Berichtigung des Anhörungsprotokolls wegen offensichtlichen Übertragungsfehlers
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm berichtigt das Anhörungsprotokoll vom 29.11.2019 nach §§ 28 Abs. 4, 42 Abs. 1 FamFG, da ein offensichtlicher Übertragungsfehler vorlag. Streitgegenstand war die korrekte Wiedergabe des Sitzungsendes. Das Gericht stellte fest, dass die richtige Zeitangabe (Sitzungsschluss 15:05 Uhr) aus der Aktenlage eindeutig hervorgeht und ordnete die Berichtigung an. Eine weitergehende Beweisaufnahme war nicht erforderlich.
Ausgang: Berichtigung des Anhörungsprotokolls wegen offensichtlichen Übertragungsfehlers angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung eines Anhörungsprotokolls nach § 28 Abs. 4 FamFG ist zulässig, wenn ein offensichtlicher Übertragungs- oder Schreibfehler vorliegt, der die protokollarische Darstellung der Tatsachen verfälscht.
Gemäß § 42 Abs. 1 FamFG kann das Gericht die Protokollberichtigung per Beschluss anordnen, wenn die Unrichtigkeit ohne weitere Beweisaufnahme erkennbar und eindeutig feststellbar ist.
Für die Anordnung der Berichtigung genügt das Vorliegen eines klar erkennbaren und nicht streitigen Fehlers; es bedarf keiner umfassenden Sachaufklärung, wenn die wahre Sachlage aus der Aktenlage eindeutig hervorgeht.
Die Berichtigung dokumentiert formell die richtige protokollarische Feststellung (z. B. Sitzungszeit) und ist nicht geeignet, prozessuale Rechte der Verfahrensbeteiligten zu beeinträchtigen, wenn sie lediglich offensichtliche Übertragungsfehler beseitigt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Recklinghausen, 42 F 98/19
Tenor
Das Anhörungsprotokoll vom 29.11.2019 wird gem. den §§ 28 Abs. 4, 42 Abs. 1 FamFG wegen eines offensichtlichen Übertragungsfehlers dahingehend berichtigt, das die Sitzung um 15:05 Uhr geschlossen worden ist.