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Oberlandesgericht Hamm·4 U 213/02·18.12.2002

Aufhebung des Bestrafungsbeschlusses: Kein Verstoß gegen Unterlassungsurteil bei zeitlich begrenztem 10%-Rabatt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Unterlassungsanspruch/VerfügungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin legte Beschwerde gegen einen Bestrafungsbeschluss ein, weil sie wegen einer Werbeanzeige für Rabattaktion des Unterlassungsurteils bezichtigt wurde. Zentral war, ob die neue Anzeige trotz geänderter Form den Kern des untersagten Werbeverbots trifft. Das OLG hob den Bestrafungsbeschluss auf und wies den Antrag der Gläubigerin zurück, da die kurzzeitige 10%-Aktion nicht die charakteristischen Merkmale der pauschalen, unbefristeten 20%-Werbung aufwies. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin (§ 91 ZPO).

Ausgang: Beschwerde der Schuldnerin gegen Bestrafungsbeschluss stattgegeben; Antrag der Gläubigerin auf Verhängung eines Ordnungsmittels zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ordnungsmittel nach § 890 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die erneut beanstandete Handlung den Kern des im Unterlassungsurteil ausgesprochenen Verbots trifft und dessen charakteristische Merkmale aufweist.

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Bei der Prüfung einer behaupteten Wiederholungsgefahr kommt es nicht auf eine eigenständige wettbewerbsrechtliche Bewertung der neuen Werbung an, sondern allein darauf, ob sie das im Urteil untersagte Verhalten reproduziert.

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Eine zeitlich begrenzte, anlassbezogene Rabattaktion mit geringerem Nachlass kann sich in Zielrichtung und Aussage so wesentlich von einer pauschalen, unbefristeten Warensortimentsrabattierung unterscheiden, dass kein Verstoß gegen ein Unterlassungsurteil vorliegt.

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Die Kosten des Bestrafungsverfahrens sind nach § 91 ZPO zuzurechnen; die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 890 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 13 O 163/01

Tenor

Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der angefochtene Bestrafungsbe-schluss aufgehoben. Der auf ihn gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Bestrafungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 10.000,- €.

Gründe

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Die Beschwerde der Schuldnerin ist begründet.

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Das Landgericht hat zu Unrecht in der Werbeanzeige vom 07. November 2002 in den X(Bl. 15 SH) einen Verstoß der Schuldnerin gegen das durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Oktober 2001 ausgesprochene Verbot, zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen zu werben mit Pauschalpreisherabsetzungen für Warensortimente wie folgt: "Der Knüller! Rabattgesetz gefallen! Sie erhalten bei uns auf alle Teppiche auf den jeweils niedrigsten ausgezeichneten Preis nochmals 20 % Rabatt", gesehen.

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Da die Schuldnerin die dem Verbot zugrunde liegende konkrete Verletzungshandlung nicht in identischer Form wiederholt hat, kommt eine Bestrafung mit einem Ordnungsmittel nach § 890 ZPO nur dann in Betracht, wenn die nunmehr beanstandete Werbeanzeige trotz geänderter Form gleichwohl noch die charakteristischen Merkmale der verbotenen Werbeaussage aufweist und so gegen den Kern des Verbots verstößt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die nunmehr beanstandete Preisherabsetzung einen Wettbewerbsverstoß darstellt, was nach dem Wegfall des Rabattgesetzes zweifelhaft sein könnte. Es geht im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens vielmehr allein darum, ob gegen das ausgeurteilte Verbot verstoßen worden ist. Das ist aber ersichtlich nicht der Fall.

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Das Charakteristische an der verbotenen Werbung besteht darin, dass eine pauschale Preisherabsetzung eines großen Warensortimentes um 20 % ohne zeitliche Begrenzung beworben worden ist. Der generell eingeräumte Preisnachlass war damit mehr als sechsmal so hoch wie der vor dem Wegfall des Rabattgesetzes allenfalls zulässige Rabatt.

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Diese charakteristischen Merkmale weist der jetzt gerügte Verstoß nicht auf. Die Schuldnerin hat nunmehr für eine Verkaufsveranstaltung am 11. November 2001, einem Sonntag, in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr auf alle Artikel 10 % Rabatt angeboten. Damit handelt es sich zum einen um eine zeitlich stark begrenzte Aktion und zum anderen um einen Rabatt, der nur halb so groß ausfallen sollte und sich damit weit eher in einer noch zulässigen Grenze bewegen könnte. Dadurch unterschied sich die jetzt gerügte Preisherabsetzung so wesentlich von der verbotenen Werbung, dass der Kern des Verbots nicht betroffen ist. Sie hat auch eine andere Zielrichtung. Den Kunden wird nur für wenige Stunden die Gelegenheit gegeben, alle Artikel mit einem nicht unerheblichen Rabatt einzukaufen. Dafür fällt die Höhe des Rabatts aber nur halb so groß aus wie bei der verbotenen Rabattgewährung für Teppiche ohne zeitliche Begrenzung. Während es bei der jetzigen Werbung in erster Linie um das Angebot einer besonderen Kaufgelegenheit an dem offenen Sonntag ging, sollten die Kunden bei der verbotenen Werbung durch den ohne zeitliche Begrenzung gewährten viel höheren Rabatt allgemein angelockt werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.