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Oberlandesgericht Hamm·4 U 259/96·12.05.1997

UWG: Irreführung durch Bezeichnung als „Kfz-Sachverständiger“ ohne überdurchschnittliche Sachkunde

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein öffentlich bestellter Kfz-Sachverständiger nahm die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, weil sie als „Sachverständige“ bzw. „Sachverständigenbüro“ für Kfz warben. Streitpunkt war, welche Qualifikation der Verkehr von „freien und unabhängigen“ Kfz-Sachverständigen erwartet. Das OLG Hamm bejahte eine Irreführung nach § 3 UWG, da beide Beklagten keine überdurchschnittliche Sachkunde nach Ausbildung und Berufspraxis darlegten; auch die Bezeichnung „Sachverständigenbüro“ täusche über vorhandene Sachverständige. Die Berufung wurde (mit Tenorberichtigung) zurückgewiesen; Art. 12 GG stehe dem Verbot der irreführenden Bezeichnung nicht entgegen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Unterlassungsurteil wegen irreführender Sachverständigenbezeichnung zurückgewiesen (Tenor sprachlich angepasst).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufsbezeichnung ist nach § 3 UWG irreführend, wenn der Werbende die von den angesprochenen Verkehrskreisen mit der Bezeichnung verbundene Qualifikation tatsächlich nicht besitzt.

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Der Begriff „Kfz-Sachverständiger“ setzt nach der Verkehrserwartung eine überdurchschnittliche Sachkunde voraus, die regelmäßig eine qualifizierte Ausbildung und eine länger andauernde, einschlägige Berufstätigkeit erfordert.

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Zur Beurteilung der Verkehrserwartung an die Sachkunde eines „Kfz-Sachverständigen“ kann das Gericht auf die eigene Sachkunde und allgemeine Lebenserfahrung der angesprochenen Verkehrskreise abstellen; ein demoskopisches Gutachten ist nicht stets erforderlich.

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Eine durch irreführende Selbstbezeichnung erst ermöglichte Gutachterpraxis (z.B. beanstandungsfrei erstellte Gutachten) kann die fehlenden Voraussetzungen für das Auftreten als Sachverständiger nicht nachträglich rechtfertigen.

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Die Bezeichnung „Sachverständigenbüro“ ist irreführend, wenn sie den Eindruck erweckt, die namentlich hervorgehobene Person sei Sachverständige bzw. es seien mehrere Sachverständige im Büro tätig, obwohl dies nicht der Fall ist.

Relevante Normen
§ Art. 12 GG§ 3 UWG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 546 Abs. 1 S. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 4 0 247/96

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Oktober 1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß im Urteilstenor die Worte "ausdrücklich oder sinngemäß” entfallen.,

Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagten mit 20.000,00 DM.

Tatbestand

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Der Kläger ist von Industrie- und Handelskammer Z als Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und Kraftfahrzeugbewertung öffentlich bestellt und vereidigt. Er ist Inhaber von Sachverständigenbüros in Y und X.

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Die Beklagten treten seit dem 01.07.1993 unter ihrer Wohnanschrift in Y als „Sachverständigenbüro für Kfz W und P, freie und unabhängige Sachverständige" auf. Die Beklagte zu 1) hat 1982 eine Lehre als (…) abgeschlossen. Seither arbeitet sie in diesem Beruf 30 Stunden in der Woche in V. Seit dem 12.06.1989 hatte sie in Y ein Gewerbe für „Kfz An- und Verkauf sowie Vermittlung von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen" angemeldet. Ein Verkaufsplatz im Raum Y existierte nicht, auch die Telefonbücher enthielten keinen Hinweis auf einen Kfz-Handel der Beklagten zu 1). Nach ihrer Darstellung ist der Pkw-Verkauf auf einem angemieteten Platz in U durchgeführt worden, auf dem sie regelmäßig am Wochenende ab freitags gewesen sei. Der Handel mit gebrauchten Pkws ist 1993 eingestellt worden.

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Der 00-jährige Beklagte zu 2) hat 1982 die Gesellenprüfung als (…) erfolgreich abgelegt. Nach seinem Vorbringen war er sodann noch bis Ende August 1989 weiter in dem Lehrbetrieb beschäftigt, wo insgesamt 1 Meister, 3 Gesellen und 3 Auszubildende tätig waren und unstreitig eine Rahmenrichtbank nicht vorhanden war. Sodann mietete der Beklagte zu 2) eine Scheune in T bei S an, in der er ohne Mitarbeiter Fahrzeuge reparierte und aufbereitete. Diese Tätigkeit stellte er Ende 1992 ein, nachdem behördlicherseits der Einbau von Ölabscheidern verlangt worden war.

