Berufung abgewiesen: Irreführende Gesundheitswerbung für E‑Zigaretten unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte irreführende Werbeaussagen der Beklagten zu E‑Zigaretten (u. a. "mindestens 1.000mal weniger schädlich"; "einziger Schadstoff Nikotin"). Das OLG Hamm hält diese Gesundheitsbehauptungen für irreführend und damit unzulässig, auch soweit die Produkte als Genussmittel eingestuft werden. Die Berufung der Beklagten wird mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Unterlassungsanspruch wegen irreführender Gesundheitswerbung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Werbeaussagen, die eine erhebliche Gesundheitsminderung gegenüber Tabakzigaretten behaupten, sind irreführend und unzulässig, wenn sie den Verbraucher objektiv in die Irre führen.
Die Darstellung, ein Produkt enthalte als einzigen Schadstoff ausschließlich Nikotin, ist irreführend, wenn sie den Eindruck völliger Schadstofffreiheit vermittelt.
Auch bei Einordnung der beworbenen Erzeugnisse als Genussmittel gelten Verbote irreführender gesundheitsbezogener Werbung; die Qualifikation als Nicht‑Arzneimittel entbindet nicht von der Prüfpflicht gegen Irreführung.
Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 25 O 120/12
Leitsatz
Die Werbeaussagen, dass eine E-Zigarette „mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette ist“ und als „einzigen Schadstoff Nikotin enthält“ sind irreführend und damit unzulässig.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. April 2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung.
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 10. September 2013. Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 rechtfertigen keine andere Entscheidung und machen auch nicht die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erforderlich. Auch wenn die Entscheidungen des OVG Münster vom 16. September 2013 naturgemäß bei der Abfassung des Hinweisbeschlusses noch nicht bekannt sein konnten, können sie an den rechtlichen Ausführungen des Senats nichts ändern. Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung bereits unterstellt, dass es sich bei den beworbenen Produkten um Genussmittel handelt und nicht um Arzneimittel. Auch für solche Genussmittel darf aber nicht in der Weise geworben werden, wie sie Gegenstand des Angriffs des Klägers und des Verbots war.