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Oberlandesgericht Hamm·4 U 206/08·11.03.2009

Berufung: Unterlassungsanspruch bei Angebot von Rettungsfahrzeugen ohne Genehmigung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtHeilberufs-/RettungsdienstrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Berufung und erreichte teilweise Abänderung des landgerichtlichen Urteils. Das OLG verurteilte den Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Rettungsdienstfahrzeuge ohne die erforderlichen Genehmigungen nach §§ 18 ff. RettG NW anzubieten, wie auf seiner Homepage geschehen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagter zur Unterlassung des Angebots von Rettungsfahrzeugen ohne Genehmigung verurteilt; Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das gewerbliche Anbieten von Rettungsdienstfahrzeugen setzt die vorhandene Erlaubnis bzw. die erforderlichen Genehmigungen nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften (z. B. §§ 18 ff. RettG NW) voraus.

2

Das öffentliche Bewerben oder Anbieten entsprechender Leistungen im geschäftlichen Verkehr (z. B. auf der Homepage) ohne die erforderlichen Genehmigungen kann einen Unterlassungsanspruch des Wettbewerbsgegners begründen.

3

Ein Wettbewerbsunterlassungsanspruch kann auch dann durchsetzbar sein, wenn das Angebot zwar auf einer Internetseite erfolgte, die fehlenden behördlichen Voraussetzungen aber deutlich hervortreten und damit die Marktposition beeinflussen.

4

Gerichte können in der Kostenentscheidung die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufheben; ein Urteil über Unterlassung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Relevante Normen
§ 18 ff RettG NW§ 92 ZPO§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 12 O 139/08

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Oktober 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken als Leistung Rettungsdienstfahrzeug (Krankenwagen, Rettungswagen, Notarzteinsatzfahrzeuge etc.) anzubieten, ohne dazu über Genehmigungen nach den §§ 18 ff RettG NW zu verfügen, wie geschehen auf der Homepage des Beklagten gemäß dem Ausdruck vom 07.02.2008, Bl. 7 d. A.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, §§ 92, 516 Abs. 3 ZPO).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.