Berufung gegen Unterlassungs- und Auskunftsklage wegen Alterswerbung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger forderten Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Werbung der Beklagten mit dem Gründungsjahr 1974. Das OLG Hamm hat die Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Entscheidungsgrund ist die Rechtskraft eines früheren Urteils, das dieselbe Alterswerbung bereits behandeln und zulassen oder abweisen konnte. Daraus folgen die Abweisung der weiteren Anträge.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung abgewiesen wegen Rechtskraft eines früheren Urteils
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache begründet die Abweisung eines Anspruchs, wenn Anspruchsgegenstand und Zielrichtung der Kläger in beiden Verfahren übereinstimmen.
Geringfügige Formulierungsabweichungen in Werbeaussagen (z.B. „rund 20 Jahre“ vs. konkretes Gründungsjahr) stehen der Identität des Streitgegenstands nicht entgegen, wenn beide Verfahren dieselbe tatsächliche Grundlage und Werbeintention betreffen.
Mangels durchsetzbarem Unterlassungsanspruch sind danach unmittelbar abgeleitete Auskunfts-, Feststellungs- und Schadensersatzansprüche ebenfalls nicht durchsetzbar.
Die Tatsache, dass die heutige Unternehmensform oder -struktur zum Gründungszeitpunkt noch nicht bestand, nimmt der Angabe des Gründungsjahrs und der daraus abgeleiteten Alterswerbung nicht grundsätzlich die Zulässigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 17 O 64/94
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. August 1995 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – Kammer für Handelssachen – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Kläger mit 100.000,00 DM (zugleich Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz.)
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse zu leisten.
Tatbestand
Die Parteien konkurrieren auf dem Gebiet des Nachhilfe- und Förderunterrichts miteinander.
Im Jahre 1994 nahmen die Kläger die Beklagte u. a. auf Unterlassung dahin in Anspruch, daß der Beklagten bei Meidung gesetzlicher Orndungsmittel untersagt werden sollte, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Hinblick auf ihre Tätigkeit mit den Aussagen
a) "... bundesweit seit 1974 ...",
b) "... seit rund 20 Jahren ..." und
c) "... der A, der seit 24 Jahren ...",
zu werben.
Nach den Ausführungen in der Klageschrift beanstandeten die Kläger die Aussage zu b) auch deshalb als unzutreffend, weil „der A später gegründet wurde ... und damit nicht seit 20 Jahren besteht." In keinem Fall könne von einem Gründungsjahr 1974 die Rede sein. Da die Beklagte nachweislich nicht im Jahre 1974 oder früher gegründet worden sei, seien alle drei Behauptungen als irreführend gemäß § 3 UWG anzusehen und daher zu unterlassen. Das Landgericht gab in seinem Urteil vom 12. April 1994 (12 O 37/94 LG Bochum) der Klage nur hinsichtlich des unter a) wiedergegebenen Antrags statt, weil die Beklagte 1974 noch nicht bundesweit tätig geworden sei, im übrigen wies es die Klage ab. Wegen des Antrags zu b) führte es u. a. aus, die Beklagte könne ihr Gründungsjahr, weil zutreffend, mit 1974 angeben und danach ihr Alter berechnen (s. Bl. 79 der Beiakten). Wegen der weiteren Ausführungen nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils Bezug.
Im vorliegenden Rechtsstreit wenden sich die Kläger dagegen, daß die Beklagte mit den Angaben „A seit 1974" und "... seit Gründung des A 1974 ..." wirbt.
Sie haben erstinstanzlich dazu ausgeführt, die Angaben der Beklagten über ihr Gründungsjahr seien falsch. Die Beklagte selbst habe bis Ende der 80er Jahre damit geworben, 1976 entstanden zu sein. Zwar nenne sie in einzelnen Werbeaussagen auch das Jahr 1975, in keinem Fall gehe sie aber bis 1974 zurück. Auch zwei Auskunfteien gäben das Gründungsjahr 1976 an. Dafür spreche die Biographie des Geschäftsführers der Beklagten, der 1975 das Abitur bestanden und im Wintersemester 1976 das Jurastudium begonnen habe.
Die Kläger haben beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand lung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Hinblick auf die Tätigkeit der Beklagten mit den Angaben
,,A ... seit 1974"
,,... seit der Gründung des A 1974 "
zu werben,
2. den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend zur Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.05.1994 begangen hat, und zwar unter genauer Angabe der bislang mit dieser Werbung erzielten Umsätze sowie der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, wobei die Angaben nach Werbeträgern, ihrer Auflagenhöhe und dem Erscheinungsdatum aufzugliedern sind;
II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern all denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die vorstehend zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.05.1994 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da dieser das oben angeführte rechtskräftige Urteil des Landgerichts Bochum entgegenstehe. Im übrigen werbe sie schon seit Beginn der 80er Jahre mit dem Gründungsjahr 1974. Damit seien auch die Kläger einverstanden gewesen, so daß ihr jetziges Vorgehen rechtsmiß bräuchlich sei. Im übrigen treffe es zu, daß sie 1974 gegründet worden sei.
Das Landgericht hat Beweis durch die uneidliche Vernehmung der Zeugin F erhoben (s. Bl. 154 ff. d. A.) und sodann der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung strebt die Beklagte die Abweisung der Klage an. Zunächst wendet sie ein, daß dem Klagebegehren die Rechtskraft des genannten Urteils des Landgerichts Bochum entgegen stehe. Dort habe das Landgericht festgestellt, daß sie zutreffend ihr Gründungsjahr mit 1974 angegeben habe und danach ihr Alter berechnen könne. Der in Rechtskraft erwachsene ausgeurteilte Anspruch und die ihn tragenden Entscheidungsgründe sei mit dem hier zugrundeliegenden Streitgegenstand identisch. Auch damals hätten die Kläger angestrebt, ihr die Werbung mit dem Gründungsjahr 1974 zu verbieten, da die Rückrechnung des Alters von 20 Jahren zu diesem Gründungsjahr geführt habe. Das Landgericht habe bei seiner Erörterung zu Unrecht allein auf die verbotene Aussage „bundesweit seit 1974” abgestellt. Außerdem treffe die Werbeaussage zu, so daß schon deshalb ein Verstoß gegen § 3 UWG ausscheide. Unabhängig davon fehle der Aussage, 1974 gegründet zu sein, vor dem Hintergrund, daß sie in jedem Fall 1975/1976 gegründet worden sei, jegliche Relevanz im Rahmen von § 3 UWG, wie ein demoskopisches Gutachten der H/I Gesellschaft für Maketing-, Kommunikations- und Sozialforschung mbH belege. Darüberhinaus hatten die Kläger auf einen etwaigen Unterlassungsanspruch verzichtet, in dem sie ihr in einer mit ihr gemeinsam gestalteten Anzeige das Gründungsjahr 1974 attestiert hätten.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Sie meinen, das genannte Urteil des Landgerichts Bochum verhalte sich nur über die Behauptung der Beklagten, bundesweit seit 1974 tätig zu sein, so daß dessen Rechtskraft diesem Verfahren nicht entgegenstehe. Auch ansonsten liege keine Identität der Streitgegenstände vor. Die Werbung mit "rund 20 Jahre" sei etwas anderes als die mit "20 Jahre" und erst recht als die mit einem Gründungsjahr 1974. Im übrigen habe das Landgericht zu Recht einen Verstoß gegen § 3 UWG bejaht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Dem Senat haben die Akten 12 O 37/94 LG Bochum zur Information vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist begründet, da die Kläger ihren Unterlassungsanspruch und in dessen Folge den Auskunftsanspruch und das Feststellungsbegehren, die Beklagte sei zum Schadensersatz verpflichtet, nicht durchsetzen können.
Die Beklagte erhebt unter Hinweis auf das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – Kammer für Handelssachen – vom 12. April 1994 (12 O 37/94 LG Bochum) zu Recht den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache. Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat, die geltend gemachten Ansprüche seien mit den dort ausgeurteilten nicht identisch, da es damals um die Werbung der Beklagten "bundesweit seit 1974" gegangen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das damalige Verfahren hatte nicht nur diesen Antrag zum Gegenstand, sondern auch noch u. a. den, nicht mit der Aussage "seit rund 20 Jahren" zu werben. Diese Werbung griffen die Kläger damals ausdrücklich deshalb als unzutreffend an, weil sie darin eine Alterswerbung mit dem Hinweis auf das Gründungsjahr 1974 sahen. Die Abweisung des entsprechenden Antrages begründete das Landgericht aber ausdrücklich damit, daß die Beklagte ihr Gründungsjahr, weil zutreffend, mit 1974 angeben und danach ihr Alter berechnen könne. Etwas anderes ergibt sich auch aus den weiteren dortigen Ausführungen des Landgerichts nicht, da dort lediglich dargetan ist, daß eine solche Alterswerbung auch dann zulässig ist, wenn die jetzige Unternehmensform und -struktur bei der Gründung noch nicht vorlagen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es aber inhaltlich genau um dieselbe Alterswerbung, wobei der damalige Zusatz "rund" 20 Jahre nur marginal ist, da die Kläger selbst die Werbung so interpretiert hatten, es werde mit dem Gründungsjahr 1974 geworben. Die Zielrichtung der Kläger in beiden Verfahren ist bezogen auf den hier geltend gemachten Anspruch identisch, so daß der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache durchgreift.
Das weitere Begehren der Kläger, das auf Auskunft und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz gerichtet ist, scheitert schon deshalb, weil der Unterlassungsanspruch nicht gegeben ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.