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Oberlandesgericht Hamm·4 U 38/16·12.09.2018

Kostenauferlegung an Beklagte nach Kostenübernahmeerklärung (§ 91a ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm hat in einem Beschluss die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Die Entscheidung beruht auf einer von der Beklagten abgegebenen Kostenübernahmeerklärung. Das Gericht hält eine gesonderte Begründung für entbehrlich, da die Kostenanordnung unmittelbar der Erklärung folgt. Es handelt sich allein um eine kostenrechtliche Verfahrensentscheidung.

Ausgang: Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt; Entscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung, daher keine Begründung erforderlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kosten des Rechtsstreits können der Partei auferlegt werden, die gegenüber dem Gericht eine wirksame Kostenübernahmeerklärung abgibt.

2

Folgt die Kostenentscheidung unmittelbar der abgegebenen Kostenübernahmeerklärung, ist eine gesonderte Begründung des Kostenbeschlusses entbehrlich.

3

§ 91a ZPO bildet die Grundlage für die Anordnung der Kosten des Rechtsstreits und ermöglicht dem Gericht, die Kostenverteilung entsprechend zu regeln.

4

Ein kostenrechtlicher Beschluss im Beschwerdeverfahren kann ohne weitergehende Feststellungen ergehen, soweit aus der Erklärung der Parteien und dem Verfahrensstand keine entgegenstehenden Umstände ersichtlich sind.

Relevante Normen
§ 91a ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 43 O 65/15

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).

Einer Begründung bedarf es nicht, weil die Entscheidung der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten folgt.