Kostenentscheidung nach Erledigung: Blutspendeaufruf als Verstoß gegen UWG/TFG a.F.
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten das Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt; das OLG Hamm ordnete der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu. Das Gericht hielt die Antragsgegnerin nach bisherigem Sach- und Streitstand voraussichtlich für unterlegen. Es prüfte substantiell, dass der Spendenaufruf eine wettbewerbliche Handlung darstellt und gegen §10 TFG a.F. i.V.m. §§3,4 Nr.11 UWG verstoßen hätte.
Ausgang: Gericht ordnet der Antragsgegnerin die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu nach übereinstimmender Erledigungserklärung; materiell wäre sie nach bisherigem Stand unterlegen gewesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen derjenigen Partei auferlegen, die nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen wäre (§ 91a Abs.1 S.1 ZPO).
Eine Anzeige zur Blutspendengewinnung ist als Wettbewerbshandlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG anzusehen, soweit sie auf den Markt der privatrechtlichen Verwertung von Blutprodukten und damit auf Absatzinteressen abzielt.
Gesetzliche Vorschriften, die Marktverhalten regeln und dem Verbrauchs- oder Gesundheitsschutz dienen, können im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG Tatbestandsmerkmal sein und einen Wettbewerbsverstoß begründen.
Pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Blutspenden sind nur zulässig, wenn sie sich an den tatsächlich anfallenden Aufwendungen orientieren und die Berechnungsgrundlage nachvollziehbar dargelegt ist; ansonsten droht die Annäherung an ein unzulässiges Entgelt.
Ein Einwand 'unclean hands' steht dem Vorgehen der Antragstellerin im Hinblick auf den durch die Vorschrift verfolgten überragenden Gesundheitsschutz der Allgemeinheit nicht entgegen.
Tenor
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Gründe
Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien muss die Antragsgegnerin die Kosten des Verfügungsverfahrens tragen. Das entspricht billigem Ermessen, weil die Antragsgegnerin nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne das erledigende Ereignis nach aller Voraussicht unterlegen wäre (§ 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO).
Ohne die zwischenzeitlicherfolgte Gesetzesänderung und damit unter Berücksichtigung der alten Rechtslage hätte der Antragstellerin insbesondere ein Verfügungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG zugestanden, weil die Antragsgegnerin mit dem beanstandeten Spendenaufruf gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 10TFG a.F. verstoßen und damit eine Wiederholungsgefahr begründet hat.
1) In der Anzeige, mit der die Antragsgegnerin Blutspender sucht und damit zu Blutspenden auffordert, ist eine Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu sehen. Diese ist auf den Markt der privatrechtlichen Blutverwertung bezogen. Die Blutentnahme selbst enthält zwar im Hinblick auf die Regelungen des TFG auch eine öffentlich-rechtliche Komponente. Sie kann aber nicht losgelöst davon gesehen werden, dass die Antragsgegnerin das Blut als Ware im weiteren Sinn zur späteren Verwertung dieses “Rohstoffes” und damit für den Absatz ihrer Blutprodukte im Rahmen ihres Gewerbes benötigt. Man kann die einheitliche gewerbliche Tätigkeit der Antragsgegnerin nämlich nicht aufspalten in eine der Kommerzialisierung enthobene öffentlich-rechtliche Blutentnahme und eine privatrechtliche Verwertung des dabei gewonnenen Blutes.
2) Bei § 10 TFG a.F. handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, die auch dazu bestimmt war, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Blutspender sollten davor geschützt werden, zu reinen Objekten eines Handels mit Blutspenden zu werden. Außerdem sollten auch die Verbraucher als Empfänger der Blutprodukte geschützt werden, und zwar in Zusammenhang mit dem überragenden Allgemeininteresse an der Gesundheit der Bevölkerung.
3) Die Antragsgegnerin hat mit der beanstandeten Anzeige gegen§ 10 TFG a.F. verstoßen. Um den Schutzzwecken der Vorschrift gerecht zu werden, soll für Blutspendeentnahmen kein Entgelt gezahlt werden. Zulässig war nach§ 10 S. 2 TDG a.F. zwar, dass der spendenden Person eine Aufwandsentschädigung gewährt werden konnte. Eine solche Entschädigung kann sich aber nur an dem tatsächlichen Aufwand orientieren, der entstehen kann. Das dürften in der Regel nur die Fahrtkosten der Spender sein, da der mit der Spende einhergehende Zeitaufwand und dessen Erstattung mit dem Sinn der Unentgeltlichkeit der Spende nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. Deutsch/ Sender/ Eckstein/ Zimmermann, Handbuch des Transfusionsrechts, Kap. 16.2.1 Rdn. 308). Ein solcher Aufwand dürfte wohl auch aus Vereinfachungsgründen pauschaliert werden da dadurch der bürokratische Aufwand gering gehalten werden kann. Allerdings bringt gerade ein pauschalierter Aufwendungsersatz die Gefahr mit sich, sich einem allgemein gezahlten Entgelt anzunähern. Um diesem Risiko sachgerecht zu begegnen, hätte die Antragsgegnerin darlegen und glaubhaft machen müssen, nach welchen tatsächlichen Kriterien sie die pauschal zu zahlende Aufwandsentschädigung mit 15 € berechnet hat. Der Sache nach kann sich die Anzeige nur auf pauschal zu erstattende Fahrtkosten innerhalb des Stadtgebiets von beziehen, weil von einer solchen Anzeige Spender außerhalb dieses Bereichs nicht angesprochen werden und deshalb auch nicht ein bezogen werden dürfen. Vor diesem Hintergrund sind die 15 € als durchschnittliche Entschädigung des Aufwands übersetzt und stellen somit ein Entgelt dar, das nicht gewährt werden soll. Dem steht insbesondere auch die Stellungnahme des Arbeitskreises Blut nicht entgegen, die eine pauschalierte Aufwandsentschädigung bis maximal von 50 DM pro Spende im Allgemeinen noch für gerechtfertigt gehalten hat.
Dabei ging es aber nicht um die Ermittlung und Pauschalierung der durchschnittlichen Aufwandsentschädigung, sondern um die Benennung einer Obergrenze, ganz abgesehen davon, dass die Entschädigung danach gerade·beim ersten Mal noch nicht gezahlt werden sollte, um einem ungewollten Anlockeffekt zu begegnen.
4) Der Markt des Handels mit Blutprodukten wäre durch den Verstoß auch nicht nur unwesentlich beeinträchtigt worden im Sinne des § 3 UWG. Die dadurch ermöglichte Kommerzialisierung beeinträchtigt nicht nur die Antragstellerin als Mitbewerberin -ungeachtet dessen, dass sie über einen weit größeren Marktanteil verfügen mag-, sondern auch die späteren Verbraucher der Blutprodukte und die Spender als sonstige Marktteilnehmer und damit die Schutzobjekte der Norm in ganz erheblicher Weise.
5) Die Antragsgegnerin hätte der Antragstellerin auch nicht den Einwand der “unclean hands" entgegenhalten können. Der Hinweis darauf geht schon im Hinblick auf den mit der Vorschrift beabsichtigten Schutz der Allgemeinheit unter gesundheitlichen Aspekten fehl. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob das neue Vorbringen nach§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO überhaupt berücksichtigt werden und einen solchen Einwand rechtfertigen könnte.