Berufungsdrohung: Irreführende Webangaben zu Architektenleistungen (UWG)
KI-Zusammenfassung
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurückzuweisen. Streitgegenstand ist ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 5, 8 UWG wegen irreführender Internetangaben, die Planungsleistungen für „Auftraggeber“ und die Beteiligung eines zur Führung der Berufsbezeichnung ‚Architekt‘ befugten Mitarbeiters suggerieren. Das Gericht sieht hierin eine geschäftlich relevante Irreführung; die geltend gemachten Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 UWG werden bejaht. Die Beklagte erhält zwei Wochen zur Stellungnahme.
Ausgang: Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich erfolglos zu verwerfen (irreführende Webangaben); Beklagte erhält Frist zur Stellungnahme bzw. Zurücknahme.
Abstrakte Rechtssätze
Werbliche Aussagen, die nahelegen, ein Anbieter erbringe Planungsleistungen für ‚Auftraggeber‘ bzw. fremde Bauvorhaben, sind als geschäftliche Handlungen im Sinne des UWG zu werten.
Die Verwendung der Begriffe ‚Architekt‘ bzw. ‚Architektur‘ in werblichen Texten erweckt beim maßgeblichen Verkehr den Eindruck, die angebotenen Leistungen würden durch eine zur Führung der Berufsbezeichnung befugte Person erbracht; fehlt diese Befugnis, liegt eine irreführende geschäftliche Handlung vor.
Eine irreführende Angabe ist geschäftlich relevant, wenn sie dazu geeignet ist, eine geschäftliche Entscheidung (z.B. Kontaktaufnahme eines Bauherrn) zu beeinflussen (§ 5 Abs. 1 UWG).
Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten richtet sich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG; eine beanstandungsfreie Pauschale ist insoweit zuerkennbar, wenn keine Anlass zur Kürzung besteht.
Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann eine Berufung durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 8 O 95/18
Tenor
I.
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ZPO genannten weiteren Voraussetzungen für eine Berufungszurückweisung durch Beschluss vorliegen.
1. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG.
a) Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil hinreichend deutlich gemacht, dass es seine Entscheidung im Kern auf folgende – in der „Anlage 1“ dokumentierte – Textpassage im Internetauftritt der Beklagten stützt:
„Architektur / Tragwerksplanung / Statik / Bauphysik
Unsere Herangehensweise an ein Bauvorhaben entspricht der ganzheitlichen Betrachtungsweise eines Bauwerkes nach dem sogenannten ,Dortmunder Modell Bauwesen‘. Der Vorteil für den Auftraggeber bzw. Bauherrn liegt unabhängig von der kürzeren Bearbeitungszeit und den geringeren Kosten darin, dass er in Fragen von Architektur, Planung, Tragwerksplanung, Baustatik, Bauphysik und Bauleitung einen Ansprechpartner hat, der ihm alle Fragen kompetent und ganzheitlich beantworten kann. Missverständnisse und Unstimmigkeiten zwischen Architekt und Statiker und damit kostenintensive Umplanungen oder Änderungen während der Ausführungsphase sind somit ausgeschlossen.“
Im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat das Landgericht ausgeführt, es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass diese Textpassage Bestandteil des Internetauftrittes der Beklagten war. Die Beklagte hat dies im Berufungsverfahren auch nicht (mehr) in Abrede gestellt.
b) Diese Textpassage kann vom angesprochenen Verkehr – namentlich aufgrund der Verwendung der Begriffe „Auftraggeber“ und „Bauherr“ – nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte mitnichten nur Planungen im Zusammenhang mit „eigenen“ Bauvorhaben vornimmt, sondern – neben sonstigen Leistungen – auch Planungsleistungen für fremde Bauvorhaben – nämlich Vorhaben der „Auftraggeber“ bzw. „Bauherren“ – anbietet. Ob der Internetauftritt der Beklagten über die vorstehend wiedergegebene Textpassage hinaus weitere Hinweise darauf enthielt oder enthält, dass die Beklagte (auch) Planungsleistungen für fremde Bauvorhaben anbietet, kann dahinstehen. Ebenso unerheblich ist, ob die Beklagte tatsächlich (auch) Planungsleistungen für fremde Bauvorhaben erbringt. Sollte sie tatsächlich keine derartigen Leistungen erbringen (wollen), hätte die oben wiedergegebene Textpassage einen zusätzlichen – vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht einmal angegriffenen – Irreführungsgehalt.
c) Der angesprochene Verkehr muss angesichts der Art und Weise der Verwendung der Begriffe „Architektur“ und „Architekt“ in der hier in Rede stehenden Textpassage davon ausgehen, dass die Beklagte die von ihr angebotenen Planungsleistungen durch eine zum Führen der Berufsbezeichnung „Architekt“ befugte Person erbringt. Tatsächlich verfügt die Beklagte – unstreitig – nicht über einen derartigen Mitarbeiter.
d) Die hierin liegende Irreführung ist geschäftlich relevant. Sie ist jedenfalls dazu geeignet, einen „Auftraggeber“ oder „Bauherrn“, der ein Bauwerk errichten will, alle Leistungen – von der Planung bis zur Erstellung – „aus einer Hand“ beziehen will und hierbei Wert auf die Beteiligung eines Architekten legt, dazu zu veranlassen, mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen. Bereits eine solche Kontaktaufnahme stellt eine „geschäftliche Entscheidung“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG dar.
2. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten findet seine Grundlage in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Bedenken gegen die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Abmahnkostenpauschale bestehen nicht.
II.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Beschlusses. Innerhalb dieser Frist mag sie auch erklären, ob sie die Berufung – namentlich unter Kostengesichtspunkten – zurücknimmt.