Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·4 U 77/18·03.04.2019

Berufung: Abweisung markenrechtlicher Klage wegen treuwidriger Geltendmachung

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte markenrechtliche Ansprüche geltend. Das Oberlandesgericht Hamm änderte das Urteil der Vorinstanz und wies die Klage ab, weil die Geltendmachung treuwidrig sei. Das Gericht verneinte den Anspruch, setzte den Streitwert fest und legte die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auf; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage wegen treuwidriger Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche vom OLG Hamm abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die treuwidrige Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche stellt einen Rechtsmissbrauch dar und kann zur Abweisung der Klage führen.

2

Das Bestehen einer Schutzrechtsposition (Marke) begründet keinen durchsetzbaren Anspruch, wenn die Inanspruchnahme der Rechte treuwidrig erfolgt.

3

Bei rechtsmissbräuchlicher Anspruchsverfolgung kann das Gericht der treuwidrig handelnden Partei die Kosten des Rechtsstreits auferlegen.

4

Die Berufungsinstanz kann das Urteil der Vorinstanz abändern und die Klage abweisen, wenn die Voraussetzungen treuwidrigen Verhaltens vorliegen.

Relevante Normen
§ MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2§ BGB § 242

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 16 O 156/17

Leitsatz

Treuwidrige Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.02.2018 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 65.000,00 € festgesetzt.