Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·4 U 39/19·23.09.2019

Berufung wegen irreführender geschäftlicher Handlungen zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Irreführende geschäftliche Handlungen / WerbungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte gegen ein am 31.01.2019 erlassenes Urteil Berufung ein, mit dem die Klage in vollem Umfang stattgegeben worden war. Der Senat hält die Berufung für unbegründet und weist sie zurück, nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf einen vorherigen Hinweisbeschluss Bezug und bestätigt die Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidungen. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 20.000 € festgesetzt.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wird als unbegründet zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten; Streitwert auf 20.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist unbegründet, wenn das Berufungsgericht nach Prüfung die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt; die Bezugnahme auf einen vorausgegangenen Hinweisbeschluss (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO) zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist zulässig.

2

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach § 708 Nr. 10 und § 713 ZPO angeordnet werden.

3

Für die Festsetzung des Streitwerts in Fällen irreführender geschäftlicher Handlungen ist die Bedeutung der streitigen Werbung maßgeblich; bloße, nicht näher erläuterte Behauptungen der Partei rechtfertigen keine Heraufsetzung des Streitwerts.

4

Die Zulassung der Revision kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen; liegt kein Anlass zur Zulassung vor, ist die Revision nicht zuzulassen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 8 O 95/18

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.01.2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird – in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 02.04.2019 – auf 20.000,00 € festgesetzt. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird – in Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung – ebenfalls auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

A.

3

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

4

Mit dem angefochtenen, am 31.01.2019 verkündeten Urteil hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

5

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

6

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

7

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

11

B.

12

Die – zulässige – Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat hierzu nach § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 27.08.2019 (Blatt 102-103 der Gerichtsakte) Bezug.

13

C.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

15

Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht.

16

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 51 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Wertfestsetzungspraxis des Senats in vergleichbaren Fällen irreführender geschäftlicher Handlungen. Dem Antrag der Beklagten vom 17.09.2019, den Streitwert auf 50.000,00 € heraufzusetzen, vermag der Senat nicht zu entsprechen. Es ist nicht erkennbar, dass die – von der Beklagten nicht näher erläuterte – „Bedeutung der Werbung“ die Festsetzung eines derart hohen Streitwertes verlangt.