Grundpreisangabe für Luftpolsterfolie im eBay-Angebot nach Fläche erforderlich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die Beklagte wegen eines eBay-Angebots für Luftpolsterfolie (0,5 x 5,0 m) ohne Grundpreisangabe auf Unterlassung in Anspruch. Streitig waren u.a. Bestimmtheit des Antrags, Mitbewerbereigenschaft und ob ein Angebot „nach Fläche“ i.S.d. § 2 PAngV vorlag. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück und bestätigte den Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 2 Abs. 1 PAngV. Die Angabe „0,5 x 5,0 m“ in der Überschrift sei eine hervorgehobene Flächenangabe und für den Verbraucher das maßgebliche Bewertungskriterium; der Verstoß sei spürbar, weil Preisvergleiche erschwert würden.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Unterlassungsurteil zurückgewiesen; Tenor nur klarstellend berichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsantrag im Lauterkeitsrecht ist hinreichend bestimmt, wenn er die konkrete Verletzungsform („wie geschehen“) in Bezug nimmt und die abstrakte Umschreibung erkennbar nur kerngleiche Abwandlungen erfasst.
Mitbewerbereigenschaft i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG kann durch fortlaufende Internet-Angebote hinreichend dargelegt werden; pauschales Bestreiten ohne konkrete Anhaltspunkte erschüttert die Authentizität vorgelegter Angebotsausdrucke nicht.
Ein Angebot erfolgt „nach Fläche“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV, wenn eine Flächenangabe im Angebot hervorgehoben ist und die Fläche aus Sicht des angesprochenen Verkehrs das maßgebliche Kriterium zur Beurteilung und Vergleichbarkeit des Angebots darstellt.
Eine Flächenangabe liegt auch dann vor, wenn sie als Längenmaß „Breite x Länge“ (z.B. „0,5 x 5,0 m“) ausgewiesen wird; die Angabe in m² ist nicht Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV.
Der Verstoß gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 PAngV ist als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel (§ 3a UWG) spürbar, wenn er die Möglichkeit der Verbraucher zum Preisvergleich nicht unerheblich erschwert.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 19 O 144/16
Leitsatz
Fehlende Grundpreisangabe bei einem Angebot von Luftpolsterfolie "nach Fläche"
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.11.2017 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel des angefochtenen Urteils klarstellend dahin berichtigt wird, dass die Worte „soweit nicht der Verkaufspreis identisch ist“ durch die Worte „soweit nicht der Grundpreis mit dem Verkaufspreis identisch ist“ ersetzt werden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist nach der Eintragung im Handelsregister der „Vertrieb, Groß- und Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Haushaltsartikeln, Elektroartikeln, Leuchtmitteln, Scherzartikeln, Merchandise-Artikeln, Kosmetikartikeln und Bekleidungsartikeln über Internet“.
Die Beklagte vertreibt – u.a. über die Internetplattform „ebay“ – u.a. Verpackungsmaterialien, darunter auch sogenannte „Luftpolsterfolie“, an Verbraucher.
Am 16.03.2016 bot die Beklagte auf der Internetplattform „ebay“ unter der „ebay“-Artikelnummer 271860226344 und unter der Überschrift „Luftpolsterfolie, 0,5 x 5,0 m, Für sicheren Transport und Versand“ Luftpolsterfolien-Rollen zu einem Stückpreis pro Rolle von 10,99 € an (Internetausdruck Anlage K2). Die Breite der Rollen betrug einen halben Meter, die Länge der aufgerollten Luftpolsterfolien-Streifen betrug fünf Meter. Eine Grundpreisangabe im Sinne des § 2 PAngV enthielt das Angebot nicht.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.03.2016 (Anlage K3) mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Sie beanstandete das Fehlen einer Grundpreisangabe in dem vorbezeichneten „ebay“-Angebot. Die Beklagte reagierte auf diese Abmahnung nicht.
