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Oberlandesgericht Hamm·4 U 6/21·03.03.2021

Anerkenntnisurteil: Unterlassungsverbot für gesundheitsbezogene Werbung (PMT, Taping, Akupunktur)

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtHeilmittelwerberechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erreichte vor dem OLG Hamm die Abänderung des Landgerichtsurteils zugunsten einer Unterlassung. Den Verfügungsbeklagten ist untersagt, spezifische gesundheitsbezogene Werbeaussagen zu PMT, Kinesio‑/Akupunktur‑Taping und Akupunktur wie in den vorgelegten Internetdokumenten zu verbreiten. Für Zuwiderhandlungen wurden Ordnungsmittel angedroht; die Kosten gehen zu Lasten der Verfügungsbeklagten.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Verfügungsbeklagte zur Unterlassung der beanstandeten gesundheitsbezogenen Werbeaussagen verurteilt, Androhung von Ordnungsmitteln

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gerichtliches Unterlassungsgebot kann sich konkret auf in vorgelegten Internetdokumenten wiedergegebene Werbeaussagen beziehen und deren Verbreitung untersagen.

2

Bei durch Werbung behaupteten gesundheitsbezogenen Wirkungen kann das Gericht auf Unterlassung erkennen, soweit die behaupteten Aussagen Anlass zu wettbewerbs- oder heilmittelrechtlichen Verboten geben.

3

Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs können Gerichte für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgelder oder ersatzweise Ordnungshaft androhen.

4

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die unterliegende Partei; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar ergehen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 15 O 63/20

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.11.2020 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer – 6. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

I.

Den Verfügungsbeklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr

1.

für eine Magnetfeldtherapie, insbesondere für eine „PMT – pulsierende Magnetfeldtherapie“ zu werben:

1.1.

„Es konnten verschiedene positive Wirkungen auf den Organismus nachgewiesen werden. So wird der Transport von Blut, Sauerstoff und Nährstoffen in das erkrankte Gewebe deutlich verbessert. Der Energie- und Zellstoffwechsel werden gesteigert und Heilungsprozess gefördert“;

1.2.

„Ferner sind entzündungshemmende, schmerzstillende und gewebestabilisierende Effekte festgestellt worden“;

1.3.

„Die pulsierende Magnetfeldtherapie kann bei folgenden schmerzhaftenErkrankungen durchgeführt werden:

Die PMT – pulsierende Magnetfeldtherapie kann helfen bei:

- Gelenkverschleiß (Arthrosen)

- allgemeinen Gelenkschmerzen

- Knorpelerkrankungen

- Knochenschwund (Osteoporose)

- Knochenschmerzen

- chronischen Nackenschmerzen

- chronischen Rückenschmerzen

- chronischen Entzündungen

- schlecht heilenden Wunden

- verzögerte Knochenbruchheilungen

- Sportverletzungen“;

und/oder

für eines, mehrere oder alle der vorstehend genannten Anwendungsgebiete;

2.

für das Behandlungsverfahren „Kinesio-Taping“ zu werben:

2.1.

„Ziel der Behandlung ist es, die Funktion der Muskulatur rasch wieder herzustellen und Schmerzen zu beseitigen“;

2.2.

„Die Tapes … haben u.a. folgende Wirkungen:

2.2.1.

Schmerzlinderung“;

2.2.2.

… Steigerung der Muskelfunktion“;

2.2.3.

… Verbesserung der Beweglichkeit“;

2.2.4.

… Verbesserung der Durchblutung“;

2.2.5.

… Aktivierung des Lymphsystems“;

3.

für das Behandlungsverfahren „Akupunktur-Taping“ mit dem Anwendungsgebiet zu werben:

3.1.

„Schmerzhafte Muskelverspannungen“;

3.2.

„Gelenkschmerzen“;

3.3.

„Arthrosen“;

3.4.

„Ischiasreizungen“;

3.5.

„Bandscheibenerkrankungen“;

3.6.

„Knieschmerzen“;

3.7.

„Tennisellenbogen“;

3.8.

„Schulterschmerzen“;

3.9.

„Lymphschwellungen“;

3.10.

„Schwellungen nach Operationen“;

3.11.

„Carpaltunnelsyndrom“;

3.12.

„Muskelzerrungen“;

3.13.

„Gelenkverstauchungen“;

3.14.

„Achillessehnenreizungen“;

3.15.

„nach Operationen“;

4.

für das Verfahren „Akupunktur“ mit dem Anwendungsgebiet zu werben:

4.1.

„Muskuloskeletalen Erkrankungen“;

4.2.

„Erkrankungen des Atmungssystems“;

4.3.

„Gastrointestinale Störungen“;

4.4.

„Schlafstörungen“;

4.5.

„Bronchialasthma“;

4.6.

„Neurologische Störungen“;

4.7.

„Augenerkrankungen“,

jeweils wenn dies geschieht, wie im Internet unter Internetadresse01, abgerufen und ausgedruckt am 07.07.2020 zwischen 18:55:27 Uhr und 18:59:26 Uhr (Anlagenkonvolut A 3 zur Antragsschrift und Anlage zu diesem Urteil) an jeweils dort entsprechend der Reihenfolge der Anträge zur Hauptsache gekennzeichneter Stelle.

II.

Den Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsbeklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.