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Oberlandesgericht Hamm·4 U 71/09·16.09.2009

Kostenentscheidung nach §92 Abs.1 ZPO; vorläufig vollstreckbar (OLG Hamm, 4 U 71/09)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 71/09) hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anteilig verteilt: die Klägerin trägt 1/3, der Beklagte 2/3, bezogen auf § 92 Abs. 1 ZPO. Das Urteil wurde im Tenor als vorläufig vollstreckbar erklärt. Im bereitgestellten Tenor sind keine weiteren Entscheidungsgründe oder Anspruchsentscheidungen dokumentiert.

Ausgang: Kosten des Rechtsstreits werden anteilig (Klägerin 1/3, Beklagter 2/3) zuerkannt; Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann die Kosten des Rechtsstreits nach § 92 Abs. 1 ZPO anteilig zwischen den Parteien verteilen; die Quote richtet sich nach dem Verhältnis des prozessualen Erfolgs.

2

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils ist zulässig und kann im Tenor ausdrücklich erklärt werden.

3

Die im Tenor getroffene Kostenentscheidung bindet die Parteien hinsichtlich der Kostenverteilung der Vorinstanz, soweit sie nicht durch weitergehende Feststellungen im Urteil relativiert wird.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 15 O 233/08

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3 (§ 92 Abs. 1 ZPO).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.