Die Klägerin hat behauptet, sie vertreibe seit Herbst 2015 Luftpolsterfolie. Sie hat hierzu Internetausdrucke von verschiedenen Angeboten auf der Internetplattform „ebay“ (Anlage K1, Anlage K4, Anlagenkonvolut K5, Anlagenkonvolut K6) vorgelegt. Das „ebay“-Angebot der Beklagten enthalte zu Unrecht keine Grundpreisangabe. Die Maßangabe „0,5 x 5,0 m“ in der Angebotsüberschrift führe dazu, dass das Angebot als „Warenangebot nach Fläche“ im Sinne des § 2 PAngV einzustufen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet gegenüber Verbrauchern Luftpolsterfolie anzubieten, ohne den jeweiligen Grundpreis im Angebot gesondert auszuweisen, soweit nicht der Grundpreis mit dem Verkaufspreis identisch ist, so wie mit der Angebotsnummer 271860226344 am 16.03.2016 gemäß Anlage K2 geschehen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet gegenüber Verbrauchern Luftpolsterfolie nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anzubieten, ohne den jeweiligen Grundpreis im Angebot gesondert auszuweisen, soweit nicht der Grundpreis mit dem Verkaufspreis identisch ist, so wie mit der Angebotsnummer 271860226344 am 16.03.2016 gemäß Anlage K2 geschehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die von der Klägerin gestellten Klageanträge seien nicht hinreichend bestimmt. Die Klägerin sei zudem nicht klagebefugt und aktivlegitimiert, weil sie nicht hinreichend dargelegt habe, dass sie eine Mitbewerberin sei. Sie, die Beklagte, bestreite die Authentizität der von der Klägerin zur Darlegung ihrer Mitbewerberstellung vorgelegten Internetausdrucke. Sie bestreite ferner, dass die aus diesen Ausdrucken ersichtlichen Angebote von der Klägerin stammten. Sie bestreite ebenso, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen „ebay“-Angebotes Luftpolsterfolie vertrieben habe und dass die Klägerin noch immer Luftpolsterfolie vertreibe. In den Käuferbewertungen über die Klägerin auf der Internetplattform „ebay“ finde sich keine einzige Bewertung, die sich auf Luftpolsterfolie oder ähnliche Artikel beziehe. Bei dem streitgegenständlichen „ebay“-Angebot habe es sich schließlich auch nicht um ein „Warenangebot nach Fläche“ gehandelt. Sie, die Beklagte, habe die Luftpolsterfolien-Rollen „nach Stück“ angeboten. Das streitgegenständliche Angebot enthalte an keiner Stelle eine Flächenangabe in einer Maßeinheit für den Flächeninhalt wie z.B. m2 oder cm2. Dass sich aus den in der Angebotsüberschrift angegebenen Seitenlängen der Flächeninhalt des Luftpolsterfolien-Streifens errechnen lasse, sei ohne Bedeutung. Ein solcher Rechenvorgang sei eine eigenständige gedankliche Leistung des Betrachters des Angebotes, die keineswegs auf das Angebot „zurückschlage“.
Mit dem angefochtenen, am 06.11.2017 verkündeten Urteil hat die V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben und die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt,
„es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet gegenüber Verbrauchern Luftpolsterfolie anzubieten, ohne den jeweiligen Grundpreis im Angebot gesondert auszuweisen, soweit nicht der Verkaufspreis identisch ist, so wie mit der Angebotsnummer 271860226344 am 16.03.2016 (Anlage K2) geschehen.“
In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht ausgeführt, der Klageantrag sei hinreichend bestimmt und die Klägerin sei auch klagebefugt und aktivlegitimiert. Bei dem streitgegenständlichen „ebay“-Angebot handele es sich um ein „Warenangebot nach Fläche“, weshalb die Beklagte einen Grundpreis hätte angeben müssen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Urteilsformel des angefochtenen Urteils klarstellend dahin berichtigt wird, dass die Worte „soweit nicht der Verkaufspreis identisch ist“ durch die Worte „soweit nicht der Grundpreis mit dem Verkaufspreis identisch ist“ ersetzt werden.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Soweit in den Gründen dieses Urteils Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.
B.
Die – zulässige – Berufung ist unbegründet. Die Klage ist – mit dem Hauptantrag – zulässig und begründet.
I. Zulässigkeit der Klage
1. Bestimmtheit des Klageantrages
Der von der Klägerin gestellte Hauptantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die in die Formulierung „so wie (…) geschehen“ eingekleidete Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung stellt klar, dass Streitgegenstand des Unterlassungsbegehrens der Klägerin das von ihr als „Anlage K2“ vorgelegte „ebay“-Angebot der Beklagten ist. Die in dem Unterlassungsantrag daneben enthaltene abstrakte Umschreibung dient in nicht zu beanstandender Weise der Beschreibung derjenigen möglichen Variierungen des streitgegenständlichen Angebotes, die als kerngleiche Verletzungshandlungen von dem begehrten Unterlassungsgebot mitumfasst sein sollen.
