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Oberlandesgericht Hamm·4 U 34/17·19.06.2017

Unterlassung wegen fehlender Textilkennzeichnung ('Merinowolle') bei Fahrrad-Handschuhen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Kennzeichnungsrecht / ProduktinformationTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Berufung der Verfügungsklägerin führt zur Änderung/Bestätigung einer einstweiligen Verfügung des LG Bochum: Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, entgeltliche Verträge mit Verbrauchern über Handschuhe anzubieten, ohne den Informationspflichten der VO Nr. 1007/2011 (Art. 15, 16) nachzukommen. Konkret bezog sich die Entscheidung auf ein Internetangebot mit Angabe "Merinowolle" vom 29.11.2016. Die Unterlassungsverfügung wurde im Tenor neu gefasst und mit Ordnungsmitteln bewehrt.

Ausgang: Berufung der Verfügungsklägerin teilweise stattgegeben; Unterlassungsverfügung hinsichtlich Kennzeichnungspflichten im Tenor neu gefasst und bestätigt, mit Androhung von Ordnungsmitteln

Abstrakte Rechtssätze

1

Angebote von Textilwaren gegenüber Verbrauchern müssen die Informationspflichten der VO Nr. 1007/2011 (Textilkennzeichnungsverordnung) erfüllen; ein Fehlen der nach Art.15,16 erforderlichen Angaben begründet einen Unterlassungsanspruch.

2

Die Unterlassungspflicht kann hinsichtlich konkreter Angebotsgestaltungen (z. B. Internetangebot) gerichtlich geltend gemacht und im Tenor konkretisiert werden.

3

Zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung sind Ordnungsmittel (Ordnungs­geld, Ersatzordnungshaft/Ordnungshaft) zulässig und können bei Gefahr der Nichterfüllung gegen den Geschäftsführer bestimmt werden.

4

Ein Tenor kann vom Berufungsgericht im Sinne eines Neuerlasses bestätigt und präzisiert werden, soweit die Voraussetzungen für die einstweilige Verfügung vorliegen.

Relevante Normen
§ 3 UWG§ Art 5 Abs. 1, 16 Abs. 1, Anhang I Verordnung (EU) Nr. 1007/2011§ (TextilKennzVO)§ Art. 15, 16 VO Nr. 1007/2011/EU (Textilkennzeichnungsverordnung)

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 16 O 11/17

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 21. März 2017 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert:

Rubrum

1

Die einstweilige Verfügung der 15. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -  des Landgerichts Bochum vom 15.12.2016 (Az. I - 15 O 239/16) wird hinsichtlich des Tenors zu a) mit der Maßgabe - im Sinne eines Neuerlasses - bestätigt, dass es hierin heißt:

2

Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Haft zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt,

3

a)

4

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern aus dem Sortiment Textilprodukte/Handschuhe anzubieten, ohne hierbei den Informationspflichten nach Art. 15, 16 VO Nr. 1007/2011/EU (Textilkennzeichnungsverordnung) nachzukommen, wenn dies geschieht wie am 29.11.2016 auf der Internetverkaufsplattform b bei dem Artikel "H Fahrradhandschuhe X Q" mit der Angabe zur Textilfaserzusammensetzung "Merinowolle" in Verbindung mit der als Anlage zum (Berufungs-)Urteil genommenen Einblendung auf Seite 10/11 der Antragsschrift vom 08.12.2016.

5

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.