Kostenentscheidung nach §92 Abs.1 ZPO; vorläufig vollstreckbar (OLG Hamm, 4 U 71/09)
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 71/09) hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anteilig verteilt: die Klägerin trägt 1/3, der Beklagte 2/3, bezogen auf § 92 Abs. 1 ZPO. Das Urteil wurde im Tenor als vorläufig vollstreckbar erklärt. Im bereitgestellten Tenor sind keine weiteren Entscheidungsgründe oder Anspruchsentscheidungen dokumentiert.
Ausgang: Kosten des Rechtsstreits werden anteilig (Klägerin 1/3, Beklagter 2/3) zuerkannt; Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann die Kosten des Rechtsstreits nach § 92 Abs. 1 ZPO anteilig zwischen den Parteien verteilen; die Quote richtet sich nach dem Verhältnis des prozessualen Erfolgs.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils ist zulässig und kann im Tenor ausdrücklich erklärt werden.
Die im Tenor getroffene Kostenentscheidung bindet die Parteien hinsichtlich der Kostenverteilung der Vorinstanz, soweit sie nicht durch weitergehende Feststellungen im Urteil relativiert wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 15 O 233/08
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3 (§ 92 Abs. 1 ZPO).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.