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Der Kläger hat die Beklagten auf Unterlassung der Bezeichnung als Sachverständige und der Verwendung eines bestimmten Formularschreibens, das bei nur unwesentlichen Änderungen einem von ihm entwickelten Begleitformular entspreche, in Anspruch genommen.

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Der Kläger hat beantragt,

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Die Beklagten haben beantragt,

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Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung des Klageantrags zu 2) verurteilt, es zu unterlassen, sich ausdrücklich oder sinngemäß als „Sachverständige für Kfz", „Sachverständigenbüro für Kfz" oder „frei und unabhängige Sachverständige"zu benennen oder unter dieser Bezeichnung werbend aufzutreten. Es hat den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 500.000,00 DM, für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zum 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Beide Beklagten verfügten nicht über eine ausreichende Qualifikation für eine Tätigkeit als Sachverständige. Die Beklagte zu 1) habe nicht einmal hauptberuflich im Kfz-Bereich gearbeitet. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) fehle es an der erforderlichen Qualität der genossenen Ausbildung und der weiter ausgeübten beruflichen Tätigkeit.

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Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung machen die Beklagten geltend, daß das Landgericht sich zu sehr an die Anforderungen für einen amtlich anerkannten Sachverständigen angelehnt habe. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen nicht davon aus, daß ein freier Sachverständiger über weitergehende Fachkenntnisse als diejenigen eines Kraftfahrzeugmechanikers mit bestandener Gesellenprüfung verfüge (Beweis: demoskopisches Sachverständigengutachten). Insbesondere könne nicht die Tätigkeit in einem Großbetrieb verlangt werden. Auch das Institut für Sachverständigenwesen e. V. verlange keine Qualifikation als Meister. Der Beklagte zu 2) habe die vom angesprochenen Verkehr erwartete Fachkompetenz aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit. Als Sachverständiger habe er inzwischen mehr als 800 Gutachten erstattet, die keinerlei Beanstandungen erfahren hätten. Die Beklagte zu 1) habe von 1989 bis 1993 ca. 500 Fahrzeuge nach vorangegangener Bewertung verkauft und verfüge deshalb über ausgeprägte Erfahrungen in diesem Bereich. Die Absolvierung einer Kfz-Lehre werde nicht erwartet. Bei der Bezeichnung „Sachverständigenbüro" gehe der Verkehr nicht davon aus, daß jeder Mitarbeiter ein Sachverständiger sei. schließlich bestehe seit dem 27.12.1996 ein Vertrag mit einem Kfz-Meister über die Mitarbeit in· dem Unternehmen. Auch unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG könne ein Unterlassungsanspruch nicht durchgreifen.

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Die Beklagten beantragen,

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Der Kläger beantragt,

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Die im Antrag wiedergegebenen Worte „ausdrücklich oder sinngemäß” seien zu streichen. Die Angaben der Beklagten zum Umfang ihrer Tätigkeit würden bestritten. Außerdem habe der Beklagte zu 1) am 29.03.1996 die eidesstattliche Versicherung abgegeben; was unstreitig geblieben ist.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

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Das Landgericht hat den Beklagten mit Recht untersagt, sich Sachverständige für Kfz zu nennen und die weiteren angegriffenen Bezeichnungen zu führen.

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1.Nach § 3 UWG ist es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse irreführende Angaben zu machen. Eine Irreführung liegt vor bei Verwendung einer unzutreffenden Berufsbezeichnung. Im vorliegenden Fall erfüllen die Beklagten nicht die an die von ihnen verwandten Bezeichnungen zu stellenden Anforderungen.

