Wirksamkeit einer Schweigeklausel nach § 308 Nr.5 b BGB – Hinweisbeschluss des OLG Hamm
KI-Zusammenfassung
Der Senat stellt in einem Hinweisbeschluss die Frage, ob das Schreiben der Beklagten vom 01.07.2014 den Anforderungen des § 308 Nr. 5 b BGB genügt. Entscheidend sei, dass der Verwender den Vertragspartner zu Beginn der Frist besonders und kenntnisvermittelnd darauf hinweist, dass Schweigen als Vertragsschluss gilt. Ferner lädt das Gericht die Parteien zur Stellungnahme und zur Ergänzung der Anträge ein.
Ausgang: Senat erhebt Zweifel an Wirksamkeit der verwendeten Schweigeklausel nach § 308 Nr.5 b BGB und lädt Parteien zur Stellungnahme ein
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klausel, die Schweigen als Vertragsannahme fingiert, erfüllt § 308 Nr. 5 b BGB nur, wenn der Verwender den Vertragspartner bei Beginn der Frist besonders auf die konkrete Rechtsfolge des Schweigens hinweist.
Der Hinweis muss in einer Form erfolgen, die unter normalen Umständen die Kenntnisnahme sicherstellt; er darf nicht in einer Vielzahl anderer Mitteilungen oder Handlungsalternativen versteckt sein.
Das Gebot des "besonderen" Hinweises verlangt eine hervorgehobene, vertragskonforme Belehrung über die Rechtswirkung des Schweigens, damit die Klausel den Anforderungen der AGB-Kontrolle standhält.
Gerichtliche Entscheidungen können die Parteien auffordern, ihre Anträge und Vorbringen so zu konkretisieren, dass das Begehren die Überprüfung der Wirksamkeit solcher Hinweisklauseln eindeutig umfasst.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 43 O 65/15
Tenor
In dem Rechtsstreit
weist der Senat auf Folgendes hin:
1.)
Es ist fraglich, ob das Schreiben der Beklagten vom 01.07.2014 den Anforderungen des § 308 Nr. 5 b BGB genügt. Danach muss der Klauselverwender sich verpflichten, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen, hier darüber, dass das Schweigen einen Vertragsschluss fingiert. Bei unterstellter Wirksamkeit der von der der Beklagten verwendeten Klausel Nr. 4 wird dem gesetzlichen Gebot nur genügt, wenn der Verwender auf die Rechtsfolge, die das Schweigen im konkreten Fall herbeiführt, besonders hinweist (sich also vertragskonform verhält). Erforderlich ist insoweit, dass der Hinweis in einer Form erfolgt, die unter normalen Umständen Kenntnisnahme verbürgt. Der Hinweis darf nicht in einer größeren Summe von Einzelmitteilungen, die allesamt nicht aufmerksam gelesen werden, versteckt sein. Das Schreiben enthält eine Vielzahl an Handlungsalternativen, so dass dem „Hinweis“, der sich im letzten Absatz befindet, das „Besondere“ fehlen könnte.
2.)
Der Senat geht davon aus, dass sich das Klagebegehren des Klägers auch gegen die in Ziff. 1 geschilderte Vorgehensweise der Beklagten richtet. Allerdings findet sich dieses Begehren bislang nicht in den angekündigten Anträgen.
3.)
Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den Punkten 1.) und 2.) bis zum 09.04.2018 Stellung zu nehmen.