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Oberlandesgericht Hamm·4 UF 125/24·13.07.2025

Abweisung der Umwidmung einer Beiordnung in Verkehrsanwalt (§121 ZPO nicht vorgesehen)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeiordnung/VerfahrensbevollmächtigterAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Rechtsanwalt V. beantragt im Verhandlungstermin die Abänderung eines Beiordnungsbeschlusses dahingehend, ihn zum Hauptbevollmächtigten und RAin T. zur Verkehrsanwältin zu bestellen. Das Oberlandesgericht weist den Antrag ab, da eine nachträgliche Umwidmung der Beiordnung nicht durch §121 ZPO gedeckt ist. Die Beiordnung ist wirksam und nicht im Nachhinein in ihre Rollenverteilung zu ändern; bei Abwesenheit des beigeordneten Anwalts ist die Terminsvertretung durch einen vor Ort tätigen Anwalt vorgesehen.

Ausgang: Antrag auf Umwidmung der Beiordnung zu Gunsten eines Verkehrsanwalts und Bestellung eines neuen Hauptbevollmächtigten wird abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine nachträgliche Umwidmung der bereits ergangenen Beiordnung hin zu einer Änderung der Rollen (z.B. Hauptbevollmächtigter ↔ Verkehrsanwalt) ist nicht zulässig, wenn §121 ZPO hierfür keine Rechtsgrundlage vorsieht.

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Die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten ist als solcher bindend und kann im Nachhinein nicht dadurch korrigiert werden, dass der beigeordnete Anwalt nachträglich lediglich als Verkehrsanwalt ausgewiesen wird.

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Hat ein im Gerichtsbezirk des Beteiligten niedergelassener Anwalt durch Beiordnungsantrag oder Zustimmung seine Bereitschaft zur Übernahme der Hauptbeiordnung angezeigt, ist hieraus die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Termins abzuleiten.

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Kann der beigeordnete auswärtige Anwalt einen Termin nicht selbst wahrnehmen, steht es ihm offen, einen Terminsvertreter vor Ort zu beauftragen; dessen Tätigkeit erfolgt als freier Mitarbeiter des Hauptbevollmächtigten und die Vergütung richtet sich nach privater Vereinbarung.

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Ein Gestaltungsgesuch zur anderen Rollenverteilung der bereits bei Gericht beigeordneten Anwälte ist zulässig nur bei ursprünglicher Antragstellung, nicht aber im Nachhinein im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens.

Relevante Normen
§ 121 ZPO§ 70 Abs. 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Schwelm, 34 F 56/24

Leitsatz

Die im Laufe des Verfahrens – hier im Rahmen der Beschwerdeverhandlung – angestrebte Umwidmung dahingehend, dass der bisherige Verfahrensbevollmächtigte nunmehr als Verkehrsanwalt beigeordnet und vor Ort dann ein neuer Verfahrensbevollmächtigte bestellt werden soll, ist unzulässig, da in § 121 ZPO nicht vorgesehen.

Tenor

Der zu Protokoll vom 05.06.2025 von Rechtsanwalt V. gestellte Antrag, in Abänderung des am 25.03.2025 erlassenen Verfahrenskostenhilfebeschlusses ihn als Hauptbevollmächtigten des Antragsgegners und Rechtsanwältin T. als Verkehrsanwältin beizuordnen, wird abgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

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I.

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Rechtsanwalt V. hat im Verhandlungstermin am 05.06.2025 den genannten Antrag gestellt, zudem hat Rechtsanwältin T. mit Schriftsatz vom 30.06.2025 ihr Einverständnis erklärt.

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II.

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Der Antrag war trotz des erklärten Einverständnisses der mit Beschluss vom 25.03.2025 beigeordneten Rechtsanwältin T. abzuweisen.

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1.

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Denn eine im Laufe des Verfahrens – hier im Rahmen der Beschwerdeverhandlung –  angestrebte Umwidmung dahingehend, dass der bisherige Verfahrensbevollmächtigte nunmehr als Verkehrsanwalt beigeordnet und vor Ort dann ein neuer Verfahrensbevollmächtigte bestellt werden soll, ist unzulässig, da in § 121 ZPO nicht vorgesehen.

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2.

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Zwar hätten die nunmehr eingeschalteten Rechtsanwälte von Vornherein einen solchen Antrag mit Erfolg stellen können. Im Nachhinein ist eine solche Umwidmung aber nicht möglich. Der Verfahrensbevollmächtigte ist als solcher beauftragt und beigeordnet. Dies kann im Nachhinein nicht mehr korrigiert werden. Der im Gerichtsbezirk des Beteiligten niedergelassene Anwalt hat durch seinen Antrag bzw. seine Zustimmung zur Beiordnung zu erkennen gegeben, dass er als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet werden will und daher bereit ist, den auswärtigen Termin wahrzunehmen (Schneider, NZFam 2016, 1094, 1095 m.w.N.; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., 2023, § 121 ZPO, Rn. 31).

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3.

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Diese Regelung belastet die beteiligten Rechtsanwälte auch nicht unangemessen. Denn will der beigeordnete, nicht im Gerichtsbezirk ansässige Anwalt den Termin nicht selbst wahrnehmen, so kann er im eigenen Namen einen Terminsvertreter beauftragen, also einen Anwalt vor Ort, der für ihn den Termin wahrnimmt. Dieser im Gerichtsbezirk ansässige Anwalt wird dann als freier Mitarbeiter des hauptbevollmächtigten Rechtsanwalts tätig. Seine Vergütung richtet sich dann ausschließlich nach der Vereinbarung zwischen ihm und dem Hauptbevollmächtigten und kann frei ausgehandelt werden, da es sich um einen gewöhnlichen Dienstvertrag handelt (Schneider, a.a.O.).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).