Unterlassung wegen Falschbehauptung: Wiederholungsgefahr durch Richtigstellung/Entschuldigung entfallen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Zeitungsverlag) verlangte Unterlassung, weil die Beklagte online und per automatisiertem Tweet wahrheitswidrig behauptet hatte, die „A Zeitung“ werde eingestellt. Nach Abmahnung veröffentlichte die Beklagte eine Richtigstellung mit Entschuldigung, berichtigte den Artikel und löschte den Tweet nach Hinweis. Das OLG verneinte eine fortbestehende Wiederholungsgefahr und wies den Unterlassungsantrag ab; zugesprochen blieben nur die Abmahnkosten.
Ausgang: Berufung gegen die Unterlassungsverurteilung erfolgreich; Klage nur hinsichtlich Abmahnkosten (1.211,50 €) zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung des deliktischen Unterlassungsanspruchs (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog) wird bei rechtswidriger Persönlichkeitsrechtsverletzung vermutet und ist vom Störer zu widerlegen.
Die Wiederholungsgefahr wird regelmäßig nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt; ohne eine solche Erklärung kommt ein Wegfall nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.
Eine öffentliche Richtigstellung verbunden mit einer ausdrücklichen Entschuldigung und die Korrektur der Erstveröffentlichung können im Einzelfall ausreichen, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, wenn eine erneute Beeinträchtigung nicht mehr ernsthaft zu befürchten ist.
Bei der Beurteilung des Wegfalls der Wiederholungsgefahr im allgemeinen Deliktsrecht sind insbesondere Schwere des Eingriffs, Umstände der Verletzung, Wiederholungswahrscheinlichkeit und Motivation des Störers im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Für die Frage der Wiederholungsgefahr ist maßgeblich, ob eine erneute Verbreitung der unwahren Tatsachenbehauptung ernsthaft zu erwarten ist; die bloße Fortexistenz eines automatisiert erzeugten Hinweises kann bei nachträglicher Korrektur der verlinkten Quelle und unverzüglicher Löschung nach Kenntnis im Rahmen der Gesamtumstände unschädlich sein.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 8 O 524/20
Bundesgerichtshof, VI ZR 26/22 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
deliktischer Unterlassungsanspruch wegen der Veröffentlichung einer unwahren Tatsachenbehauptung: Wegfall der Wiederholungsgefahr durch Veröffentlichung einer Richtigstellung und Entschuldigung
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.06.2021 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.211,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 15.09.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Die Klägerin betreibt einen Zeitungsverlag. Sie gibt die lokal und regional verbreiteten Tageszeitungen „A Zeitung“, „B Zeitung“, „C Zeitung“, „D Zeitung“, „E Zeitung“ und „F Zeitung“ heraus.
Die Beklagte gibt die überregional erscheinende Tageszeitung „G“ heraus. Sie unterhält den Internetauftritt „webadresse01“ sowie eine Präsenz in dem Mikrobloggingdienst „Twitter“.
Am 09.09.2020 veröffentlichte die Beklagte in ihrem Internetauftritt „webadresse01“ den Artikel „Zeitungssterben in Deutschland – K setzt schachmatt“ mit dem Untertitel „Die ,A Zeitung‘ macht dicht. Damit geht Pressevielfalt im Ruhrgebiet verloren. Gibt es bald Landkreise ohne lokale Information ?“ (Internetausdruck Anlage K1 = Blatt 11-13 der Gerichtsakte).
Tatsächlich bestand bei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Absicht, die „A Zeitung“ einzustellen. Die Zeitung erscheint bis heute in gedruckter Form und als Online-Ausgabe.
Zeitgleich mit der Veröffentlichung des vorbezeichneten Artikels in dem Internetauftritt „webadresse01“ generierte ein von der Beklagten eingesetztes, automatisch und ohne menschlichen Einfluss im Einzelfall arbeitendes Computerprogramm (ein sogenannter „Bot“) in der „Twitter“-Präsenz der Beklagten einen „Tweet“, der den Text „Die ,A Zeitung‘ macht dicht. Damit geht Pressevielfalt im Ruhrgebiet verloren. Gibt es bald Landkreise ohne lokale Information ?“ und einen Hyperlink zu dem entsprechenden Artikel in dem Internetauftritt „webadresse01“ enthielt (Internetausdruck Anlage K6 = Blatt 23 der Gerichtsakte). Das genannte Computerprogramm („Bot“) generierte täglich nach dem Zufallsprinzip aus ca. fünfzig in dem Internetauftritt „webadresse01“ veröffentlichten Artikeln „Tweets“ für die „Twitter“-Präsenz der Beklagten.
Die Klägerin, die nach ihren Angaben den oben beschriebenen „Tweet“ zunächst nicht bemerkt hatte, mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.09.2020 (Anlage K2 = Blatt 14-17 der Gerichtsakte) ab. Die in dem am 09.09.2020 in dem Internetauftritt „webadresse01“ veröffentlichten Artikel aufgestellte Behauptung, die „A Zeitung“ „mache dicht“, stelle für sie, die Klägerin, eine massiv abträgliche Falschbehauptung dar und begründe zu ihren, der Klägerin, Gunsten Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung sowie Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 1.211,50 €. Die Veröffentlichung des Artikels habe die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruches erforderliche Wiederholungsgefahr begründet. Diese Wiederholungsgefahr könne nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, die bloße Löschung des Artikels sei nicht ausreichend.
Nach dem Erhalt dieser Abmahnung veröffentlichte die Beklagte am 17.09.2020 in ihrem Internetauftritt „webadresse01“ eine „Richtigstellung“ (Internetausdruck Anlage K4 = Blatt 19 der Gerichtsakte) mit folgendem Wortlaut:
„Richtigstellung
,A Zeitung‘ macht nicht dicht
Die G hat in einer Unterzeile berichtet: ,Die ,A Zeitung‘ macht dicht.‘ Das ist nicht richtig.
Wie in unserer Kolumne korrekt berichtet wurde, hat das Bundeskartellamt dem I Verlag & Co. KG (J) gestattet, sämtliche Anteile an der Verlag K KG zu erwerben, die die ,A Zeitung‘ herausgibt. Es gibt aber keine Pläne oder Anzeichen dafür, dass die ,A Zeitung‘ geschlossen wird. Wir bitten um Entschuldigung für die Verbreitung der Falschinformation.
Die Redaktion“
Zugleich berichtigte die Beklagte den am 09.09.2020 in dem Internetauftritt „webadresse01“ veröffentlichten Artikel (Internetausdruck der berichtigten Artikelversion Anlage W1 = Blatt 55-57 der Gerichtsakte) und ergänzte die berichtigte Artikelversion um folgenden Text:
„Richtigstellung: In einer früheren Version dieses Textes stand in der Unterzeile: ,Die ,A Zeitung‘ macht dicht.‘ Das ist nicht richtig. Wie in dieser Kolumne korrekt berichtet wird, hat das Bundeskartellamt dem I Verlag & Co. KG (J) gestattet, sämtliche Anteile an der Verlag K KG zu erwerben, die die ,A Zeitung‘ herausgibt. Es gibt aber keine Pläne oder Anzeichen dafür, dass die ,A Zeitung‘ geschlossen wird. Wir bitten um Entschuldigung.
Die Redaktion“
Mit E-Mail vom 17.09.2020 (Anlage K3 = Blatt 18 der Gerichtsakte) informierte die Beklagte die Klägerin über die Veröffentlichung der Richtigstellung. Die von der Klägerin geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.
Manuelle Änderungen an dem oben beschriebenen „Tweet“ hatten die Verantwortlichen der Beklagten, die an diesen „Tweet“ nach den Angaben der Beklagten auch gar nicht gedacht hatten, nicht vorgenommen. Der „Tweet“ enthielt mithin auch nach dem 17.09.2020 weiterhin den Text „Die ,A Zeitung‘ macht dicht. Damit geht Pressevielfalt im Ruhrgebiet verloren. Gibt es bald Landkreise ohne lokale Information ?“. Der in dem „Tweet“ enthaltene Hyperlink führte indes ab dem 17.09.2020 zu der als Anlage W1 (Blatt 55-57 der Gerichtsakte) vorliegenden berichtigten Artikelversion.
Die Klägerin, die den „Tweet“ nach ihren Angaben noch immer nicht bemerkt hatte, wandte sich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.09.2020 (Anlage K5 = Blatt 20-22 der Gerichtsakte) nochmals an die Beklagte. Die Veröffentlichung der Richtigstellung sowie die Berichtigung des ursprünglichen Artikels seien nicht geeignet, die bestehende Wiederholungsgefahr auszuräumen. Die Beklagte reagierte hierauf nicht.
Am 05.10.2020 beantragte die Klägerin beim Landgericht Bochum den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte. Der „Tweet“ fand in der Antragsschrift mit keinem Wort Erwähnung.
Spätestens am 04.11.2020 erlangte die Klägerin Kenntnis von dem „Tweet“. Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens machte die Klägerin das Gericht und die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.11.2020 auf den „Tweet“ aufmerksam. Die Beklagte löschte daraufhin den „Tweet“ spätestens am 02.12.2020 und teilte dies dem Gericht und der Klägerin im einstweiligen Verfügungsverfahren mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.12.2020 mit.
Die Klägerin hat mit einer auf den 15.12.2020 datierten und am gleichen Tage beim Landgericht eingegangenen Klageschrift den vorliegenden Rechtsstreit anhängig gemacht, in dem sie die bereits in ihrer Abmahnung geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung sowie Erstattung der Abmahnkosten weiterverfolgt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Wiederholungsgefahr sei nicht ausgeräumt worden. Die Veröffentlichung der Richtigstellung sowie die Berichtigung des ursprünglichen Artikels am 17.09.2020 seien hierzu nicht geeignet gewesen, weil die Beklagte ihr rechtswidriges Verhalten in Gestalt des „Tweets“ auch über diesen Tag hinaus fortgeführt habe. Die Beklagte könne sich insofern nicht darauf berufen, dass der „Tweet“ von einem „Bot“ generiert worden sei: Die Beklagte sei für diesen „Bot“ verantwortlich und wisse auch grundsätzlich, dass dieser „Bot“ existiere und wie er arbeite. Ebensowenig könne sich die Beklagte darauf berufen, dass der in dem „Tweet“ enthaltene Hyperlink nach dem 17.09.2020 zu der berichtigten Artikelversion geführt habe, denn der Text des „Tweets“ habe die vollständige und in sich abgeschlossene rechtswidrige Aussage weiterhin enthalten. Die Wiederholungsgefahr hätte nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können. Die Veröffentlichung der Richtigstellung und der berichtigten Artikelversion sei im Übrigen schon deshalb nicht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet gewesen, weil sie erst erfolgt sei, nachdem sie, die Klägerin, ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten anwaltlich geltend gemacht habe. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die hier streitgegenständliche Falschbehauptung der Beklagten schwerwiegend in ihre, der Klägerin, Rechte eingreife. Die Beklagte habe ihre journalistische Sorgfaltspflicht darüber hinaus in schwerwiegender Weise verletzt, weil sie ihr, der Klägerin, vor der Veröffentlichung des Artikels keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, die durch sie, die Klägerin, herausgegebene „A Zeitung“ mache dicht, wie geschehen in dem Artikel „K setzt schachmatt“ vom 09.09.2020 unter der URL „webadresse01/Zeitungssterben-in-Deutschland-/!5712751/“;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin 1.211,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2020 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die von ihr zwischen dem Erhalt der Abmahnung und der Abfassung der Klageschrift getroffenen Maßnahmen hätten die Wiederholungsgefahr ausgeräumt. Ein Unterlassungsanspruch bestehe folglich nicht mehr.
Mit dem angefochtenen, am 10.06.2021 verkündeten Urteil hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten, zunächst unbeschränkten Berufung. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat sie ihre Berufung insoweit zurückgenommen, als sie zur Zahlung verurteilt worden ist.
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als sie, die Beklagte, zur Unterlassung verurteilt worden ist.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Soweit in den Gründen dieses Urteils Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.
B.
Die – zulässige – Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Nach der Teil-Berufungsrücknahme durch die Beklagte ist nur noch der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Dieser Unterlassungsanspruch besteht nicht mehr. Als Grundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch kommen allein deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht. Es fehlt indes an der für das Bestehen eines deliktischen Unterlassungsanspruches nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) als materiell-rechtliche Voraussetzung (vgl. hierzu Kammergericht, Beschluss vom 12.01.2010 – 9 W 259/09 – <juris>, Rdnr. 18) erforderlichen Wiederholungsgefahr. Diese war bereits vor der Abfassung der Klageschrift im vorliegenden Verfahren weggefallen.
Bei Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs in die Schutzsphäre des Persönlichkeitsrechts wird die Gefahr einer erneuten Rechtsverletzung grundsätzlich vermutet. Die Widerlegung der an eine geschehene Störung anknüpfenden Vermutung einer Wiederholungsgefahr obliegt dem Störer; die Rechtsprechung knüpft hieran strenge Voraussetzungen. Die bloße Erklärung der Bereitschaft, künftig die streitige Behauptung nicht mehr äußern zu wollen, reicht nicht. In der Regel wird die Wiederholungsgefahr allein durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt, in der der Störer den Unterlassungsanspruch anerkennt. Ohne eine solche Erklärung ist die Verneinung der Wiederholungsgefahr in der Regel nur in Ausnahmefällen denkbar (BGH, NJW 1994, 1281; Kammergericht, a.a.O., Rdnr. 19). Maßgeblich für die Annahme des Wegfalls der Wiederholungsgefahr ist, dass eine erneute Beeinträchtigung nicht (mehr) ernsthaft zu befürchten ist (vgl. Kammergericht, a.a.O., Rdnr. 20). Auf dieser Grundlage kann auch eine Richtigstellung die Wiederholungsgefahr – je nach den Umständen des Einzelfalls – entfallen lassen (Kammergericht, a.a.O., Rdnr. 21 m.w.N.), und zwar auch dann, wenn der Richtigstellung eine Aufforderung des Betroffenen vorausging (Kammergericht, a.a.O., Rdnr. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die im konkreten Einzelfall an die Darlegung des Wegfalls der Wiederholungsgefahr zu stellen sind, hängen von der konkreten Unterlassungskonstellation ab. So wurde die Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr zunächst im Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelt, der von den starken Interessen des Mitbewerbers geprägt ist. Im allgemeinen Deliktsrecht müssen insoweit auch die Schwere des Eingriffs, die Umstände der Verletzungshandlung, der fallbezogene Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit und die Motivation des Störers bei der Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr Berücksichtigung finden (BGH, NJW 1994, 1281; Kammergericht, a.a.O., Rdnr. 20).
Gemessen an diesen Maßstäben, ist hier die Wiederholungsgefahr durch die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen bereits vor der Abfassung und Einreichung der Klageschrift weggefallen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Verbreitung der hier streitgegenständlichen unzutreffenden Behauptung, der – soweit ersichtlich – keine Kontaktaufnahme mit der Klägerin vorausgegangen war, um einen nicht unerheblichen Eingriff in die Rechtssphäre der Klägerin handelte. Die Beklagte hat indes am 17.09.2020 unverzüglich nach dem Erhalt der von der Klägerin ausgesprochenen Abmahnung eine Richtigstellung veröffentlicht, den beanstandeten Artikel – unter Hinweis auf die in einer früheren Version des Artikels vorhandene Falschinformation – berichtigt und ausdrücklich und öffentlich für die Verbreitung der Falschinformation um Entschuldigung gebeten. Den zunächst offenbar von beiden Parteien „übersehenen“ und im wechselseitigen Schriftverkehr auch nicht weiter thematisierten „Tweet“ hat die Beklagte, nachdem die Klägerin sie hierauf aufmerksam gemacht hatte, unverzüglich und anstandslos gelöscht. Es handelte sich bei diesem „Tweet“ nur noch um den „Rest“ des ursprünglichen Verletzungshandlungskomplexes. Der in den „Tweet“ inkorporierte Hyperlink führte nach dem 17.09.2020 nur noch auf die berichtigte und mit einem Hinweis auf die unzutreffende frühere Version versehene Artikelversion. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte vorsätzlich davon abgesehen hat, den „Tweet“ zu löschen. Nach der Richtigstellung vom 17.09.2020 war davon auszugehen, dass die Beklagte auch diesen „Tweet“ umgehend nach seiner „Entdeckung“ beseitigen würde. Dies ist dann auch tatsächlich so erfolgt: Die Beklagte hat den „Tweet“ unmittelbar, nachdem die Klägerin im Rahmen des zwischen den Parteien anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahrens auf diesen „Tweet“ hingewiesen hatte, anstandslos gelöscht. Insgesamt hat die Beklagte in keiner Weise versucht, ihre Verantwortung für die Veröffentlichung der hier streitgegenständlichen Falschmeldung zu relativieren. Räumt ein Presseunternehmen, dessen wirtschaftliche Existenz letztlich von dem Vertrauen der Leser in die Richtigkeit und Seriosität der von ihm verbreiteten Informationen abhängt, öffentlich ein, falsch berichtet zu haben, so kann davon ausgegangen werden, dass es die beanstandete Äußerung schon in seinem eigenen Interesse nicht wiederholen wird (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 15.11.2004 – 9 W 154/04 – <juris>, Rdnr. 18).
Soweit die Klägerin argumentiert, bei dem – zunächst noch nicht gelöschten – „Tweet“ habe es sich um eine eigenständige Verletzungshandlung gehandelt und die hierdurch begründete Wiederholungsgefahr hätte – falls ausnahmsweise keine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich gewesen sein sollte – allenfalls durch eine Richtigstellung auf „Twitter“ und nicht nur durch die bloße Löschung dieses „Tweets“ beseitigt werden können, verkennt die Klägerin, dass Gegenstand des Rechtsstreits ein Unterlassungs- und kein Widerrufsanspruch ist und dass hier nur unter die Frage zu subsumieren ist, ob eine erneute Aufstellung und Verbreitung der hier streitgegenständlichen Falschbehauptung durch die Beklagte ernsthaft zu befürchten ist. Diese Frage ist hier nach der Gesamtwürdigung aller Umstände zu verneinen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 (analog) ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein besonders gelagerter Einzelfall. Die Entscheidung in diesem besonders gelagerten Einzelfall hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.