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Oberlandesgericht Hamm·4 UF 104/19·23.03.2020

Berichtigung des Anhörungsprotokolls wegen offensichtlichen Übertragungsfehlers

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtProtokollberichtigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm berichtigt das Anhörungsprotokoll vom 29.11.2019 nach §§ 28 Abs. 4, 42 Abs. 1 FamFG, da ein offensichtlicher Übertragungsfehler vorlag. Streitgegenstand war die korrekte Wiedergabe des Sitzungsendes. Das Gericht stellte fest, dass die richtige Zeitangabe (Sitzungsschluss 15:05 Uhr) aus der Aktenlage eindeutig hervorgeht und ordnete die Berichtigung an. Eine weitergehende Beweisaufnahme war nicht erforderlich.

Ausgang: Berichtigung des Anhörungsprotokolls wegen offensichtlichen Übertragungsfehlers angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung eines Anhörungsprotokolls nach § 28 Abs. 4 FamFG ist zulässig, wenn ein offensichtlicher Übertragungs- oder Schreibfehler vorliegt, der die protokollarische Darstellung der Tatsachen verfälscht.

2

Gemäß § 42 Abs. 1 FamFG kann das Gericht die Protokollberichtigung per Beschluss anordnen, wenn die Unrichtigkeit ohne weitere Beweisaufnahme erkennbar und eindeutig feststellbar ist.

3

Für die Anordnung der Berichtigung genügt das Vorliegen eines klar erkennbaren und nicht streitigen Fehlers; es bedarf keiner umfassenden Sachaufklärung, wenn die wahre Sachlage aus der Aktenlage eindeutig hervorgeht.

4

Die Berichtigung dokumentiert formell die richtige protokollarische Feststellung (z. B. Sitzungszeit) und ist nicht geeignet, prozessuale Rechte der Verfahrensbeteiligten zu beeinträchtigen, wenn sie lediglich offensichtliche Übertragungsfehler beseitigt.

Relevante Normen
§ 28 Abs. 4, 42 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Recklinghausen, 42 F 98/19

Tenor

Das Anhörungsprotokoll vom 29.11.2019 wird gem. den §§ 28 Abs. 4, 42 Abs. 1 FamFG wegen eines offensichtlichen Übertragungsfehlers dahingehend berichtigt, das die Sitzung um 15:05 Uhr geschlossen worden ist.