Versorgungsausgleich trotz Vermögensungleichgewicht; § 1587c BGB greift nicht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wandte sich mit befristeter Beschwerde gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB. Das OLG Hamm ordnete den Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zulasten der Antragstellerin an, da keine grobe Unbilligkeit vorliege. Insbesondere sei eine nach Ehezeitende ausgezahlte, ohnehin nicht ausgleichspflichtige Kapitalversorgung versorgungsrechtlich unerheblich. Auch Unterhaltsrückstände nach dem Stichtag rechtfertigten keine Begrenzung; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Befristeter Beschwerde stattgegeben; Versorgungsausgleich angeordnet und amtsgerichtlicher Ausschluss aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die generelle Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB greift nur bei besonderen Umständen ein; erforderlich ist, dass die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken des Instituts in unerträglicher Weise widerspricht.
Vermögenspositionen, die von Anfang an nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen, können nicht als treuwidriger Entzug ausgleichspflichtiger Anwartschaften gewertet werden, auch wenn sie nach Ehezeitende verbraucht oder ausgezahlt werden.
§ 1587c Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Ausgleichsberechtigte dem Versorgungsausgleich unterliegende Vermögenswerte erworben hat; fehlt es daran, ist der Tatbestand nicht einschlägig.
Eine grobe Unbilligkeit nach § 1587c Nr. 1 BGB kann unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlicher Verhältnisse insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Berechtigte über ausreichendes anderweitiges Vermögen verfügt und der Verpflichtete auf seine Versorgung zur Sicherung des Altersunterhalts angewiesen ist; ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht ist erforderlich.
Unterhaltsrückstände, die einen Zeitraum nach dem Ehezeitende betreffen, begründen für sich genommen keine Begrenzung des Versorgungsausgleichs, wenn sie die auszugleichenden Anwartschaften nicht beeinflusst haben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 170 F 37/91
Tenor
Auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 29. April 2004 abgeändert.
Von dem Rentenversicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), Versicherungsnummer; ... werden monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 291,49 €, bezogen auf den 31.12.1990, übertragen auf das Rentenversicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Versicherungsnummer:
Die Umrechnung der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte wird angeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bei einem Wert des Beschwerdeverfahrens von 3.497,88 € gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Die Parteien schlossen am 26.9.1975 die Ehe im Güterstand der Gütertrennung. Die am 30.7.1937 geborene Antragstellerin war selbständige Kauffrau, sie betrieb als Gesellschafterin mehrere Textilgeschäfte. Der Antragsgegner war selbständiger Zahnarzt.
Zum Zeitpunkt des Eheschlusses hatte der Antragsgegner Schulden, während die Vermögensbilanz der Antragstellerin einen Aktivsaldo aufwies.
Die Antragstellerin trennte sich am 3.7.1988 von dem Antragsgegner, wobei das am 20.4.1979 geborene Kind ... bei ihr blieb und von ihr betreut wurde.
Am 13.12.1989 zahlte die Antragstellerin für den Antragsgegner 13.788 DM an das Versorgungswerk der Zahnärztekammer ..., vor dem Hintergrund, dass wegen rückständiger Beitragszahlungen ein Pfändungsbeschluss gegen den Antragsgegner erwirkt worden war. Zur Sicherheit behielt sie Schmuck des Antragstellers zurück.
Der Scheidungsantrag wurde am 29.1.1991 zugestellt.
Der Antragsgegner erwarb während der Ehezeit eine - nicht dem Versorgungsausgleich unterliegende - Kapitalversorgung bei dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer ... von 253.522,10 DM (Auskunft des Versorgungswerkes vom 22.4.1991), die aus Pflichtbeiträgen gebildet worden war; weitere Altersversorgungen waren bei ihm nicht zu verzeichnen.
Die Antragstellerin erwarb ehezeitliche Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte von monatlich 582,97 € (Auskunft der BfA vom 3.2.2004), wobei sie seit dem 1.8.2002 eine Vollrente wegen Alters von monatlich 1.012,65 € bezieht.
Der Antragsgegner gab nach Zustellung des Scheidungsantrages am 31.3.1991 seine Zahnarztpraxis auf, veräußerte sie für 10.000 DM und ließ sich, was aufgrund der Aufgabe der zahnärztlichen Tätigkeit möglich war, seine Kapitalversorgung beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer am 3.4.1991 auszahlen.
In der Folgezeit arbeitete er - wenn überhaupt - überwiegend nur noch im Geringverdienerbereich. Seit dem 1.2.2004 bezieht er eine - nicht während der Ehezeit erworbene - Regelaltersrente von der BfA in Höhe von 155,01 € monatlich. Auf den seit dem 1.1.1990 für das eheliche Kind ... titulierten Kindesunterhalt zahlte der Antragsgegner seit August 1991 nichts mehr Zwangsvollstreckungen in der Folgezeit brachten keinen Erfolg.
Das Familiengericht hat das den Versorgungsausgleich betreffende Verfahren abgetrennt und die Ehe der Parteien durch Urteil vom 4.5.1993, rechtskräftig seit dem 18.6.1993, geschieden.
Zu der Frage, ob der Versorgungsausgleich auszuschließen sei, hat es ein Sachverständigengutachten über Entwicklung der Vermögensverhältnisse der Parteien eingeholt. Der Sachverständige ... ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich zum Zeitpunkt der Eheschließung am 26.9.1975 der Vermögensstand des Antragsgegners nicht feststellten lasse, während die Antragstellerin über einen Vermögensüberschuss von 361.687,80 € verfügt habe.
Zum Zeitpunkt der Trennung am 3.7.1988 habe der Schuldenüberschuss des Antragsgegners 257.473 € betragen, während sich der Vermögensüberschuss der Antragstellerin auf 462.084,85 € belaufen habe.
Unter Berücksichtigung der ausgezahlten Kapitalversorgung habe der Antragsgegner am 3.4.1991 einen Schuldenüberschuss von 264.388,56 € gehabt, während bei der Antragstellerin ein Vermögensüberschuss von 182.135,44 € zu verzeichnen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 15.10.2003 verwiesen.
Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Versorgungsausgleich gem. § 1587 c Nr. 1 BGB ausgeschlossen.
Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Es sei willkürlich und mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbar, wenn die Antragstellerin an der ausgezahlten Kapitalversorgung wegen der Verschuldung des Antragsgegners nicht partizipieren könne. Zu Lasten des Antragsgegners sei zu berücksichtigen, dass er - wie sich aus der Begutachtung ergebe - die ausgezahlte Kapitalversorgung nicht zur Schuldentilgung eingesetzt habe, während die Antragstellerin während der Ehe einen ganz erheblichen Vermögensverlust erlitten habe.
Gegen die Entscheidung des Familiengerichts wendet sich der Antragsgegner mit der befristeten Beschwerde.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht grob unbillig. Die Kapitalversorgung habe von Anfang an nicht dem Versorgungsausgleich unterlegen. Die Auszahlung der Kapitalversorgung sei vor dem Hintergrund der erdrückenden Schuldenlast zu werten. Dre Zahnarztpraxis sei von ihm, dem Antragsgegner, aufgegeben worden, weil er wegen seiner Alkoholsucht nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Beruf des Zahnarztes auszuüben.
Zu Vermögensentwicklung der Parteien sei allgemein anzumerken, dass beide Parteien während der Ehe über ihre Verhältnisse gelebt hätten.
Die Antragstellerin verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung:
Der Antragsgegner sei von Beginn der Ehe an verschuldet gewesen. Er habe auf Altersversorgung gerichtete Versicherungen im Gesamtwert von 99.129,51 DM verwertet. Nach der Trennung seit September 1990 habe er dementsprechend insgesamt über 350.000 DM verschwendet. Die ursprünglich gut florierende Zahnarztpraxis habe der Antragsgegner mutwillig zurückgefahren, von einer Alkoholkrankheit könne keine Rede sein, der Antragsgegner sei trotz seines Alkoholkonsums arbeitsfähig gewesen.
Der Senat hat die Parteien im Senatstermin vom 8.11.2004 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks verwiesen.
II.
Die zulässige befristete Beschwerde ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, der zu einem Rentensplitting zugunsten des Antragsgegners in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang führt.
1.
Nach der Auskunft der BfA vom 3.2.2004 hat die Antragstellerin in der gesetzlichen Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in Höhe von 582,97 € erworben. Weitere dem Versorgungsausgleich unterliegende Anwartschaften sind bei den Parteien nicht zu verzeichnen.
Gem. § 1587 a Abs. 1 BGB sind somit (582,97 €/2) 291,49 € im Wege des Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
2.
Der Versorgungsausgleich ist nicht gem. § 1587 c BGB zu begrenzen oder ganz auszuschließen.
a)
Ein spezieller Ausschlusstatbestand nach § 1587 c Nr. 2 und 3 BGB ist nicht verwirklicht.
aa)
§ 1587 c Nr. 2 BGB ist schon deshalb nicht einschlägig, weil der ausgleichsberechtigte Antragsgegner keine Vermögenswerte erworben hat, die dem Versorgungsausgleich unterliegen; dies gilt namentlich für die nach dem Stichtag (Ehezeitende 31.12.1990) am 31.3.1991 ausgezahlte Versorgung beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer.
bb)
§ 1587 c Nr. 3 BGB setzt voraus, dass der Berechtigte während der Ehezeit längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. Anhaltspunkte für eine derartige Handlungsweise des Antragsgegners werden weder von der Antragstellerin geltend gemacht noch sind sie nach dem sonstigen Inhalt der Akten feststellbar. So lässt sich anhand der Steuerbescheide für die Jahre 1985 bis 1987 ersehen, dass der Antragsgegner - auch im Verhältnis zu den Einkünften der Antragstellerin (vor Steuern: 1985: -54.975 DM; 1986: 7.489 DM, 1987: 142.785 DM) - während des ehelichen Zusammenlebens ganz erhebliche Einnahmen aus dem Betrieb der Zahnarztpraxis erzielt hat (vor Steuern 1985: 269.388 DM; 1986: 90.432 DM und 1987: 126.516 DM), die wesentlich dazu beigetragen haben müssen, den unstreitig ausgesprochen hohen Lebensstandard der Familie zu finanzieren.
b.
Ein völliger oder teilweiser Ausschluss der Versorgungsausgleich ist entgegen der Auffassung des Familiengerichts auch nicht nach der generellen Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB gerechtfertigt.
Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich nur dann nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre.
Die Anwendung der Härteklausel kommt lediglich dann in Betracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken des Rechtsinstituts in unerträglicher Weise widersprechen würde. Demgemäß ist ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht schon dann gerechtfertigt, wenn ehebedingte versorgungsrechtliche Nachteile nicht zu verzeichnen sind; vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, die eine grobe Unbilligkeit begründen (zum Vorstehenden etwa: BGH FamRZ 2004, 157 m.w.N.).
aa)
Der - im Übrigen nach dem Endstichtag (31.12.1990) erfolgte - Verbrauch der Kapitalversorgung hat keine unmittelbare versorgungsrechtliche Relevanz.
Denn die Kapitalversorgung unterfiel von Anfang an nicht dem Versorgungsausgleich, weshalb ein treuwidriger Entzug von Versorgungsanwartschaften bereits von daher nicht erfolgt sein kann.
bb)
Unter dem Gesichtspunkt der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse ist die (teilweise) Durchführung des Versorgungsausgleichs ebenfalls nicht grob unbillig. Eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB kommt unter diesem Ansatz dann in Betracht, wenn der Berechtigte über ein ausreichendes anderweitiges Vermögens aus Grundbesitz oder Kapital verfügt, während der Verpflichtete auf seine Versorgung zur Sicherung seines Altersunterhalts angewiesen ist, wenn also die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führte (BGH FamRZ 1981, 130, 132; 1987, 49, 51; OLG Hamm - 2. FamS. -, FamRZ 1988, 627; Johannsen/Henrich-Hahne, Eherecht, 3. Auflage, Rnr. 7 zu § 1587 c BGB).
Bei der Abwägung kann ins Gewicht fallen, ob die Ehegatten Gütertrennung vereinbart oder den Zugewinnausgleich in bestimmter Weise geregelt haben (BGH, FamRZ 1989, 491,492; OLG Hamm - 1. FamS. -, FamRZ 1987, 951).
Es besteht kein Versorgungsungleichgewicht zugunsten des Antragsgegners, das eine grobe Unbilligkeit begründen könnte; vielmehr ist der Antragsgegner zum Endstichtag auf die Durchführung des Versorgungsausgleich eher angewiesen gewesen, als die Antragstellerin:
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Antragsgegner bereits bei Eingehung der Ehe erheblich verschuldet war; nach seinen Angaben lagen die Verbindlichkeiten damals bei 300.000 bis 400.000 DM, während die Antragstellerin von höheren Schulden in Höhe von etwa 500.000 DM nach damaligem Wert ausgeht. Die Antragstellerin hatte hingegen einen positiven Vermögensstand.
Die Verschuldung des Antragsgegners bestand während der Ehe fort und hat sie somit nachhaltig geprägt, ohne dass die Eheleute ihre Lebenshaltung hierauf eingestellt hätten. Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ... ergibt, hatte der Antragsgegner sowohl zum Zeitpunkt der Trennung als auch bei Berücksichtigung der Kapitalversorgung zum Zeitpunkt der Auszahlung am 3.4.1991 hohe Schulden. Die Antragstellerin hätte also auch dann nicht von der Versorgung profitiert, wenn die Parteien den Zugewinn nicht ausgeschlossen hätten, weil beim Antragsgegner kein Zugewinn eingetreten war.