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2.Der Begriff des Sachverständigen für Kfz ist nicht gesetzlich geregelt. Auch in Rechtsprechung und Literatur hat sich keine allgeme·in anerkannte Definition herausgebildet. Maßgebend muß auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abgestellt werden. Diese werden im Fall des Sachverständigen für Kfz außer durch Versicherungsunternehmen insbesondere gebildet durch die Halter von Kraftfahrzeugen, die etwa nach einem Verkehrsunfall eine zuverlässige Schätzung der Reparaturkosten benötigen, die anläßlich eines Kaufs oder Verkaufs eine sachkundige Beurteilung des Verkehrswertes des Fahrzeugs und evtl. vorhandener Mängel vornehmen lassen wollen oder die bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob durchgeführte Instandsetzungen erforderlich waren bzw. ordnungsgemäß und vollständig erfolgt sind, eine Begutachtung in Auftrag geben wollen. Zu diesen Verkehrskreisen zählen auch die Mitglieder des Senats.Es bedurfte daher nicht der Einholung eines demoskopischen Gutachtens zu der Frage, welche Fachkompetenz vom angesprochenen Verkehr erwartet wird.

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Aus dem Wort Sachverständiger folgt zunächst, daß eine besondere Sachkunde zu verlangen ist. Ein Sachverständiger wird nur dann eingeschaltet, wenn dem Auftraggeber selbst das erforderliche Wissen und die notwendige Erfahrung fehlt. Erwartet wird dabei ein Sachverstand, der überdurchschnittliche Kenntnisse auf dem betreffenden Gebiet hinausgeht. Denn der Auftraggeber wendet sich gerade nicht an einen beliebigen Berufstätigen der jeweiligen Fachrichtung, sondern an eine Person, die sich durch die geführte Bezeichnung aus der Masse der im einschlägigen Berufsfeld Tätigen heraushebt. Nicht selten wird ein Sachverständiger zudem beauftragt, weil im Einzelfall eine.schwierige Frage des betreffenden Sachgebiets zu klären ist. Aus alledem ergibt sich, daß ein Sachverständiger über eine überdurchschnittliche Sachkunde verfügen muß. Erwartet wird eine qualifizierte Ausbildung und eine längere Tätigkeit auf dem jeweiligen Gebiet, die eine Gewähr dafür bietet, daß genügend Erfahrungen gesammelt werden konnten, die auf überdurchschnittliche Kenntnisse hindeuten. Ob daneben auch das Ablegen einer Meisterprüfung oder eines vergleichbaren Examens erforderlich ist, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Angesichts der oben beschriebenen Verkehrserwartung, die sich gerade auch auf die Beurteilung der Notwendigkeit bestimmter Arbeiten und deren sachgemäßer Durchführung bezieht, ist jedenfalls eine besondere Qualifizierung nötig, die sich auch auf die Bewertung von Dritten geleisteter Arbeiten bezieht.

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3.Hier erfüllen beide Beklagten nicht die Voraussetzungen für eine überdurchschnittliche Sachkunde in dem zuvor bezeichneten Sinn.

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a)Die Beklagte ist 1) verfügt nicht einmal über eine abgeschlossene Ausbildung im Kraftfahrzeugbereich, auch nicht auf kaufmännischem Gebiet. Sie hat sich lediglich neben ihrer eigentlichen Berufstätigkeit als (…) zeitweise mit dem Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge beschäftigt. Abgesehen davon, daß sie sich in der von ihr geführten Bezeichnung nicht einmal auf das von ihr in Anspruch genommene Teilgebiet der Kfz-Bewertung beschränkt, genügt die von ihr geschilderte Tätigkeit auch nicht annähernd den nach Art und Intensität zu stellenden Anforderungen für den Erwerb überdurchschnittlicher Kenntnisse, auch wenn zum· streitigen Umfang ihrer Tätigkeit von ihrer eigenen Darstellung ausgegangen wird.

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b)Der Beklagte zu 2) hat zwar 1982 eine Lehre als (...) mit der Note befriedigend sowohl im praktischen als auch im theoretischen Bereich abgeschlossen. Er hat außerdem, wenn seine unter Beweis gestellte Behauptung zugrundegelegt wird, danach noch rund 7 Jahre als Geselle in seinem Ausbildungsbetrieb gearbeitet. Dabei bezog sich allerdings ein Teil seiner Arbeit auf die Mithilfe im Tankstellenbereich und im Gebrauchtwagenhandel, wie aus dem im Senatstermin vorgelegten Zeugnis hervorgeht. Nach seiner Erläuterung in  der  mündlichen Verhandlung vom 13.05.1997 fielen auch in dem Betrieb nur etwa alle 4 bis 6 Wochen einmal Arbeiten an, die den Einsatz eines Rahmenrichtsystems erforderten, das nur in einer anderen Werkstatt mitbenutzt werden konnte. Dies alles führt nicht zu Kenntnissen, die über den durchschnittlichen Stand der im Kraftfahrzeugbereich tätigenden Personen hinausgehen.

