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Oberlandesgericht Hamm·4 UF 103/99·29.09.1999

Trennungs- und Kindesunterhalt: Kreditrate prägt eheliche Lebensverhältnisse; kein Realsplitting

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die getrenntlebende Ehefrau begehrte im Berufungsverfahren höheren Kindes- und Trennungsunterhalt. Das OLG verneinte ein höheres Einkommen des Ehemanns und ließ dessen monatliche Kreditrate voll einkommensmindernd zu, weil sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe. Steuervorteile aus begrenztem Realsplitting wurden nicht zugerechnet, da dadurch bei der Ehefrau Krankenversicherungspflicht ausgelöst und der Vorteil kompensiert würde. Wegen begrenzter Leistungsfähigkeit blieb es bei den amtsgerichtlich zugesprochenen Beträgen; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung auf höheren Kindes- und Trennungsunterhalt mangels höherer Leistungsfähigkeit zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verbindlichkeiten sind bei der Unterhaltsbemessung einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.

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Eine nach Trennung mögliche Verwertung eines Vermögensgegenstands zur Reduzierung eheprägender Schulden wirkt grundsätzlich nicht bedarfsprägend nach, sondern kann allenfalls die Leistungsfähigkeit erhöhen.

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Steuervorteile aus dem begrenzten Realsplitting sind dem Unterhaltspflichtigen nicht zuzurechnen, wenn deren Inanspruchnahme beim Unterhaltsberechtigten zu kompensationspflichtigen Nachteilen führt, die den Vorteil aufheben oder übersteigen.

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Für die Frage eines höheren Unterhalts kann die Leistungsfähigkeitsgrenze (insbesondere unter Beachtung des Selbstbehalts) entscheidend sein; ist der Verpflichtete nicht leistungsfähig, kommt es auf weitergehende Bedarfs- oder Anrechnungsmethoden nicht an.

Relevante Normen
§ 1577 Abs. 2 BGB§ 172 Abs. 3 SGB VI§ 249b SGB V§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 1a EStG§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V§ 7 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 8 Abs. 1 Ziff. 1 SGB IV

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 178 F 4396/98

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08. März 1999 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird zurückge-wiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die am 06.04.1974 geborene Klägerin und der am 18.11.1970 geborene Beklagte sind seit September 1998 getrenntlebende Eheleute. Aus der Ehe ist die am 12.03.1996 geborene Tochter A hervorgegangen. Das Kind lebt seit der Trennung bei der Klägerin.

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Die Klägerin, die als Zahnarzthelferin im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig ist, hat von dem Beklagten Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt beansprucht. Der Beklagte ist von Beruf Bäcker; er bedient einen Kredit mit monatlich 500,00 DM, den die Parteien gemeinsam aufgenommen haben.

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Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin für die Zeit von September bis November 1998 rückständigen Kindesunterhalt von 1.111,00 DM und rückständigen Trennungsunterhalt von 3.744,00 DM sowie ab Dezember 1998 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 337,00 DM und Trennungsunterhalt in einer Höhe von monatlich 1.248,00 DM beansprucht. Der Beklagte hat für die Zeit bis einschließlich Dezember 1998 insgesamt 900,00 DM anerkannt und für die Zeit ab Januar 1999 Kindesunterhalt in Höhe von 374,00 DM abzüglich 125,00 DM Kindergeldanteil und Trennungsunterhalt in einer monatlichen Höhe von 550,00 DM.

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Durch das angefochtene Urteil, auf welches verwiesen wird, hat das Amtsgericht für die Zeit von September bis Dezember 1998 der Klägerin monatlich 74,00 DM Trennungsunterhalt und für die Zeit danach monatlich 552,00 DM zuerkannt sowie Kindesunterhalt ab Januar 1999 in Höhe von monatlich 374,00 DM abzüglich 125,00 DM Kindergeldanteil.

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Das Amtsgericht ist bei dem Beklagten für das Jahr 1998 von einem Einkommen von 3.283,00 DM ausgegangen abzüglich 500,00 DM Kreditrate = 2.783,00 DM. Daraus hat das Amtsgericht den Kindesunterhalt bei einer Höherstufung aus der Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle entnommen und ist zu einem Tabellenbetrag von 423,00 DM gelangt. Nach Abzug dieses Betrages von dem Einkommen des Beklagten hat es der Berechnung für den Trennungsunterhalt einen Betrag von 2.360,00 DM zugrunde gelegt und daraus einen Bedarf der Klägerin von 3/7 = 1.011,00 DM angenommen. Darauf hat das Amtsgericht Eigeneinkünfte der Klägerin in Höhe von 300,00 DM angerechnet, so daß noch 711,00 DM verblieben. Darauf hat das Amtsgericht bis Ende 1998 gezahlte Miete in Höhe von 637,00 DM angerechnet und ist daraus zu einem monatlichen noch offenen Restbetrag von 74,00 DM gelangt. Den Kindesunterhalt hat das Amtsgericht als erfüllt angesehen, weil der Beklagte die Miete von 950,00 DM für die Klägerin gezahlt habe, von denen 637,00 DM auf den Trennungsunterhalt anzurechnen seien und 313,00 DM auf den Kindesunterhalt, der dadurch erfüllt sei.

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Für das Jahr 1999 ist das Amtsgericht von einem Einkommen des Beklagten von 2.664,00 DM ausgegangen und hat davon die Kreditverbindlichkeit mit 500,00 DM abgezogen und ist so zu einem anrechenbaren Einkommen von 2.164,00 DM gelangt. Daraus hat es den Kindesunterhalt mit einem Tabellenbetrag von 374,00 DM berechnet abzüglich 125,00 DM Kindergeldanteil entsprechend dem Anerkenntnis des Beklagten. Für die Berechnung des Trennungsunterhalts hat das Amtsgericht dem Beklagten Vorteile aus der Durchführung des Realsplittings in Höhe von 200,00 DM zugerechnet. Ausgehend von dem zuvor ermittelten Einkommen von 2.164,00 DM und abzüglich des Kindestabellenbetrages von 374,00 DM und zuzüglich Vorteile aus dem Realsplitting von 200,00 DM hat das Amtsgericht für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin ein Einkommen des Beklagten von 1.990,00 DM zugrunde gelegt. Daraus hat es einen Bedarf für die Klägerin in Höhe von 3/7 = 852,00 DM errechnet. Darauf hat es Eigeneinkünfte der Klägerin von 300,00 DM angerechnet und ist so zu dem Verurteilungsbetrag von 552,00 DM gelangt.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ab Januar 1999 Kindesunterhalt in Höhe eines Tabellenbetrages von 398,00 DM abzüglich 125,00 DM Kindergeldanteil beansprucht und weiteren Trennungsunterhalt von 300,00 DM. Zur Begründung trägt sie vor:

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Das Einkommen des Beklagten im Jahre 1999 sei höher als vom Amtsgericht angenommen. Das Realsplitting führe zu höheren Steuervorteilen als nur 200,00 DM. Auf jeden Fall sei eine weitere Steuererstattung von 100,00 DM anzunehmen. Bei einem Einkommen, das im Ausgangspunkt wie vom Amtsgericht angenommen bei 2.664,00 DM liege, ergebe sich durch diese Steuervorteile insgesamt ein Einkommen von 2.964,00 DM. Die Kreditrate ist nach Auffassung der Klägerin nicht in Abzug zu bringen. Man habe den Kredit zwar gemeinsam für einen Pkw aufgenommen; dieser werde aber von dem Beklagten nur zu seinem eigenen Vergnügen benutzt, für Fahrten zur Arbeitsstätte benutze er ihn nicht. Der Beklagte könne deshalb den Pkw verkaufen und damit den Kredit teilweise ablösen. Die Kreditrate könne dadurch auf maximal 75,00 DM ermäßigt werden. Dann blieben ihm noch 2.889,00 DM. Daraus ergebe sich ein Kindesunterhalt nach der Gruppe 3 in Höhe von 398,00 DM. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, ihr eigenes Einkommen sei im Wege der Differenzberechnung in die Unterhaltsermittlung einzubeziehen, da ihre eigene Tätigkeit nicht unzumutbar neben der Kindesbetreuung sei. Die Kindesbetreuung habe man sich früher geteilt, im Notfall hätten ihre Eltern zur Verfügung gestanden. Falls dennoch ihre Eigeneinkünfte nach § 1577 Abs. 2 BGB anzurechnen seien, sei es nicht billig, daß ihr nur die Hälfte ihres Einkommens anrechnungsfrei belassen werde. Sie arbeite nämlich nur deshalb, weil ihr in der Not nichts anderes übrig bleibe. Ihre jetzigen Einkünfte und der ausgeurteilte Unterhalt reiche nicht zur Deckung ihres Lebensbedarfs aus.

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Die Klägerin beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit von Januar 1999 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 398,00 DM abzüglich 125,00 DM Kindergeldanteil sowie Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 700,00 DM zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

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Der Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen entgegen. Er bemißt sein Einkommen für das Jahr 1997 auf 2.605,00 DM zuzüglich 39,00 DM monatlich anteiliges Weihnachtsgeld und abzüglich 31,72 DM vermögenswirksame Leistungen, somit insgesamt auf 2.612,00 DM. Er ist der Auffassung, daß ihm Vorteile aus dem Realsplitting nicht zuzurechnen seien. Diese seien bei Eintragung eines Freibetrags von 500,00 DM ohnehin nur auf 177,54 DM monatlich anzusetzen. Neben dem Eigeneinkommen der Klägerin sei bei Hinzurechnung eines monatlichen Unterhalts von 550,00 DM nicht mehr Steuerfreiheit gegeben und ein begrenztes Realsplitting daher nicht von Vorteil. Die Klägerin würde damit krankenversicherungspflichtig werden und müßte sich selbst versichern. Die Vorteile aus dem Realsplitting würden deshalb durch die Nachteile überwogen. Eine Steuererstattung für das Jahr 1998 sei nicht zu erwarten, da keine steuermindernden Tatbestände bei ihm gegeben seien. Die Kreditrate sei mit monatlich 500,00 DM absetzbar. Es handele sich um einen Kredit vom 25.05.1998, bei dem es sich um eine mehrfache Aufstockung eines Ursprungskredits aus Mai 1995 handele. Es habe im Dezember 1996 eine Umschuldung stattgefunden. Bei der Umschuldung im Mai 1998 sei daher der ursprüngliche Kredit aus Mai 1995, der der Kreditaufnahme für einen Pkw gedient habe, nur noch zu einem geringen Teil enthalten. Durch eine Veräußerung des Pkw lasse sich im übrigen auch die Kreditrate nicht nachhaltig ermäßigen. Der Wagen habe nur noch einen Wert von 7.500,00 DM. Bei einer Restschuld von 15.000,00 DM blieben damit auf jeden Fall noch 7.500,00 DM an Belastung bestehen. Im übrigen habe das gemeinsame Kreditkonto bei Trennung im September 1998 mit 3.000,00 DM im Soll gestanden. An dessen Ausgleich sei die Klägerin ebenfalls zu beteiligen. Ein evtl. Verkaufserlös des Pkw sei deshalb auch zur Glattstellung des Kontos mit heranzuziehen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Höherer Kindesunterhalt steht der Klägerin nicht zu, da das Einkommen des Beklagten dazu nach der Düsseldorfer Tabelle nicht berechtigt. Zur Zahlung eines höheren Trennungsunterhalts als ausgeurteilt ist der Beklagte nicht leistungsfähig.

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Das Einkommen des Beklagten im Jahre 1998 ergibt sich aus der Addition der Nettolohnbeträge der Monate Januar bis April und Juni bis August 1999. Die Abrechnungen für Mai und weitere Monate liegen bislang nicht vor. Aus den Monaten, für die die Lohnbescheinigungen vorliegen, ergeben sich Nettozahlungen in Höhe von 18.263,50 DM. Das sind im monatlichen Durchschnitt der sieben Monate rund 2.609,00 DM. Ein Urlaubsgeld ist darin bereits enthalten. Hinzuzurechnen ist ein Weihnachtsgeld mit 39,00 DM monatlich; dem hat die Klägerin nicht widersprochen. In Abzug zu bringen sind vermögenswirksame Leistungen mit 35,00 DM, so daß insgesamt sich ein Einkommen von 2.613,00 DM ergibt.

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Die Kreditrate ist in vollem Umfange mit monatlich 500,00 DM in Abzug zu bringen. Es handelt sich hierbei um eine Kreditrate, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Die Frage, ob der Beklagte verpflichtet wäre, den Pkw zu veräußern, um die Kreditrate zu ermäßigen, ist für die Frage der Berechnung des Bedarfs der Klägerin und der Berechnung des Kindesunterhalts ohne Bedeutung. Denn da die Kreditrate die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, können die evt. aufgrund der Trennung der Parteien als notwendig anzusehende Veräußerung des Pkw und die dadurch freiwerdenden Geldmittel die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr nachträglich beeinflussen, sondern lediglich zu seiner Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Beklagten führen, sofern dieser den Kindesunterhalt und auch den Bedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht erfüllen kann.

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Auch Vorteile aus der Geltendmachung des begrenzten Realsplittings können dem Beklagten nicht zugerechnet werden. Insbesondere kann von dem Beklagten nicht verlangt werden, daß er den von ihm mit der Berufung nicht angegriffenen Trennungsunterhalt von 552,00 DM durch Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte bereits zeitnah geltend macht. Die Eintragung eines Freibetrags in der genannten Höhe auf der Lohnsteuerkarte wird allerdings zu einer Steuerersparnis auf Seiten des Beklagten von etwa 180,00 DM führen; jedoch würden die dadurch auf Seiten der Klägerin resultierenden Nachteile, die der Beklagte zu ersetzen hätte, die Vorteile wieder hinfällig machen:

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Die von der Klägerin zur Zeit ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der Geringverdienergrenze mit monatlich 630,00 DM ist bislang für die Klägerin abgabenfrei. Bis März 1999 bestand insoweit lediglich die Pauschalbesteuerungspflicht des Arbeitgebers. Seit der am 01.04.1999 erfolgten Gesetzesänderung besteht nunmehr eine Abgabenpflicht des Arbeitgebers in Höhe von 12 %, die nach § 172 Abs. 3 SGB VI in die Rentenversicherungskasse einzuzahlen sind; außerdem ist vom Arbeitgeber ein 10 %iger Anteil in die Krankenversicherung einzuzahlen gemäß § 249 b SGB V. Daraus erwachsen der Klägerin selbst aber weder Ansprüche in der Rentenversicherung noch wird sie dadurch krankenversicherungsberechtigt. Mit der Geltendmachung des begrenzten Realsplittings unterfallen die Unterhaltsleistungen aber der Steuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 1 a EStG und zählen deshalb zum Gesamteinkommen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V (vgl. BSG FamRZ 1994, 1239). Die Einkünfte der Klägerin aus ihrer geringfügigen Beschäftigung und den Unterhaltsleistungen des Beklagten überschreiten damit den für die Krankenversicherungsfreiheit maßgeblichen Grenzbetrag, der nach § 7 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 8 Abs. 1 Ziff. 1 SGB 4 630,00 DM beträgt. Die Klägerin würde deshalb bei der Anwendung des begrenzten Realsplittings aus der Familienversicherung herausfallen (siehe BSG a.a.O.) und ihrerseits krankenversicherungspflichtig werden. Die Höhe der Beitragsrate zur Krankenversicherung aber würde bereits mit dem Mindestbeitrag dem in Betracht kommenden Vorteil des Beklagten aus dem Realsplitting nahekommen oder ihn sogar übersteigen, so daß die Vorteile aus dem Realsplitting durch die Krankenversicherungsbeitragspflicht der Klägerin wieder aufgehoben würden. Aus diesem Grunde ist die Durchführung des Realsplittings von dem Beklagten nicht zu verlangen.

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Es bleibt damit bei dem Einkommen des Beklagten von 2.613,00 DM das vermindert um die Kreditrate von 500,00 DM sich auf 2.113,00 DM beläuft. Bei diesem Einkommen schuldet der Beklagte jedenfalls nicht mehr an Kindesunterhalt als den anerkannten Tabellenbetrag von 374,00 DM, so daß es insoweit bei dem amtsgerichtlichen Urteil bleibt.

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Nach Abzug des Tabellenunterhalts verbleibt vom Einkommen des Beklagten noch ein Betrag von 1.739,00 DM. Bei einem notwendigen Selbstbehalt für den Beklagte von 1.500,00 DM beträgt die Leistungsfähigkeit noch 239,00 DM. Selbst wenn der Beklagte den angenommenen Erlös aus einem Verkauf seines Pkw unterhaltsrechtlich einsetzen würde, würde sich daraus eine höhere Leistungsfähigkeit, als sie dem ausgeurteilten Trennungsunterhalt entspricht, nicht ergeben. Bei einem von dem Beklagten angegebenen und von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen restlichen Kredit von 15.000,00 DM und bei einem möglichen Erlös aus dem Pkw-Verkauf von 7.500,00 DM würde sich eine Herabsetzung der Kreditrate allenfalls auf monatlich 250,00 DM in Erwägung ziehen lassen. Zu einem ähnlichen Ergebnis käme man, wenn ein möglicher Erlös von 7.500,00 DM unterhaltsrechtlich auf etwa 3 Jahre verteilt würde. In keinem Falle würde aber die Leistungsfähigkeit des Beklagten so steigen, daß sie den ausgeurteilten Trennungsunterhaltsbetrag überschreiten würde.

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Auf die weiteren in dem Prozeß angesprochenen Fragen, ob sich der Bedarf der Klägerin nach der Differenzmethode berechnet oder wie sich anderenfalls ihr Eigenverdienst entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB auf die Unterhaltshöhe auswirkt, ist wegen der beschränkten Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht mehr einzugehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.