Berufung: Abweisung markenrechtlicher Klage wegen treuwidriger Geltendmachung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte markenrechtliche Ansprüche geltend. Das Oberlandesgericht Hamm änderte das Urteil der Vorinstanz und wies die Klage ab, weil die Geltendmachung treuwidrig sei. Das Gericht verneinte den Anspruch, setzte den Streitwert fest und legte die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auf; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage wegen treuwidriger Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche vom OLG Hamm abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen
Abstrakte Rechtssätze
Die treuwidrige Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche stellt einen Rechtsmissbrauch dar und kann zur Abweisung der Klage führen.
Das Bestehen einer Schutzrechtsposition (Marke) begründet keinen durchsetzbaren Anspruch, wenn die Inanspruchnahme der Rechte treuwidrig erfolgt.
Bei rechtsmissbräuchlicher Anspruchsverfolgung kann das Gericht der treuwidrig handelnden Partei die Kosten des Rechtsstreits auferlegen.
Die Berufungsinstanz kann das Urteil der Vorinstanz abändern und die Klage abweisen, wenn die Voraussetzungen treuwidrigen Verhaltens vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 16 O 156/17
Leitsatz
Treuwidrige Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.02.2018 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 65.000,00 € festgesetzt.