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Über die Zeit der Tätigkeit in T fehlen nachprüfbare Angaben. Zu Art und Zahl der durchgeführten Aufträge bzw. ausgeführten Arbeiten sind keine näheren Einzelheiten vorgetragen. Immerhin kann aus dem Umstand, daß der Beklagte zu 2) keine Mitarbeiter beschäftigt hat und schon die behördliche Forderung nach Einbau eines Ölabscheiders zur Einstellung dieses Gewerbes geführt hat, sowie der erstinstanzlichen Aussage der Beklagten zu 1), wonach der Beklagte zu 2) „mitunter auch in der Woche" in U gewesen ist, entnommen werden, daß der Umfang der Tätigkeit in T nicht groß war.

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Insgesamt gesehen reicht der vorgetragene berufliche Werdegang des Beklagten zu 2) nicht aus, um eine von einem Sachverständigen erwartete überlegende Sachkunde annehmen zu können. Die geschilderten Tätigkeiten sprechen vielmehr nur für übliche Erfahrungen, wie sie eine durchschnittliche Berufsausübung von rund 15 Jahren regelmäßig mit sich bringt. Insbesondere fehlt eine Darlegung, die eine hinreichende Qualifizierung gerade auch auf dem Gebiet der Bewertung der Arbeiten Dritter begründen könnte. Daß der Beklagte zu 2) in einem besonderen Maß sachkundig wäre, folgt aus seinem Vorbringen nicht.

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Auf den Umstand, daß er inzwischen mehr als 800 Gutachten beanstandungsfrei erbracht haben will, kann der Beklagte zu 2) sich nicht berufen. Es geht hier gerade um die Frage, ob der Beklagte zu 2) mit Recht als Sachverständiger auftritt. Die Voraussetzungen hierfür haben bei Beginn der Gutachtertätigkeit nicht vorgelegen. Ohne die irreführende Bezeichnung wäre der Beklagte zu 2) nicht mit der Erstattung von Gutachten beauftragt worden.

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Die unter falschen Voraussetzungen erstellten Gutachten dürfen ihm deshalb nicht zur Rechtfertigung der irreführende Bezeichnungen dienen, zumal auch nicht ersichtlich ist, daß er sich dadurch eine besondere Qualifikation erworben hat. Es entspricht auch nicht der eingangs angesprochenen Verkehrserwartung, daß sich jemand als Kfz-Sachverständiger bezeichnet, nur weil er eine bestimmte Anzahl von Gutachten tatsächlich erstattet hat.

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4.Auch die von den Beklagten verwandte Bezeichnung „Sachverständigenbüro für Kfz W und P” ist irreführend. Dies gilt auch für den Zeitraum des Vertrages mit dem KfzMeister R.

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Zum einen erwartet ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, daß die namentlich herausgestellte Person über die genannte Qualifikation als Sachverständiger verfügt. Namentlich erwähnt wird hier aber gerade die Beklagte zu 1).

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Zum anderen erwartet der Verkehr bei dem Begriff „Sachverständigenbüro”, daß dort mehrere Sachverständige vorhanden sind. Auch das ist hier nicht der Fall.

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5.Schließlich kann auch der Hinweis auf Art. 12 GG der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Das Verbot unlauteren Wettbewerbs hält sicn im Rahmen der nach Art. 12 GG zulässigen Beschränkung der freien Berufsausübung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Band 32, 311, 317). Grundsätzlich berühren subjektive Bedingungen, die die Zulassung zu einem bestimmten Beruf von persönlichen Eigenschaften, Fähigkeiten, Qualifikationen abhängig machen, nicht den Wesensgehalt des Grundrechts. Im übrigen wird den Beklagten hier nur verboten, unter den genannten Bezeichnungen aufzutreten. Nicht. verboten wird ihre Tätigkeit als solche.

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6.Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs 1, 708 Ziffer 10 ZPO. Soweit festgestellt worden ist, daß im Tenor des angefochtenen Urteils die Worte „ausdrücklich oder sinngemäß" entfallen, entspricht dies der Erklärung des Klägers im Senatstermin; eine teilweise Klagerücknahme liegt hierin nicht. Es bestand auch kein Anlaß, die Revision zuzulassen, wie von den Beklagten angeregt worden ist, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 546- Abs. 1 S. 2 ZPO nicht erfüllt sind.