Kein „Recht auf Vergessen“ gegen Online-Archivberichte über Ex-Fußballmanager
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von einer Tageszeitung die Entfernung bzw. Anonymisierung dreier wahrer Online-Archivartikel aus 2011 über einen strafrechtlich relevanten Vorfall und dessen Folgen. Streitpunkt war, ob die fortdauernde Abrufbarkeit und Auffindbarkeit über Suchmaschinen nach Jahren sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück: Die unveränderte Archivierung sei weiterhin durch Pressefreiheit gedeckt, da die Vorgänge der (jüngeren) Vereinsgeschichte zuzuordnen und die Belastungswirkung begrenzt seien. Auch ein Anspruch aus Art. 17 DSGVO scheide wegen Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO aus; vorgerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein Anspruch auf Löschung/Anonymisierung oder Auslistungsmaßnahmen.
Abstrakte Rechtssätze
Auch bei ursprünglich rechtmäßiger Verdachts- oder Tatsachenberichterstattung kann sich die spätere weitere Verbreitung im Online-Archiv nur nach einer einzelfallbezogenen Grundrechtsabwägung rechtfertigen, in der der Zeitablauf lediglich ein maßgeblicher Faktor ist.
Steht die ursprüngliche Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung außer Streit, begründet dies ein gesteigertes Interesse des Presseorgans an der unveränderten, vollständigen Archivierung; dem kann nur bei hinreichend gewichtiger fortdauernder Persönlichkeitsbeeinträchtigung ein Löschungs- oder Anonymisierungsanspruch entgegenstehen.
Die fortdauernde namentliche Bereithaltung wahrer Berichte über ein Verhalten aus der Sozialsphäre einer exponierten Person kann auch nach Jahren zulässig bleiben, wenn die Berichte sachlich gehalten sind und ein fortbestehendes öffentliches Interesse etwa als Teil der Zeit- bzw. Ereignisgeschichte besteht.
Ein Anspruch auf Einschränkung der Auffindbarkeit von Archivartikeln über Suchmaschinen setzt ebenfalls eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit voraus; eine Pflicht zu technischen Maßnahmen besteht nicht, wenn diese derzeit eine unverhältnismäßige Einschränkung der Pressefreiheit bewirken würde.
Art. 17 Abs. 1 DSGVO vermittelt keinen Löschungsanspruch, soweit die Datenverarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO).
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 19 O 100/20
Leitsatz
Zum schlagwortartig so bezeichneten "Recht auf Vergessen" (hier: Presseberichte aus dem Jahr 2011 über Fehlverhalten des damaligen Geschäftsführers eines Fußballvereins im Online-Archiv einer Tageszeitung).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.06.2021 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Der Kläger war in den Jahren 2000 bis 2003 Geschäftsführer eines Tochterunternehmens des Sportrechtevermarkters „A“. Zudem war er für mehrere Jahre bei der B AG beschäftigt und dort verantwortlich für bekannte Musicals wie „C“ oder „D“. Im Jahre 2003 wurde er Geschäftsführer der Stadiongesellschaft der von dem Fußballverein „E“ genutzten F-Arena in G. Während und nach seiner Beschäftigungszeit in G betrieb der Kläger überdies zeitweise gegenüber der F-Arena eine Fußballgaststätte namens „H“. Ab dem Jahre 2008 arbeitete er als Geschäftsfeldleiter bei dem mittelständischen Unternehmensberatungsunternehmen I AG; dort war er u.a. Leiter des Projektes „IT-Einführung bei J und in der K-Arena“. Seine Tätigkeit für die I AG endete im Jahre 2010. Ab Juni 2010 war der Kläger als Geschäftsführer für den Fußballverein „L“ tätig. Diese Tätigkeit endete im August 2011. Derzeit arbeitet der Kläger als „(…)“, „(…)“ und „(…)“.
Die Beklagte gibt die Tageszeitung „M“ (abgekürzt: „M“) heraus und unterhält den Internetauftritt „www.M.de“.
Im Dezember 2010 kam es in einem N’er Nachtlokal zu einem Vorfall unter Beteiligung des Klägers, der im Jahre 2011 mehrfach Gegenstand der Presseberichterstattung in der Tageszeitung „M“ und in dem Internetauftritt der Beklagten war.
Am 10.08.2011 veröffentlichte die Beklagte in ihrem Internetauftritt einen Artikel mit der Überschrift „L-Geschäftsführer O hat Ärger mit der Justiz“ (Internetausdruck Anlage LHR 2 = Blatt 17-19 der Gerichtsakte). Dieser Artikel hat folgenden Wortlaut:
Am 11.08.2011 veröffentlichte die Beklagte in ihrem Internetauftritt einen Artikel mit der Überschrift „O’s Affäre sorgt für Turbulenzen bei L“ (Internetausdruck Anlage LHR 3 = Blatt 20-23 der Gerichtsakte). Dieser Artikel hat folgenden Wortlaut:
„O’s Affäre sorgt für Turbulenzen bei L
Am 16.08.2011 veröffentlichte die Beklagte in ihrem Internetauftritt einen Artikel mit der Überschrift „L trennt sich von O“ (Internetausdruck Anlage LHR 4 = Blatt 24-28 der Gerichtsakte). Dieser Artikel hat folgenden Wortlaut:
„L trennt sich von O
Die Tatsachenangaben in den drei vorbezeichneten Artikeln zu dem Vorfall im Dezember 2010 und zu dessen strafrechtlichen und beruflichen Folgen für den Kläger entsprechen der Wahrheit. Die drei vorbezeichneten Artikel sind bis zum heutigen Tag im Internetauftritt der Beklagten abrufbar. Bei einer Internetrecherche des Klägers mit Hilfe der Internet-Suchmaschine „Google“ unter Eingabe der Suchbegriffe „O“ und „M“ am 04.04.2020 wurden die drei vorbezeichneten Artikel auf den ersten drei Plätzen der Trefferliste angezeigt (Internetausdruck der „Google“-Trefferliste: Anlage LHR 1 = Blatt 15-16 der Gerichtsakte).
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.01.2020 (Anlage LHR 5 = Blatt 29-32 der Gerichtsakte) forderte der Kläger die Beklagte auf, die drei vorbezeichneten Artikel dauerhaft aus ihrem Internetauftritt zu entfernen. Die in Rede stehende Berichterstattung sei zwischenzeitlich unverhältnismäßig geworden. Sein, des Klägers, Interesse, nicht mehr namentlich und unter Abbildung seiner Person in Presseberichten im Internet genannt zu werden, überwiege mittlerweile gegenüber dem Interesse der Beklagten, die drei Artikel in ihrem Internetauftritt (unverändert) zum Abruf durch Internetnutzer bereitzuhalten.
Die Beklagte wies die Forderung des Klägers mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.01.2020 (Anlage LHR 6 = Blatt 33-35 der Gerichtsakte) zurück. Auch in einer nachfolgenden E-Mail-Korrespondenz zwischen den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Parteien (Anlage LHR 7 = Blatt 36-39 der Gerichtsakte) blieb die Beklagte bei dieser Haltung.
Der Kläger hat gegenüber dem Landgericht seine vorgerichtliche Argumentation wiederholt und vertieft. Er stützt sein Begehren zuvörderst auf die vom Bundesverfassungsgericht in dessen Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 – (veröffentlicht u.a. in „juris“) aufgestellten Grundsätze zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der (fortdauernden) Bereithaltung von Presseberichten in Online-Pressearchiven. Die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Berichterstattung durch die drei hier in Rede stehenden Artikel stehe außer Streit. Durch die fortdauernde Abrufbarkeit der Artikel über den Internetauftritt der Beklagten werde er, der Kläger, indes mittlerweile in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Sowohl der Vorfall im Dezember 2010 als auch die Veröffentlichung der drei Artikel im Jahre 2011 lägen nunmehr viele Jahre zurück. Der Vorfall im Dezember 2010 entstamme zwar nicht der „klassischen“ Privatsphäre, sondern der sozialen Sphäre seines, des Klägers, Lebens. Gleichwohl habe es sich bei dem Besuch des N’er Nachtlokals um eine private Freizeitbeschäftigung ohne Bezug zu seiner damaligen Tätigkeit als Geschäftsführer von L gehandelt. Er, der Kläger, habe für den Vorfall damals die – auch strafrechtliche – Verantwortung übernommen, die Folgen für die Betroffenen beseitigt und sich nicht nur bei den Betroffenen, sondern auch in aller Öffentlichkeit entschuldigt. Die strafrechtlichen Folgen seien nicht schwerwiegend gewesen, die verhängte Geldstrafe sei wegen der nur geringen Tagessatzanzahl nicht einmal in sein, des Klägers, Führungszeugnis eingetragen worden. Seine exponierte Tätigkeit bei dem Fußballverein L habe kurz nach der Veröffentlichung der drei Artikel geendet. Er übe seither keine vergleichbar exponierte Tätigkeit mehr aus. Im Rahmen seiner derzeitigen Berufsausübung als „(…)“, „(…)“ und „(…)“ stelle er seine berufliche Vergangenheit als Fußballmanager nicht werbend heraus. Sein Interesse, mit den damaligen Vorgängen „allein gelassen“ zu werden, überwiege mittlerweile das öffentliche Informationsinteresse. Die Beklagte habe daher die in Rede stehende – seine, des Klägers, Identifizierung ermöglichende – öffentliche Bereitstellung der in Rede stehenden Artikel zu unterlassen. Zumindest sei es der Beklagten aber zuzumuten, in Gestalt einer „Zwischenlösung“ Maßnahmen zu ergreifen, die einen Schutz gegen die Auffindbarkeit der Artikel bei namensbezogenen Suchabfragen mit Hilfe von Internet-Suchmaschinen böten. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen seien zwar möglicherweise „technisch nicht trivial“, gleichwohl seien sie der Beklagten zuzumuten. Für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung seien ihm, dem Kläger, Kosten (Brutto-Rechtsanwaltsvergütung) in Höhe von 691,33 € entstanden, zu deren Erstattung die Beklagte verpflichtet sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,es zu unterlassen, über ihn, den Kläger, identifizierend zu berichten, insbesondere durch Nennung seines Namens, wenn dies geschieht wie auf „www.M.de“ unter den URLhttps://Internet01und/oderhttps://Internet02und/oderhttps://Internet03und aus den Anlagen LHR 2, LHR 3 und LHR 4 ersichtlich;hilfsweise,es zu unterlassen, diese Beiträge in der Weise zum Abruf bereitzuhalten, dass sie durch Eingabe seines, des Klägers, Namens in Internet-Suchmaschinen von diesen aufgefunden werden können;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, einen Betrag in Höhe von 691,33 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die vom Kläger gestellten Unterlassungsanträge seien nicht hinreichend bestimmt. Die in den drei streitgegenständlichen Artikeln dargestellten Ereignisse gehörten nicht allein zur Biographie des Klägers, sondern auch zur wechselvollen Geschichte des Fußballvereins „L“, die insbesondere in dem hier in Rede stehenden Zeitraum von häufigen – nicht selten mit Skandalen verknüpften – Wechseln auf den Führungspositionen des Vereins geprägt gewesen sei. Ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den dargestellten Ereignissen bestehe weiterhin fort. Die weitere – vollständige und nicht anonymisierte – Bereitstellung der Artikel über ihren, der Beklagten, Internetauftritt sei daher journalistisch unverzichtbar und könne presserechtlich nicht mit seriöser Begründung verboten werden. Auch das Hilfsbegehren des Klägers sei unbegründet. Der Kläger könne nicht ernstlich verlangen, dass sie, die Beklagte, eine auf ihre journalistische Berichterstattung zielende Online-Recherche manipuliere oder blockiere.
Mit dem angefochtenen, am 22.06.2021 verkündeten Urteil hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Beklagten sei es unbenommen, auch heute noch über die Geschehnisse rund um den Fußballverein „L“ und auch über die Auswirkungen seines, des Klägers, Verhaltens im Dezember 2010 zu berichten und Artikel über die damaligen Vorfälle vorzuhalten. An der Nennung seines, des Klägers, Namens und seiner damaligen strafrechtlichen Verurteilung bestehe allerdings aktuell kein rechtfertigendes öffentliches Informationsinteresse mehr. Zur Erfüllung des derzeit allenfalls noch bestehenden öffentlichen Informationsinteresses an den damaligen Vorgängen sei es ausreichend, über diese Vorgänge ohne Nennung seines, des Klägers, Namens zu berichten und ihn, den Kläger, beispielsweise lediglich als „damaligen Geschäftsführer“ zu bezeichnen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, die drei streitgegenständlichen Artikel seien bei einer Internetrecherche über die Internet-Suchmaschine „Google“, bei der als Suchbegriff lediglich der Name des Klägers (ohne weitere Zusätze wie z.B. „M“) eingegeben werde, auf den ersten sechs oder sieben Seiten der Trefferliste gar nicht mehr aufgeführt.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,es zu unterlassen, über ihn, den Kläger, identifizierend zu berichten, insbesondere durch Nennung seines Namens, wenn dies geschieht wie auf „www.M.de“ unter den URLhttps://Internet01und/oderhttps://Internet02und/oderhttps://Internet03und aus den Anlagen LHR 2, LHR 3 und LHR 4 ersichtlich;hilfsweise,es zu unterlassen, diese Beiträge in der Weise zum Abruf bereitzuhalten, dass sie durch Eingabe seines, des Klägers, Namens in Internet-Suchmaschinen von diesen aufgefunden werden können;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, einen Betrag in Höhe von 691,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Soweit in den Gründen dieses Urteils Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.
B.
Die – zulässige – Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist in vollem Umfang unbegründet.
I. Klageantrag zu 1. (Hauptantrag)
1. Zulässigkeit
Die Klage ist mit diesem Klageantrag zulässig. Der Klageantrag ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger wendet sich mit diesem Antrag gegen die bis heute unveränderte – also insbesondere nicht anonymisierte – Weiterveröffentlichung der drei streitgegenständlichen Artikel durch die Beklagte. Der Antrag nimmt auf diese konkreten Verletzungshandlungen, die den Streitgegenstand des Antrages bilden, durch Angabe der Internetadressen, unter denen die Artikel im Internet aufgerufen werden können, und durch Verweise auf die vom Kläger als Anlagen zur Klageschrift vorgelegten Internetausdrucke der Artikel Bezug.
2. Begründetheit
Die Klage ist mit diesem Klageantrag indes unbegründet. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.
a) Ein Anspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers besteht nicht. Die Beklagte greift durch die bis heute unveränderte – also insbesondere nicht anonymisierte – Weiterveröffentlichung der drei streitgegenständlichen Artikel nicht in rechtswidriger Weise in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein.
aa) Die Veröffentlichung der drei streitgegenständlichen Artikel aus dem Jahre 2011 in bis heute unveränderter Fassung und Form greift in die äußerungsrechtlichen Schutzgehalte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Der Kläger wendet sich gegen Presseberichte über ihn und macht geltend, dass diese Berichte über ihn weiterhin für jedermann im Internetauftritt der Beklagten bereitgehalten werden und ihn angesichts des Zeitablaufs und seiner derzeitigen Situation unverhältnismäßig belasten. Damit geht es um die Verbreitung von Äußerungen im Rahmen gesellschaftlicher Kommunikation. Der Schutzbedarf eines hiervon Betroffenen gründet in der sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr. 91). Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung ergeben sich hier vornehmlich aus Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst. Schutz gegenüber solchen Gefährdungen bieten die äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr. 91).
bb) Die Weiterveröffentlichung der drei streitgegenständlichen Artikel greift indes nicht in rechtswidriger Weise in die äußerungsrechtlichen Schutzgehalte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein.
Der vorliegende Rechtsstreit weist die Besonderheit auf, dass die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Berichterstattung zwischen den Parteien außer Streit steht. Dass die streitgegenständlichen Artikel ursprünglich verbreitet werden durften, stellt der Kläger zu Recht nicht in Frage. Zu beantworten ist damit allein die Frage, ob ein zunächst rechtmäßig veröffentlichter Presseartikel auch nach dem Ablauf einiger Jahre unter den dadurch veränderten Umständen weiter verbreitet werden darf. Zu beurteilen ist demnach die Bedeutung des Zeitablaufs für die weitere Verbreitung der fraglichen Artikel. Auch dies verlangt – nicht anders als bei sonstigen Eingriffen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – einen einzelfallbezogen umfassenden Ausgleich zwischen den im Zeitpunkt des Löschungsverlangens bestehenden gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnrn. 115, 116; BGH, Urteil vom 22.09.2020 – VI ZR 476/19 –, juris, Rdnr. 10).
(1) Die ursprüngliche Zulässigkeit eines Presseberichts ist ein wesentlicher Faktor, der ein gesteigertes berechtigtes Interesse von Presseorganen begründet, diese Berichterstattung ohne erneute Prüfung oder Änderung der Öffentlichkeit dauerhaft verfügbar zu halten (BGH, Urteil vom 22.09.2020 – VI ZR 476/19 –, juris, Rdnr. 10). Steht – wie im vorliegenden Falle – die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Berichterstattung nicht im Streit, sind bei der vorzunehmenden Abwägung insbesondere die Schwere der aus der trotz der verstrichenen Zeit andauernden Verfügbarkeit der Information drohenden Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung, die Einbindung zurückliegender Ereignisse in eine Folge weiterer hiermit einen Zusammenhang bildender Vorkommnisse sowie das zwischenzeitliche Verhalten des Betroffenen, die fortdauernde oder verblassende konkrete Breitenwirkung der beanstandeten Presseveröffentlichung, die Priorität, mit der die Information im Netz von Suchmaschinen kommuniziert wird sowie das generelle Interesse der Allgemeinheit an einer dauerhaften Verfügbarkeit einmal zulässig veröffentlichter Informationen und das grundrechtlich geschützte Interesse von Inhalteanbietern an einer grundsätzlich unveränderten Archivierung und Zurverfügungstellung ihrer Inhalte angemessen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 22.09.2020 – VI ZR 476/19 –, juris, Rdnr. 11).
Als Grundlage der Abwägung ist zunächst der jeweilige Gewährleistungsgehalt der gegenläufigen grundrechtlichen Gewährleistungen zu erfassen. Hierbei ist insbesondere auch den Kommunikationsbedingungen des Internets Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 96). Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt Schutz gegenüber der Verbreitung von Berichten, die das Ansehen der Betroffenen in einer die Persönlichkeitsentfaltung gefährdenden Weise herabsetzen. Das gilt auch gegenüber Presseberichten über Straftaten. Freilich gehört es umgekehrt zu den Aufgaben der Presse, über Straftaten und Täter zu berichten. Maßgeblich für einen Schutzanspruch der Betroffenen sind insofern die näheren Umstände der Berichterstattung wie deren Art, Umfang und Verbreitung. Ein bedeutsamer Gesichtspunkt ist dabei insbesondere auch die Zeit (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 97). Das Interesse an der öffentlichen Berichterstattung über eine Straftat verändert sich mit dem zunehmenden zeitlichen Abstand zum Ereignis. Die Rechtfertigung für eine Berichterstattung über Personen verschiebt sich von einem auf Tat und Täter konzentrierten Interesse mehr zu einem Interesse an einer Analyse der Voraussetzungen und Konsequenzen der Tat. Mit der Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses gewinnt so das Recht des Betroffenen, „allein gelassen zu werden“, an Bedeutung. Die zeitliche Grenze zwischen der grundsätzlich zulässigen aktuellen Berichterstattung und einer unzulässigen späteren Darstellung oder Erörterung lässt sich dabei nicht allgemein, jedenfalls nicht mit einer nach Monaten und Jahren für alle Fälle fest umrissenen Frist fixieren. Das entscheidende Kriterium liegt darin, ob die betreffende Berichterstattung gegenüber der ursprünglich aktuellen Information eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet ist. Als maßgeblicher Orientierungspunkt ist insbesondere auch das Interesse an der Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft in Betracht zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 98).
Unter den heutigen Bedingungen der Informationstechnologie und der Verbreitung von Informationen durch das Internet bekommt die Berücksichtigung der Einbindung von Informationen in die Zeit eine neue rechtliche Dimension (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 101). Ging es in früher zu beurteilenden Fallkonstellationen regelmäßig um die Frage des Wiederaufgreifens von vergangenen Ereignissen durch eine neue Berichterstattung, stellt sich heute das grundsätzliche Problem der langfristigen Verfügbarkeit von Informationen im Internet und auf Speichermedien. Während Informationen früher, als sie allein in Printmedien und Rundfunksendungen verbreitet wurden, der Öffentlichkeit nur in einem engen zeitlichen Rahmen zugänglich waren und anschließend weithin in Vergessenheit gerieten, bleiben sie heute – einmal digitalisiert und ins Netz gestellt – langfristig verfügbar. Sie entfalten ihre Wirkung in der Zeit nicht nur gefiltert durch das flüchtige Erinnern im öffentlichen Diskurs fort, sondern bleiben unmittelbar für alle dauerhaft abrufbar (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 102). Die dauerhafte Verfügbarkeit der Informationen ist zudem mit ihrer jederzeitigen Abrufbarkeit und Rekombinierbarkeit mit weiteren Daten verbunden. Das verändert die Bedeutung personenbezogener Berichterstattung für die Betroffenen erheblich. Die Informationen können nun ohne erkennbaren Anlass jederzeit von einer unbegrenzten Zahl auch völlig unbekannter Dritter aufgegriffen werden, werden unabhängig von gemeinrelevanten Fragen Gegenstand der Erörterung von im Netz miteinander kommunizierenden Gruppen, können dekontextualisiert eine neue Bedeutung erhalten und in Kombination mit weiteren Informationen zu Profilen oder Teilprofilen der Persönlichkeit zusammengeführt werden, wie es insbesondere mittels Suchmaschinen durch namensbezogene Abfragen verbreitet ist. Die damit verbundenen Folgen für die öffentliche Kommunikation reichen weit und ändern die Bedingungen der freien Entfaltung der Persönlichkeit tiefgreifend (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 103).
Es ist nicht die Aufgabe des grundgesetzlichen Grundrechtsschutzes, solche Entwicklungen insgesamt aufzuhalten und alle Vor- und Nachteile der damit verbundenen Folgen zu neutralisieren. Soweit jedoch spezifische Gefährdungen der freien Entfaltung der Persönlichkeit erwachsen, ist dem bei der Auslegung und Anwendung der grundrechtlichen Gewährleistungen der Verfassung Rechnung zu tragen. Hinsichtlich der jederzeitigen Zugänglichkeit von Informationen im Netz ist das der Fall (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 104). Zur Freiheit gehört es, persönliche Überzeugungen und das eigene Verhalten im Austausch mit Dritten auf der Basis gesellschaftlicher Kommunikation zu bilden, fortzuentwickeln und zu verändern. Hierfür bedarf es eines rechtlichen Rahmens, der es ermöglicht, von seiner Freiheit uneingeschüchtert Gebrauch zu machen, und die Chance eröffnet, Irrtümer und Fehler hinter sich zu lassen. Die Rechtsordnung muss deshalb davor schützen, dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss. Erst die Ermöglichung eines Zurücktretens vergangener Sachverhalte eröffnet dem Einzelnen die Chance darauf, dass Vergangenes gesellschaftlich in Vergessenheit gerät, und damit die Chance zum Neubeginn in Freiheit. Die Möglichkeit des Vergessens gehört zur Zeitlichkeit der Freiheit. Dies gilt nicht zuletzt im Blick auf das Ziel der Wiedereingliederung von Straftätern (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 105).
Dass zur Wahrung der Persönlichkeitsentfaltung diesbezüglich Schutzbedarf besteht, ist allgemein anerkannt; gesprochen wird insoweit bildlich auch von einem „Recht auf Vergessen“ oder einem „Recht auf Vergessenwerden“ (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 106 m.w.N.). Allerdings folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kein „Recht auf Vergessenwerden“ in einem grundsätzlich allein von den Betroffenen beherrschbaren Sinn. Die Herausbildung der Persönlichkeit vollzieht sich auch in Kommunikationsprozessen und damit in Wechselwirkung mit der freien Beurteilung Dritter und einer – mehr oder weniger breiten – Öffentlichkeit. Welche Informationen als interessant, bewundernswert, anstößig oder verwerflich erinnert werden, unterliegt insoweit nicht der einseitigen Verfügung des Betroffenen. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt damit nicht das Recht, alle früheren personenbezogenen Informationen, die im Rahmen von Kommunikationsprozessen ausgetauscht wurden, aus dem Internet löschen zu lassen. Insbesondere gibt es kein Recht, öffentlich zugängliche Informationen nach freier Entscheidung und allein eigenen Vorstellungen zu filtern und auf die Aspekte zu begrenzen, die Betroffene für relevant oder für dem eigenen Persönlichkeitsbild angemessen halten. Erst recht stellt das Grundgesetz die dauerhafte Auseinandersetzung mit Taten und Tätern nicht in Frage, denen als öffentliche Personen Prägekraft für das Selbstverständnis des Gemeinwesens insgesamt zukommt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist kein Rechtstitel gegen ein Erinnern in historischer Verantwortung (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 107).
Eingebunden in eine solche Balance, ist der wirksame Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus auch von öffentlichem Interesse. Wenn gesellschaftliches Engagement, ungewöhnliche persönliche Eigenheiten, aneckende Positionen oder auch Irrtümer und Fehltritte den Betroffenen unbegrenzt vorgehalten und zum Gegenstand öffentlicher Erregung gemacht werden können, beeinträchtigt das nicht nur die individuellen Entfaltungsmöglichkeiten, sondern auch das Gemeinwohl. Denn die Selbstbestimmung in der Zeit ist eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens. Eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn insoweit ein hinreichender Schutz gewährleistet ist (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 108).
Bei der Erfassung und Gewichtung der Bedeutung personenbezogener Berichte ist demnach auch deren Wirkung unter zeitlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Erforderlich ist eine Betrachtung der Umstände des Einzelfalls, die neben weiteren Faktoren auch den zeitlichen Abstand zu den Ereignissen, die Gegenstand der Berichterstattung sind, berücksichtigt. Insoweit reicht es heute nicht aus, darauf zu verweisen, dass die Veröffentlichung einer Information anfänglich gerechtfertigt war, sondern ihre Verbreitung muss sich zu jedem Zeitpunkt rechtfertigen lassen können, in dem sie zugänglich ist. Auch wenn eine Berichterstattung zunächst zulässig war, kann ihre spätere Verbreitung unzulässig werden – ebenso wie sie umgekehrt durch neue Umstände auch wieder zulässig werden kann (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 109).
Auf der Gegenseite ist dem Schutzgehalt der Meinungs- und Pressefreiheit angemessen Rechnung zu tragen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die freie Berichterstattung über öffentlich bedeutsame Ereignisse, zu der grundsätzlich auch eine vollständige, die Person des Täters einbeziehende Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten und die zu ihrer Entstehung führenden Vorgänge gehört. Eine Begrenzung der Presse auf eine anonymisierte Berichterstattung bedeutet eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit, die eine Rechtfertigung voraussetzt. Die Einbeziehung individualisierender Angaben in die Berichterstattung über Straftaten ist ein wichtiger Aspekt der Pressearbeit. Anforderungen an den Persönlichkeitsschutz dürften nicht so gestaltet sein, dass sie der Presse berechtigten Grund geben, auf eine individualisierende Berichterstattung ganz zu verzichten (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 111). Auf Seiten der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Pressefreiheit ist das Recht der Presse einzustellen, selbst zu entscheiden, worüber sie wann, wie lange und in welcher Form berichtet. Die Möglichkeit, die Berichte in unveränderter Form vollständig zu archivieren und als Spiegel der Zeitgeschichte zu erhalten, ist dabei ein bedeutsames Element. Insoweit ist auch der Gehalt der Pressefreiheit vor dem Hintergrund der Entwicklung der Informationstechnik zu würdigen. Der Bereitstellung von Berichten im Netz kommt angesichts deren ubiquitärer und jederzeitigen Abrufbarkeit für die Presse dabei große Bedeutung zu – gerade auch in Ergänzung zu den gedruckten Ausgaben, die allein das öffentliche Informationsbedürfnis nicht mehr befriedigen und einen Presseverlag immer weniger zu tragen vermögen (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 112). Die Bereitstellung von Onlinearchiven dient nicht nur den Interessen der Presseverlage, sondern ist zugleich von öffentlichem Interesse. Die allgemeine Zugänglichkeit von Informationen über das Internet verbreitert die Teilnahme an der Wissenskommunikation und schafft für die Bürgerinnen und Bürger neue Möglichkeiten der Übermittlung und des Empfangs von Informationen sogar über Landesgrenzen hinweg. Solche Archive ermöglichen einen einfachen Zugang zu Informationen und sind zugleich eine wichtige Quelle für journalistische und zeithistorische Recherchen. Insoweit besteht auch erhebliches Interesse an ihrer Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit. Für Bildung und Erziehung sowie für die öffentliche Debatte in der Demokratie kommt ihnen eine wichtige Rolle zu (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 113).
Welche Bedeutung dem Verstreichen von Zeit für die spätere Geltendmachung eines Schutzanspruchs gegenüber einer ursprünglich rechtmäßigen Veröffentlichung zukommt, lässt sich nur unter Erfassung des konkreten Schutzbedarfs des Betroffenen in Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten und dabei zugleich der öffentlichen Bedeutung der fraglichen Informationen beurteilen (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 120).
Ein maßgeblicher Gesichtspunkt liegt hierfür zunächst in Wirkung und Gegenstand der Berichterstattung. Je stärker die Verbreitung zurückliegender Berichte das Privatleben und die Entfaltungsmöglichkeiten der Person als ganze beeinträchtigen, desto größeres Gewicht kann einem Schutzanspruch zukommen. Dies steht zugleich in einer Wechselwirkung mit Gegenstand und Anlass der Berichterstattung: Soweit Berichte sich mit dem Verhalten einer Person in der Sozialsphäre befassen, kann ihrer Zugänglichkeit auch langfristig eher Gewicht zukommen, als wenn sie allein von privatem, bewusst nicht vor anderen gezeigtem Verhalten oder Fehlverhalten handeln. Maßgeblich ist insoweit nicht zuletzt auch das öffentliche Interesse an der fortdauernden Erreichbarkeit der Informationen (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 121). Bedeutung kommt auch der Frage zu, wieweit die berichteten Ereignisse in einer Folge weiterer hiermit einen Zusammenhang bildender Vorkommnisse stehen. Zurückliegende Ereignisse können eher fortdauernde Bedeutung behalten, wenn sie eingebunden sind in eine Abfolge etwa gesellschaftspolitischer oder kommerzieller Aktivitäten oder durch nachfolgende Begebenheiten neue Relevanz erhalten, als wenn sie für sich allein stehen (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 122). Ebenfalls kann zu berücksichtigen sein, ob und inwieweit Betroffene in der Zwischenzeit dazu beigetragen haben, das Interesse an den Ereignissen oder ihrer Person wachzuhalten. Hat eine Person die Öffentlichkeit gesucht und ohne Not Aufmerksamkeit erzeugt, die das Interesse an den ursprünglichen Berichten reaktualisiert, kann ihr Interesse, von einer Konfrontation mit der Ausgangsberichterstattung verschont zu bleiben, entsprechend geringer zu gewichten sein. Insoweit gehört zu der Chance auf ein Vergessen auch ein Verhalten, das von einem „Vergessenwerdenwollen“ getragen ist (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 123).
Für das Gewicht der Beeinträchtigung kommt es auch darauf an, in welcher Einbindung die Informationen unter den konkreten Umständen im Netz kommuniziert werden. So macht es einen Unterschied, ob über ein lang zurückliegendes Ereignis etwa in Form eines auf Skandalisierung hin angelegten personenbezogenen Blogs berichtet wird oder im Rahmen eines Bewertungsportals, bei dem sich die Aussagekraft älterer Informationen durch neuere Eintragungen relativiert und damit unter Umständen auch lange zurückliegende Informationen noch vorgehalten werden dürfen. Es kommt insoweit auf die tatsächliche Belastung für die Betroffenen an (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 124). Die Belastung der Betroffenen bestimmt sich dabei nicht abstrakt aus der Tatsache, dass eine Information im Netz irgendwie zugänglich ist, sondern hängt auch daran, wieweit sie hierdurch tatsächlich breitenwirksam gestreut wird. Von Bedeutung kann dabei auch sein, wieweit sie von Suchmaschinen prioritär kommuniziert wird. Da Kommunikation und Kommunikationsbedingungen des Internets freilich individuell verschieden und volatil sind, gibt es insoweit kein objektives Maß. Jedoch stellt sich auch im Netz die Bedeutung von Informationen erst aus Kommunikationszusammenhängen her und erhalten diese unterschiedliche Verbreitung und Sichtbarkeit. Maßgeblich ist insoweit eine Beurteilung der gesamten Belastungswirkung aus Sicht des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung über sein Schutzbegehren – die dann in die Abwägung mit den Kommunikationsfreiheiten einzustellen ist (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 125).
Nicht möglich ist es demgegenüber, einen durch Zeitablauf entstehenden Schutzanspruch unter schematischer Übernahme anderweitig geregelter Verwendungs-, Veröffentlichungs- oder Löschungspflichten zu bestimmen. Dies gilt für Berichte über Straftaten auch hinsichtlich der Fristen des Bundeszentralregistergesetzes. Solche einfachrechtlichen Regelungen folgen je eigenen Zwecken und können den von Verfassungs wegen gebotenen Ausgleich zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechten nicht leisten. Sie mögen im Einzelfall als Orientierungshilfe herangezogen werden können, ersetzen die eigenständige grundrechtliche Abwägung jedoch nicht (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 126).
Für den Ausgleich zwischen den Medien und den Betroffenen sind zudem mögliche Abstufungen hinsichtlich der Art von Schutzgewähr zu berücksichtigen, die die sich ändernden Bedeutungen von Informationen in der Zeit abfedern. Für die hier in Streit stehende Frage nach Schutzansprüchen gegenüber der Bereitstellung zurückliegender Presseberichte in einem Onlinearchiv lässt sich auf der Suche nach Zwischenlösungen zwischen einerseits der vollständigen Löschung individualisierender Angaben und anderseits deren uneingeschränkter Hinnahme zunächst an die Interessen der sich gegenüberstehenden Parteien anknüpfen (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 129). Diese haben verschiedene Schwerpunkte.
Die Presse hat regelmäßig ein Interesse daran, alte Berichte vollständig und unverändert zu dokumentieren. Dem kommt verfassungsrechtlich erhebliches Gewicht zu. Eine Pflicht zu einer endgültigen, möglicherweise auch die gedruckten Ausgaben betreffenden Vernichtung oder Änderung vormals veröffentlichter Berichte wäre mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich unvereinbar. Die Bedeutung der Vollständigkeit der Archive nicht nur als Grundlage gesellschaftlicher Kommunikation und Selbstverständigung, sondern auch als Grundlage späterer Forschung steht dem Verlangen nach einer späteren endgültig-substantiellen Veränderung solcher Dokumente entgegen (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 130). Dabei besteht ein gewichtiges Interesse sowohl der Presse wie der Allgemeinheit auch darin, die alten Berichte dem unmittelbaren Zugriff über das Internet zu erschließen und sie so der allgemeinen Öffentlichkeit direkt zugänglich zu machen. Gerade in Bezug auf ältere Berichte ist ein Interesse vornehmlich daran anzuerkennen, sie für Recherchen zugänglich zu machen, die einen sachbezogenen Anlass haben. Dass diese hingegen als allgemeine Informationsquellen über die in den Berichten genannten Privatpersonen zur Verfügung stehen, hat demgegenüber kein vergleichbar berechtigtes Gewicht (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 130).
Demgegenüber richtet sich das berechtigte Interesse des Betroffenen weniger gegen die Vorhaltung der ursprünglich rechtmäßigen Berichte als Grundlage sachbezogener Recherchen als dagegen, mit diesen im Lebensalltag immer neu konfrontiert zu werden. Besonders belastendes Gewicht hat es dabei, wenn die alten Berichte durch namensbezogene Suchabfragen im persönlichen Bekanntenkreis bekannt werden und damit auf die sozialen Beziehungen des Betroffenen einwirken. Demgegenüber belastet es ihn wesentlich geringer, wenn sie nur solchen Personen bekannt werden, die sich aus besonderem Anlass gezielt für die damaligen Ereignisse interessieren (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 131).
Dieser unterschiedlichen Interessenlage ist bei der Frage nach Art und Umfang etwaiger nachträglicher Schutzansprüche Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist deshalb, wieweit dem Betreiber eines Onlinearchivs (technische) Mittel zu Gebote stehen, zum Schutz der Betroffenen auf die Erschließung und Verbreitung der Berichte im Netz Einfluss zu nehmen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Suchmaschinen, die über die Verbreitung im Netz maßgeblich mitentscheiden (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 132). Für die Frage, welcher Schutz mit welchen (technischen) Maßnahmen diesbezüglich erreicht werden kann, kommt es auf eine wägende Betrachtung an, die sich an einer hinreichenden praktischen Wirksamkeit orientiert. Deshalb steht der Eignung solcher Maßnahmen nicht schon grundsätzlich entgegen, wenn mit ihnen kein vollständiger Schutz garantiert werden kann und etwa durch Drittverweise oder Spiegelungen der Berichte auf anderen Webseiten Treffermeldungen nicht ausgeschlossen sind. Auch hier kommt es auf eine Beurteilung der verbleibenden konkreten Belastung an, wobei auch eine Rolle spielt, ob solche Maßnahmen die Beeinträchtigung dann zumindest dadurch abmildern, dass sie etwa dazu führen, dass der Betroffene weniger prominent auf der Ergebnisliste der Suchmaschine aufgeführt wird (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 137).
Weiter müssen die den Medienunternehmen damit abverlangten Maßnahmen zumutbar sein. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der hiermit verbundene Aufwand keine Ausmaße annimmt, die die Unternehmen von einer personenbezogenen Berichterstattung oder der Bereitstellung von Onlinearchiven insgesamt abzuhalten geeignet sind. Das heißt allerdings nicht, dass Schutzmaßnahmen grundsätzlich keine technischen Anstrengungen und Kosten mit sich bringen dürften. Vielmehr ist es konsequent, dass den Medienunternehmen angesichts neuer Verbreitungsmöglichkeiten auch neue Schutzanforderungen gegenüber betroffenen Dritten erwachsen können, die gewisse Lasten nach sich ziehen (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 138).
Eine grundsätzliche Unzumutbarkeit einer solchen Inpflichtnahme der Medien lässt sich nicht auf den Gesichtspunkt stützen, dass Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung durch die Bereitstellung zurückliegender Berichte im Netz maßgeblich erst von Suchmaschinen hervorgerufen würden und deshalb nur diesen angelastet werden dürften. Indem ein Presseunternehmen seine Artikel auf eine allgemein zugängliche Plattform im Internet einstellt, trägt es für die Zugangsmöglichkeiten auch selbst eine Verantwortung. Dass auf diese Artikel über das Netz und insbesondere auch mittels Suchmaschinen Zugriff genommen wird, wird mit der Bereitstellung im Netz gewollt und verantwortet. Unzumutbar mögen Maßnahmen im Einzelfall dann sein, wenn sie – etwa angesichts ubiquitärer Spiegelungen eines Textes auf anderen Foren – von vornherein ergebnislos wären oder andere Mittel ohne weiteres wirksameren Schutz versprechen. Dies stellt jedoch die grundsätzliche Zumutbarkeit von Schutzmaßnahmen gegenüber der namensbezogenen Auffindbarkeit alter Berichte bei besonderem Schutzbedarf nicht in Frage (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 139). Eine andere Frage ist es, inwieweit für die Art und Weise gegebenenfalls erforderlicher Schutzmaßnahmen auf entsprechende Organisationsentscheidungen des jeweiligen Inhalteanbieters Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit kann es möglich sein, dem Betreiber eines Onlinearchivs Einflussmöglichkeiten zu belassen, zwischen verschiedenen Alternativen der Schutzgewähr mitzuentscheiden. Maßgeblich ist, dass im Ergebnis ein hinreichender Schutz gewährt ist (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 140). Anzustreben ist ein Ausgleich, der einen ungehinderten Zugriff auf den Originaltext möglichst weitgehend erhält, diesen auf entsprechenden Schutzbedarf hin – insbesondere gegenüber namensbezogenen Suchabfragen mittels Suchmaschinen – aber einzelfallbezogen doch hinreichend begrenzt (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris, Rdnr 141).
(2) Die hier im konkreten Fall vorzunehmende Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die bis heute unveränderte – also insbesondere nicht anonymisierte – Weiterveröffentlichung der drei streitgegenständlichen Artikel nicht in rechtswidriger Weise in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers eingreift.
Die in den streitgegenständlichen Artikeln dargestellten Geschehnisse entstammen nicht der in besonderem Maße zu schützenden Privatsphäre des Klägers, sondern seiner Sozialsphäre. Mag der Besuch des N’er Nachtlokals im Dezember 2020 auch eine private Freizeitbeschäftigung des Klägers dargestellt haben, so spielte sich das damalige – strafrechtlich relevante – Verhalten des Klägers gleichwohl an einem öffentlich zugänglichen Ort und auch unter Beteiligung von Personen ab, die nicht in einem besonderen privaten Näheverhältnis zum Kläger standen. Zudem hatte der Kläger vor dem Aufsuchen des Bordells ein Fußballspiel besucht; auch wenn es sich dabei nicht um ein Spiel seines damaligen Arbeitgebers „L“ handelte, besteht damit gleichwohl ein gewisser Bezug zu seiner damaligen beruflichen Tätigkeit als Fußballmanager. Aufgrund dieser Tätigkeit stand der Kläger – worauf auch das Landgericht in dem angefochtenen Urteil bereits zutreffend hingewiesen hat – zum damaligen Zeitpunkt in besonderem Maße im Lichte der Öffentlichkeit. Als Geschäftsführer eines Fußballvereins, der mit seiner Profifußball-Mannschaft in der Saison 2010/11 in der zweiten Fußball-Bundesliga und in der nachfolgenden Saison 2011/12 in der dritten Fußball-Bundesliga spielte und der sich in der damaligen Zeit über mehrere Jahre hinweg in teils erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, stand der Kläger im besonderen Fokus der Medienberichterstattung. Es bestand ein erhebliches öffentliches Interesse an allen Vorgängen aus dem Leben des Klägers, die in einer Verbindung zu seiner damaligen beruflichen Tätigkeit standen und Auswirkungen auf den von ihm damals an maßgeblicher Position geführten Verein „L“ standen. Der Vorfall in N, dessen strafrechtliche Folgen für den Kläger sowie schließlich dessen Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit des Klägers sind nicht nur Teil der persönlichen Biographie des Klägers, sondern zugleich auch Teil der Vereinsgeschichte des – bundesweit bekannten – Fußballvereins „L“ geworden. Die drei streitgegenständlichen Artikel berichten über die hier in Rede stehenden Ereignisse auch lediglich – in sachlicher, nicht polemisierender Weise – im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf den genannten Fußballverein. Wortwahl, Struktur und Aufmachung der Artikel lassen nicht erkennen, dass mit den Artikeln die Sensationsgier des Publikums im Hinblick auf Verfehlungen von „Prominenten“ bedient werden soll. An der unveränderten Weiterveröffentlichung dieses Teils der Vereinsgeschichte von „L“ – und damit auch an der Weiterveröffentlichung der von dem Kläger beanstandeten identifizierenden Berichterstattung über seine damalige Verfehlung und deren Folgen – besteht auch heute noch ein besonderes öffentliches Interesse. Der Fußballverein besteht noch heute und ist auch weiterhin Gegenstand umfassender Medienberichterstattung. Viele der damals für den Verein auftretenden und in der streitgegenständlichen Berichterstattung Erwähnung findenden Personen – namentlich der zwischenzeitlich verstorbene „(…)“ V und der ehemalige „(…)“ EE – sind auch heute noch einem breiten Publikum bekannt. So wie diese Personen Teil der Vereinsgeschichte von „L“ geworden sind, ist auch der Kläger mit seinem Namen, seinem Bildnis und mit den hier in Rede stehenden Verfehlungen Teil der Vereinsgeschichte geworden.
Es kann dahinstehen, ob die vorstehenden Erwägungen die Beklagte auf Dauer vor Löschungs- oder Anonymisierungsbegehren des Klägers schützen können. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – der Vorfall in N liegt gerade einmal knapp zwölf Jahre zurück – sind die damaligen Vorgänge noch als Teil der „jüngeren“ Vereinsgeschichte von „L“ zu qualifizieren. Das grundrechtlich geschützte Interesse der Beklagten, die damalige Berichterstattung auch heute noch unverändert in ihrem Internetauftritt bereitzustellen, überwiegt vor diesem Hintergrund ein etwaiges Löschungs- oder Anonymisierungsinteresse des Klägers. Der Senat geht dabei – mit dem Landgericht – davon aus, dass die streitgegenständliche Berichterstattung nach wie vor zu Belastungen im sozialen Umfeld des Klägers sowie zu gewissen Beeinträchtigungen im beruflichen Fortkommen des Klägers führt, wobei der Kläger allerdings, worauf auch bereits das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hingewiesen hat, nicht dargelegt hat, dass die anhaltende Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel zu einer sozialen Ausgrenzung führt, die ihn an einer weitgehend normalen Lebensführung hindert. Trotz der anhaltenden Berichterstattung ist es ihm offenkundig gelungen, sich nach dem Ausscheiden aus dem Fußballgeschäft beruflich neu zu orientieren und zu etablieren. Hinzu kommt, dass die drei streitgegenständlichen Artikel nach den eigenen Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu eigen gemacht hat, bei einer Internetrecherche über die Internet-Suchmaschine „Google“, bei der als Suchbegriff lediglich der Name des Klägers (ohne weitere Zusätze wie z.B. „M“) eingegeben wird, auf den ersten sechs oder sieben Seiten der Trefferliste gar nicht mehr aufgeführt werden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der damalige Vorfall auch angesichts der Höhe der damals gegen den Kläger verhängten Strafe eher dem Bereich der weniger schweren Kriminalität zuzurechnen ist und dass eine Berichterstattung hierüber auch zu einer geringeren Belastungswirkung führt als beispielsweise die Berichterstattung über schwerwiegendere Straftaten. Es kann daher auch nicht – auch wenn die Argumentation des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit hierauf hinauslaufen mag – schematisch davon ausgegangen werden, dass Berichte über „leichtere“ Straftaten früher aus Online-Archiven zu löschen oder zu anonymisieren sind als Berichte über vergleichsweise schwerere Straftaten. Darüber hinaus beruht das anhaltende öffentliche Interesse an der hier in Rede stehenden Berichterstattung auf der damaligen, besonders exponierten beruflichen Stellung des Klägers, die wiederum auf freiwillig vom Kläger getroffenen Berufswahlentscheidungen beruhte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich nach den hier in Rede stehenden Vorfällen nicht vollständig in das Privatleben zurückgezogen hat, sondern im Rahmen seiner aktuellen beruflichen Tätigkeit noch immer in einem gewissen Umfang in der Öffentlichkeit präsent ist (vgl. die vom Kläger selbst als Anlage LHR 10 [=Blatt 130-131 der Gerichtsakte] vorgelegte „Google“-Trefferliste); überdies nimmt er gerade in seiner derzeitigen Tätigkeit als „(…)“, „(…)“ und „(…)“ in besonderem Maße das Vertrauen seiner (potentiellen) Kunden in Anspruch, womit ein Interesse dieser (potentiellen) Kunden korrespondiert, sich über das bisherige Verhalten des Klägers aus öffentlich zugänglichen Quellen zu informieren.
b) Der geltend gemachte Anspruch findet auch keine Grundlage in Art. 17 Abs. 1 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Nach Art. 17 Abs. 3 lit. a) EU-DSGVO gilt Art. 17 Abs. 1 EU-DSGVO nicht, soweit die beanstandete Datenverarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist. Dies ist hier der Fall, zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen unter a) verwiesen.
II. Klageantrag zu 1. (Hilfsantrag)
Auch mit diesem Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg.
1. Zulässigkeit
Auch der Hilfsantrag ist noch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass es dem Kläger mit diesem Antrag nicht darum gehe, dass die Beklagte ihn bei etwaigen Auslistungsbegehren gegen Internet-Suchmaschinen-Betreiber unterstützen solle. Rechtsschutzziel des Antrages sei es vielmehr, die Beklagte dazu zu veranlassen, technische Maßnahmen bei der Programmierung ihres eigenen Internetauftrittes zu ergreifen, die dazu führen, dass die streitgegenständlichen Artikel bei Suchanfragen über Internet-Suchmaschinen unter Eingabe des Namens des Klägers nicht mehr aufgefunden werden. Dass der Kläger in seinem Antrag die nach seiner Auffassung von der Beklagten zu ergreifenden technischen Maßnahmen nicht weiter konkretisiert, sondern im Ergebnis der Beklagten die Wahl der zur Erreichung des Rechtsschutzziels geeigneten technischen Maßnahmen überlassen will, ist im Hinblick auf die Bestimmtheit des Antrages unschädlich.
2. Begründetheit
Der Hilfsantrag hat indes in der Sache keinen Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch findet keine Grundlage in § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB; andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
a) Es kann dahinstehen, ob das Hilfsbegehren des Klägers schon allein deshalb unbegründet ist, weil der Kläger – auch auf entsprechende Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung – nichts dazu vorgetragen hat, welche konkreten technischen Möglichkeiten es überhaupt gibt, um die Auffindbarkeit von Internetseiten für Internet-Suchmaschinen einzuschränken (vgl. zur Notwendigkeit konkreter Feststellungen hierzu: BGH, Urteil vom 22.09.2020 – VI ZR 476/19 –, juris, Rdnr. 13).
b) Denn bereits die – auch im Hinblick auf das Hilfsbegehren des Klägers – vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden und grundrechtlich geschützten Interessen der Parteien ergibt, dass die Beklagte – jedenfalls derzeit noch – nicht gehalten ist, (wie auch immer geartete, gegebenenfalls auch einfach umzusetzende) technische Maßnahmen zu ergreifen, um die Auffindbarkeit der drei streitgegenständlichen Artikel bei namensbasierten Recherchen über Internet-Suchmaschinen zu beseitigen oder zu erschweren.
Nicht nur die Bereitstellung der drei streitgegenständlichen Artikel im Internetauftritt der Beklagten, sondern auch die möglichst einfache Auffindbarkeit dieser Artikel für Interessierte ist Teil des grundrechtlichen Schutzbereichs der Pressefreiheit, weil die Veröffentlichung eines Presseartikels umso nutz- und wirkungsloser wird, je schwerer die Veröffentlichung auffindbar ist. Auch bei der hier vorzunehmenden Grundrechtsabwägung kommt der Gesichtspunkt zum Tragen, dass der Kläger mit seinem Namen quasi Teil der Vereinsgeschichte, und zwar der jüngeren Vereinsgeschichte des bundesweit bekannten Fußballvereins „L“ geworden ist. Für sachbezogene Internet-Recherchen zu diesem Fußballverein ist vor diesem Hintergrund die Eingabe des Namens des Klägers in Internet-Suchmaschinen eine naheliegende und auch gut geeignete Vorgehensweise. Hinzu kommt, dass nach den eigenen Angaben des Klägers die streitgegenständlichen Artikel bei der bloßen Angabe seines Namens in die Internet-Suchmaschine „Google“ aktuell überhaupt nicht mehr an prominenter Stelle innerhalb der Trefferliste angezeigt werden. Nur für eine Internetrecherche unter Eingabe der Suchbegriffe „O“ und „M“ – und eine solche Suchanfrage dürfte noch viel eher als sachbezogene und nicht als rein personenbezogene Recherche anzusehen sein und darüber hinaus für Internetnutzer außerhalb des Verbreitungsgebietes der von der Beklagten herausgegeben Zeitung ohnehin fernliegen – ist im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt eine Anzeige der streitgegenständlichen Artikel auf den vorderen Plätzen der Trefferliste feststellbar. Vor diesem Hintergrund würde eine Vorgabe an die Beklagte, die Auffindbarkeit der drei streitgegenständlichen Artikel bei namensbasierten Recherchen über Internet-Suchmaschinen zu beseitigen oder zu erschweren, jedenfalls noch zum jetzigen Zeitpunkt – gerade einmal knapp zwölf Jahre nach dem Vorfall in N – eine unverhältnismäßige und nicht mehr zu rechtfertigende Einschränkung der Pressefreiheit der Beklagten mit sich bringen. Es bedarf angesichts dieses Abwägungsergebnisses keiner näheren Untersuchung der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgestellten Behauptung mehr, der Betreiber der Internet-Suchmaschine „Google“ sei mittlerweile dazu übergegangen, Inhalteanbieter, die ihre Inhalte durch technische Maßnahmen gegenüber bestimmten Suchanfragen zu verbergen versuchten, mit „Strafmaßnahmen“ bis hin zum völligen Ausschluss von Inhalten dieser Anbieter aus allen „Google“-Trefferlisten zu belegen.
III. Klageantrag zu 2.
Mangels eines Hauptanspruches besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht.