Berufung: Teilabänderung des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils – zusätzliche Zahlung zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Bielefeld ein. Das Oberlandesgericht Hamm änderte das Urteil teilweise ab und verurteilte die Beklagte zur Nachzahlung von 43.039,87 € nebst Verzugszinsen. Gerichtlich wurde zudem die anteilige Kostenverteilung und die vorläufige Vollstreckbarkeit geregelt; der Streitwert wurde festgestellt.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise erfolgreich; Beklagte zur Nachzahlung von 43.039,87 € nebst Zinsen verurteilt, Kostenquoten festgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht ist befugt, ein erstinstanzliches Teilanerkenntnis- und Schlussurteil teilweise abzuändern und dem Kläger weitergehende Zahlungsansprüche zuzusprechen.
Zinsen auf zugeordnete Geldforderungen können im Urteil in Form eines Prozentpunktezuschlags über dem Basiszinssatz ab einem konkret bezeichneten Zeitpunkt festgesetzt werden.
Das Gericht kann die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien anteilig nach quotalen Anteilen verteilen und hiervon abweichende Verteilungen sowohl für die Vor- als auch für die Berufungsinstanz anordnen.
Ein Urteil kann zur Sicherung des Anspruchs vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Durchsetzbarkeit der zugesprochenen Forderung zu ermöglichen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 4 O 2/11
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.03.2012 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus weitere 43.039,87 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.20111 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu 38 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz und die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 83 % und die Beklagte zu 17 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert der Berufungsinstanz beträgt 258.239,20 €