedenfalls seit März 2001 über Eigeneinkünfte aus einer Tätigkeit als Putzfrau, die nach Angaben des Zeugen C sich auf eine aktuelle Höhe von ca. 1.300,00 DM brutto monatlich belaufen. Die Klägerin wird also durch ausbleibende Unterhaltszahlungen des Beklagten nicht wirklich in Not geraten.

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Für den Zeitraum ab 16. Juli 2001 scheitert die Inanspruchnahme des Beklagten auf Trennungsunterhalt, abgesehen von der dargelegten Anspruchsverwirkung, auch an fehlender Leistungsfähigkeit. Bei einem monatlichen Arbeitslosengeld von rund 2.297,00 DM verbleibt nach Abzug der unstreitigen eheprägenden Kreditrate von monatlich 951,00 DM dem Beklagten nur noch ein restlicher Einkommensbetrag von rund 1.346,00 DM, der bereits deutlich unter dem ihm gegenüber Unterhaltsforderungen der Klägerin in jedem Fall zu belassenen billigen Eigenbedarf von 1.800,00 DM liegt. Von dem Erhalt einer Abfindung anläßlich des Verlustes des Arbeitsplatzes ist angesichts des substantiierten Vortrages des Beklagten im Schriftsatz vom 19.09.2001 nicht auszugehen.

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Das angefochtene Urteil war daher abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.