2. Klagebefugnis
Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten auf dem Markt für Verpackungsmaterialien – namentlich Luftpolsterfolien – nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt. Aus den von der Klägerin hierzu vorgelegten Internetausdrucken (Anlage K1, Anlage K4, Anlagenkonvolut K5, Anlagenkonvolut K6) geht hervor, dass die Klägerin seit Herbst 2015 durchgehend Luftpolsterfolien im Internet anbietet. Konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Authentizität dieser Internetausdrucke sprechen, sind von der Beklagten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Sämtliche in den Ausdrucken dokumentierten Angebote weisen die auf der Internetplattform „ebay“ unter dem Verkäufernamen „b“ auftretende Klägerin als Anbieterin aus. Konkrete Anhaltspunkte, die dagegen sprechen, dass die Angebote der Klägerin auch wirtschaftlich zuzurechnen sind, sind von der Beklagten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Aus den dokumentierten Angeboten zieht der Senat schließlich auch den Schluss, dass die Klägerin seit Herbst 2015 durchgehend Luftpolsterfolien anbietet. Die im Anlagenkonvolut K6 vorgelegten Ausdrucke datieren vom 19.10.2015 und weisen als letztes Aktualisierungsdatum der Angebote den 16.09.2015 aus. Der als Anlage K1 vorgelegte Internetausdruck datiert vom 07.04.2016 und weist als letztes Aktualisierungsdatum des Angebotes den 22.03.2016 aus. Die als Anlage K4 und im Anlagenkonvolut K5 vorgelegten Ausdrucke datieren vom 09.03.2017 und weisen als letzte Aktualisierungsdaten der Angebote den 15.11.2016 und den 14.02.2017 aus. Da die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass die Klägerin ihre Aktivitäten auf dem Markt für Luftpolsterfolien zwischenzeitlich eingestellt hatte oder mittlerweile eingestellt hat, besteht kein Anlass, von der Klägerin zu verlangen, für jeden einzelnen Tag zwischen dem hier in Rede stehenden Tattag und dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Nachweise über ihre Warenangebote vorzulegen. Dass die Klägerin auf dem Luftpolsterfolien-Markt nur mit überschaubarem Erfolg agieren mag, ist für ihre Mitbewerberstellung irrelevant. Einer weiteren Beweisaufnahme zur Frage der Mitbewerbereigenschaft der Klägerin, namentlich der Vernehmung des von ihr zu ihren Verkaufszahlen benannten Zeugen, bedarf es nicht.
II. Begründetheit der Klage
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin findet seine Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG iVm § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV.
1. Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen „ebay“-Angebot der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV zuwidergehandelt.
a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat, wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben. Diese Bestimmung stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar (BGH, Urteil vom 28.06.2012 – I ZR 110/11 – [Traum-Kombi] <juris>, dort Rdnr. 9).
b) Das streitgegenständliche, keine Grundpreisangabe enthaltende Angebot der – unstreitig gewerbsmäßig handelnden – Beklagten erfolgte „nach“ dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV genannten Parameter der „Fläche“.
Der Annahme eines Angebotes „nach“ Fläche steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Luftpolsterfolie „in“ einzelnen Stücken (Rollen) anbot: gerade diese Konstellation regelt § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV. Ebenfalls ohne Belang ist der (subjektive) Wille des Anbieters, nicht „nach“ einem der in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV genannten Parameter anzubieten; entscheidend kann vielmehr nur der objektive Aussagegehalt des Angebotes sein.
Abzugrenzen ist ein Angebot „nach“ einem der in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV angegebenen Parameter von einem Angebot, das Gewichts-, Volumen, Längen- oder Flächenangaben lediglich zur Erläuterung des Produktes enthält (Senat, Urteil vom 16.12.2014 – 4 U 107/14 – <juris>, dort Rdnr. 43; Wenglorz in: Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. [2016], S 14 Rdnr. 173; Weidert in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl. [2016], § 2 PAngV Rdnr. 7). Es bedarf hier keiner erschöpfenden Darstellung aller Fallkonstellationen, in denen ein Angebot „nach“ einem der in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV genannten Parameter vorliegt. Ein Angebot „nach Fläche“ liegt jedenfalls dann vor, wenn sich innerhalb des Angebotes an besonders herausgehobener Stelle eine Flächenangabe findet und es sich bei der Fläche nach der Auffassung des angesprochenen Verkehrs um das maßgebliche Bewertungskriterium für das Angebot handelt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
aa) Das Angebot enthielt an besonders herausgehobener Stelle – in der Angebotsüberschrift unmittelbar hinter der namentlichen Bezeichnung des Produktes – mit der Angabe „0,5 x 5,0 m“ eine Flächenangabe. Dass diese Angabe nicht aus einem Zahlenwert, gefolgt von einer in einem der auf der Welt verbreiteten Einheitensysteme für physikalische Größen für Flächenangaben vorgesehenen Maßeinheit (z.B. m2 oder cm2), besteht, ist unschädlich. Eine derartige Forderung lässt sich § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht entnehmen. Dem angesprochenen Verkehr ist bekannt, dass es sich bei der Fläche mathematisch um das Produkt aus Länge und Breite handelt. Es ist sowohl im privaten als auch im gewerblich-beruflichen Verkehr durchaus üblich, die Frage nach der Größe einer bestimmten Fläche mit der Angabe der Länge und der Breite der Fläche zu beantworten. Dementsprechend handelt es sich auch bei einer Angabe wie „0,5 x 5,0 m“ – nicht zuletzt wegen des auf den mathematischen Vorgang der Multiplikation hinweisenden „x“ – nach der Auffassung des angesprochenen Verkehrs nicht nur um die bloße Angabe einer Länge und einer Breite, sondern zugleich auch um eine Flächenangabe (vgl. Senat, a.a.O., Rdnr. 45).
bb) Bei der Fläche handelt es sich nach der Auffassung des angesprochenen Verkehrs auch um das maßgebliche Bewertungskriterium für das Angebot. Die bloße Angabe, dass es sich bei der angebotenen Ware um ein Stück Luftpolsterfolie in aufgerolltem Zustand handelt, ist als solche für einen potentiellen Kunden nutzlos; ein inhaltlich auf diese Angabe beschränktes Angebot fände keine Abnehmer. Um eine Kaufentscheidung treffen zu können, benötigt der Kunde vielmehr die Angabe, welche „Menge“ Luftpolsterfolie er für den von ihm zu entrichtenden Kaufpreis erhält, d.h. – anders ausgedrückt – welchen Flächeninhalt das ihm angebotene „Stück“ Luftpolsterfolie hat. Zum einen benötigt er diese Information, um prüfen zu können, ob das angebotene „Stück“ Luftpolsterfolie – z.B. angesichts der Größe der Oberfläche eines zu versendenden und mit der Folie zu schützenden Gegenstandes – für seine Bedürfnisse und Zwecke ausreichend ist. Zum anderen versetzt ihn erst diese Information in die Lage, verschiedene Luftpolsterfolien-Angebote miteinander vergleichen zu können.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die in der Literatur vereinzelt geäußerte Auffassung, beim Angebot von Tapetenrollen sei eine Grundpreisangabe nicht erforderlich (so Wenglorz in: Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. [2016], S 14 Rdnr. 173; Weidert in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl. [2016], § 2 PAngV Rdnr. 6). Diese Auffassung wird damit begründet, dass Tapeten zumindest im Selbstbedienungseinzelhandel inzwischen fast ausschließlich als sogenannte „Euro-Rollen“ mit standardisierten Maßen angeboten würden, weshalb eine Grundpreisangabe nicht erforderlich sei (Weidert in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl. [2016], § 2 PAngV Rdnr. 6). Dass Luftpolsterfolien-Rollen im Handel nur (noch) in standardisierten Maßen angeboten werden, ist indes nicht einmal im Ansatz erkennbar.
2. Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3a UWG. Er ist geeignet, die Interessen der Mitbewerber und insbesondere der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, weil er deren Möglichkeiten, Preisvergleiche vorzunehmen, nicht unerheblich erschwert (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 17).
3. Gesichtspunkte, die geeignet wären, die aufgrund des begangenen Verstoßes tatsächlich zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht.