Berufung wegen angeblich irreführender Werbung durch Bezeichnung „M“ zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte im einstweiligen Verfügungsverfahren, die Antragsgegnerin werbe irreführend durch die Bezeichnung „M“ für ihre Kinos und berief sich auf Fachdefinitionen. Das OLG Hamm wies die Berufung als unbegründet zurück. Es stellte fest, dass kein feststehender Begriffsinhalt der Bezeichnung gegenüber dem allgemeinen Kinopublikum gegeben sei und fachliche Verbandsanforderungen nicht ohne Weiteres maßgeblich seien. Verbraucherumfragen und Gutachten konnten in der Eilverfügung nicht durchgeführt werden.
Ausgang: Berufung des Antragstellers gegen Unterlassungsantrag wegen angeblich irreführender Werbung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Irreführende Werbung nach § 3 UWG setzt voraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise unter der verwendeten Bezeichnung einen konkreten, feststehenden Begriff verstehen und dadurch konkrete Erwartungen geweckt werden, die nicht erfüllt werden.
Bei der Prüfung irreführender Werbeaussagen ist auf die Wahrnehmung des maßgeblichen Verkehrskreises (z. B. das allgemeine Kinopublikum) abzustellen; fachliche Definitionen von Verbänden sind nur dann maßgeblich, wenn ihre Kenntnis oder Akzeptanz in diesem Verkehrskreis nachgewiesen ist.
Die Vorlage unterschiedlicher fachlicher oder verbandsinterner Definitionen begründet für sich genommen keinen einheitlichen Begriffsinhalt gegenüber Verbrauchern.
Im einstweiligen Verfügungsverfahren sind Beweiserhebungen, die nicht sofort durchgeführt werden können, insbesondere umfangreiche Verbraucherumfragen oder die Einholung von Sachverständigengutachten, nach §§ 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO regelmäßig unstatthaft.
Vorinstanzen
Landgericht Münster
Tenor
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 19. Januar 2000 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die Berufung des Antragstellers ist unbegründet.
Eine irreführende Werbung der Antragsgegnerin im Sinne von § 3 UWG durch die Verwendung der Bezeichnung ?M? für ihre Betriebe in G und Rheine ist nicht festzustellen.
Ein feststehender Begriffsinhalt der Bezeichnung ?M? ist nicht ersichtlich. ?M? bedeutet wörtlich ?vielfältig? (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, Seite 1042). Ein ?M? ist danach im Ausgangspunkt ein Kino mit einem vielfältigen Angebot. Welche konkreten Ausprägungen das vielfältige Angebot haben muß, etwa hinsichtlich der Anzahl der Sitzplätze und Kinosäle, der Art der Bestuhlung und der Tonwiedergabe sowie der Gastronomie- und sonstigen Freizeitangebote, ist damit jedoch nicht gesagt.
Soweit der Antragsteller auf die vom Hauptverband der D Filmtheater für ein M geforderten Eigenschaften abstellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen zeigen bereits die mit der Berufungsbegründung vom Antragsteller vorgelegten verschiedenen Definitionen des Begriffs ?M? aus Fachkreisen, daß über die Voraussetzungen für ein M keine Einigkeit besteht, denn dort werden erheblich unterschiedliche Anforderungen gestellt. Abgesehen davon ist im Rahmen des § 3 UWG auf die von der beanstandeten Werbung angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. Hier handelte es sich um eine Werbung in einer Zeitung, die sich an das allgemeine Publikum, den ?normalen? Kinogänger, wendete. Daß in diesem Verkehrskreisen die Anforderungen des Hauptverbandes der D Filmtheater bekannt wären oder geteilt würden, ist weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich.
Den in der Berufungsbegründung angekündigten Beweisantritten auf Durchführung einer Verbraucherumfrage und Einholung eines Sachverständigengutachtens kann im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht nachgegangen werden, denn eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist hier unstatthaft (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO).
Nach alledem ist nicht glaubhaft gemacht, daß die relevanten Verkehrskreise unter der Bezeichnung ?M? etwas erwarten, was die Antragsgegnerin mit ihren Betrieben in G und R nicht erfüllt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 713 ZPO.