Berichtigung des Tenors nach §319 ZPO; Antrag auf Berichtigung des Tatbestands (§320 ZPO) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm berichtigte den Tenor seines zuvor verkündeten Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß §319 ZPO und änderte die Kosten- und Auskunftsregelung. Der Antrag des beklagten Landes auf Berichtigung des Tatbestandes nach §320 ZPO wurde zurückgewiesen. Das Gericht führte aus, dass §320 ZPO nur greift bei tatsächlichen Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüchen des Tatbestands, nicht zur Korrektur rechtlicher Bewertungen; der Antrag war nicht hinreichend konkretisiert.
Ausgang: Berichtigung des Tenors nach §319 ZPO stattgegeben; Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes nach §320 ZPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Tenors eines verkündeten Urteils ist nach §319 ZPO zulässig, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, die sich aus dem Aktenverlauf ergibt.
Eine Berichtigung des Tatbestandes nach §320 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Tatbestand tatsächliche Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält.
Die Vorschrift des §320 ZPO dient nicht der Änderung oder Korrektur einer rechtlichen Würdigung des Vorbringens; bloße Angriffe auf die Entscheidungsbewertung sind nicht berichtigungsfähig.
Ein Berichtigungsantrag muss konkret darlegen, welche Berichtigung des Tatbestandes verlangt wird; die bloße Wiederholung oder Zitierung eigener Schriftsätze ohne Darstellung einer konkreten tatbestandlichen Unrichtigkeit genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 4 O 127/16
Tenor
I.
Der Tenor des am 29.10.2020 verkündeten Urteils des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird dahingehend berichtigt, dass dieser wie folgt lautet:
„Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 20.12.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld – unter Zurückweisung der weiteren Berufung und der Anschlussberufung - teilweise abgeändert und zu Ziffer 4. wie folgt neu gefasst:
Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über Art und Umfang der Nutzung - wie zu Ziffer 1) des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 20.12.2018 ersichtlich - für den Zeitraum vom 09.04.2003 bis zum 26.11.2004 zu erteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 22 % und das beklagte Land zu 78 %. Der Kläger trägt darüber hinaus die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts zusätzlich angefallen sind.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.“
II.
Der Antrag des beklagten Landes vom 18.11.2020 auf Berichtigung des Tatbestandes des am 29.10.2020 verkündeten Senatsurteils wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Tenor des am 29.10.2020 verkündeten Urteils war wie geschehen gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, da eine offenbare Unrichtigkeit vorlag. Dies ergibt sich aus dem aus der Verfahrensakte ersichtlichen Verlauf des Rechtsstreits.
II.
Der nach § 320 ZPO zulässige – und insbesondere fristgerechte - Antrag des beklagten Landes ist unbegründet. Eine Berichtigung ist nach § 320 Abs. 1 ZPO nur veranlasst, wenn der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Regelungen des § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Die Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
Eine Unrichtigkeit des Tatbestandes in diesem Sinne wird mit den Ausführungen zu Ziffer 1) des Berichtigungsantrags nicht dargelegt. Vielmehr werden allein Teile der rechtlichen Bewertung des Senats aus den Entscheidungsgründen wiedergegeben.
Mit Ziffer 2a) und b) des Antrags zitiert das beklagte Land aus den eigenen Schriftsätzen und vertritt offenbar die Auffassung, dass dieses Vorbringen keinen Eingang in die Entscheidung gefunden haben soll. Allerdings hat der Senat diesen Vortrag durchaus im streitigen Klägervorbringen wiedergegeben. Im Ergebnis soll wohl allein die rechtliche Bewertung des Senats angegriffen werden. Diese ist aber einer Berichtigung im Sinne des § 320 ZPO nicht zugänglich. Welche Berichtigung des Tatbestandes im Sinne des § 320 ZPO mit den Ausführungen zu 1) und 2) des Antrags vom 29.11.2020 überhaupt begehrt wird, erschließt sich nicht.