Im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB fällt auch nicht entscheidend zu Lasten des Antragsgegners entgegen der Auffassung des Familiengerichts ins Gewicht, dass er keine Altersversorgung unterhielt, die dem Versorgungsausgleich unterfiel.
Bei der Versorgung der Zahnärztekammer handelte es sich um eine Pflichtversorgung, die nach der Auskunft vom 22.4.1991 als Kapitalversorgung ausgestaltet war.
Die Kapitallebensversicherungen, welche teilweise vor und zum Teil nach der Trennung verbraucht wurden, unterfielen ebenfalls nicht dem Versorgungsausgleich; sie hätten im Übrigen auch bei voller Berücksichtigung zum Stichtag nicht zu einem Zugewinn des Antragsgegners geführt.
Es lässt sich also insgesamt feststellen, dass die Vermögensanlagen des Antragsgegners für das Alter von seinen Verbindlichkeiten sowohl während des ehelichen Zusammenlebens als auch nach der Trennung bis zum Endstichtag aufgezehrt waren. Hingegen hatte die Antragstellerin von der Eheschließung bis zur Trennung und auch am 3.4.1991 einen Vermögensüberschuss, selbst dann, wenn entgegen der Vorgehensweise des Sachverständigen die auf dem Hausgrundstück ruhenden Verbindlichkeiten wegen der Übernahme des Hausgrundstücks durch die Antragstellerin als ihre Verbindlichkeiten bewertet würden.
Nach dem Verlauf des ehelichen Zusammenlebens wäre es auch bei nicht erfolgter Trennung und weiterem Zusammenleben nach alledem zumindest eher zu erwarten gewesen, dass der gemeinsame Lebensunterhalt der Parteien im Alter aus den Vermögensanlagen der Antragstellerin und ihrer Altersversorgung bei der BfA gespeist worden wäre, während die Kapitalaltersversorgungen des Antragsgegners dem Schuldenabbau und damit auch der Entlastung der Parteien im Alter hätten dienen können.
Es ist zudem auch kein durch den Antragsgegner verursachter Versorgungsnotstand der Antragstellerin zu verzeichnen. Die als selbständige Kauffrau in geschäftlichen Dingen erfahrene Antragstellerin hat während der Ehe - aus selbstverständlich legitimen Erwägungen heraus - darauf geachtet, dass die Übernahme von Schuldverbindlichkeiten des Antragsgegners möglichst durch die Übernahme von vermögenshaltigen Gegenständen des Antragsgegners kompensiert wird. So ist das Eigentum am Hausgrundstück ... auf sie übertragen worden. Auch hat sie den Miteigentumsanteil des Antragsgegners an dem Hausgrundstück in ... übernommen. Die Zahlung von 13.788 DM an das Versorgungswerk durch die Antragstellerin zur Aufhebung eines gegen den Antragsgegner erwirkten Pfändungsbeschlusses erfolgte nur gegen Zurückbehaltung von Wertgegenständen des Antragsgegners, deren Wert er in der vorgerichtliche Korrespondenz mit 15.000 DM bezifferte.
Die Antragstellerin verfügte zum Endstichtag neben den Rentenanwartschaften bei der BfA und ihren Gesellschaftsanteilen noch über Immobilienvermögen, das zur Altersversorgung geeignet war. Damit übereinstimmend macht sie auch nicht geltend, dass sie finanziell dringend auf die auszugleichenden Anwartschaften zur Sicherung ihres Existenzminimums damals oder heute angewiesen sei. Im Gegensatz dazu benötigt der Antragsgegner sowohl nach seiner finanziellen Lage zum Endstichtag als auch nach seinen gegenwärtigen äußerst bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die Rentenanwartschaften für eine grundlegende eigenständige Alterversorgung.
cc)
Schließlich führt auch die Nichtzahlung von Kindesunterhalt ab August 1991 durch den Antragsgegner zu keiner anderen Wertung.
Dieses Verhalten betrifft ein anderes Rechtsverhältnis und noch dazu einen Zeitraum, der nach dem Endstichtag liegt. Es kann also keine Auswirkungen auf die Höhe der auszugleichenden Versorgungen gehabt haben. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich diese Handlungsweise nach dem Stichtag negativ auf die Versorgungslage der Antragstellerin ausgewirkt habe.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO.