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Oberlandesgericht Hamm·4 U 79/22·09.11.2022

Berufung: Unterlassung irreführender 'vegan'-Werbung für Düngemittel mit Tier‑Eiweiß

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Irreführende WerbungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich in Berufung gegen das landgerichtliche Urteil und erwirkte ein Versäumnisurteil, das irreführende Werbeaussagen des Beklagten untersagt. Streitgegenstand war die Kennzeichnung von Düngemitteln als „vegan“ bzw. mit irreführenden Produktangaben, obwohl tierische Eiweiße enthalten sind. Das OLG ordnete umfassende Unterlassungs-, Auskunfts-, Rückruf- und Schadensersatzansprüche sowie Zinsen an, begründet mit irreführender geschäftlicher Handlung.

Ausgang: Berufung des Klägers stattgegeben; dem Kläger wurden Unterlassungs-, Auskunfts-, Rückruf- und Schadensersatzansprüche zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wettbewerbsanspruch auf Unterlassung besteht, wenn ein Hersteller oder Händler Produkte als ‚vegan‘ bewirbt, obwohl sie tierische Inhaltsstoffe enthalten und dadurch Verbraucher oder Mitbewerber in irreführender Weise beeinflusst werden.

2

Ein Unterlassungsanspruch kann konkret ausgestaltete Verbotsformeln umfassen und mit Zwangsmitteln (Ordnungs­geld/Ordnungshaft) verbunden werden, um die Wirksamkeit des Gebots sicherzustellen.

3

Das Gericht kann den Verletzer zur Auskunft über Art, Umfang und Zeitraum der beanstandeten Handlungen verpflichten, um die Schadenshöhe und Verbreitung des Verstoßes feststellen zu können.

4

Bei festgestellter Irreführung ist der Verletzer zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet; Geldforderungen können Zinsen ab einem konkreten Anspruchszeitpunkt fordern.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313b Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 025 O 53/18

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am das am 21.02.2022 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster (Az. 25 O 53/18) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, insgesamt höchstens 2 Jahre, geschäftlich handelnd zu unterlassen, Düngemittel mit der Handelsbezeichnung „B1“ als „vegan geeignet“ anzubieten, wenn es tierische Eiweiße enthält.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, insgesamt höchstens 2 Jahre, geschäftlich handelnd zu unterlassen, Düngemittel mit der Handelsbezeichnung „B1“ mit der Angabe „B2 ist eine neue Technologie mit rein pflanzlichen, natürlichen Vitalisierungs- und Nährstoffen und rein pflanzlicher Stickstoff“ anzubieten, wenn es tierische Eiweiße enthält.

3.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über Art, Umfang und Zeitraum der im Tenor zu 1. und 2. beschriebenen Handlungen zu erteilen.

4.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden Schaden zu ersetzen, der ihm aus den im Tenor zu 1. und 2. beschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

5.

Der Beklagte wird verurteilt, die Abnehmer der mit Handlungen nach dem Tenor zu 1. und 2. in Verkehr gebrachten Düngemittel schriftlich von den im Tenor zu 1. und 2. beschriebenen Zuwiderhandlungen in Kenntnis zu setzen und diese Düngemittel aus den Vertriebswegen zurückzurufen.

6.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gem. §§ 540 Abs. 2, 313b Abs. 1 ZPO).