Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·4 U 163/99·29.03.2000

Berufung zurückgewiesen: Unterlassungsschutz für Kennzeichen "R G" gegen "R‑G"

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtUnternehmenskennzeichenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Unterlassung gegen die Antragsgegnerin, die im Wettbewerb die Bezeichnung "R‑G" für einen Imbiss verwendet. Das Landgericht Bochum wurde vom OLG Hamm bestätigt: Die ältere geschäftliche Bezeichnung "R G (bei T)" hat Kennzeichnungskraft und die Benutzung durch die Antragsgegnerin ist verwechslungsgeeignet. Räumlicher Schutz erstreckt sich auf die Stadt C‑R; ein numerischer Zusatz genügt nicht zur Unterscheidung. Die Berufung wird zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin.

Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin gegen Unterlassungsanspruch wegen Kennzeichenverwechslung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine geschäftliche Bezeichnung kann Kennzeichnungskraft besitzen, auch wenn ähnliche Bezeichnungen verbreitet sind, sofern sie nicht zum Gattungsbegriff geworden oder rein beschreibend ist.

2

Der räumliche Schutz einer Unternehmensbezeichnung erstreckt sich grundsätzlich auf den Ort oder das eng zusammenhängende Wirtschaftsgebiet, in dem der Betrieb tätig ist.

3

Bei Branchenidentität führt die Verwendung einer ähnlichen Bezeichnung zu Verwechslungsgefahr; ein bloßer numerischer Zusatz ist regelmäßig nicht ausreichend, um die erforderliche Unterscheidung herbeizuführen.

4

Ein Unterlassungsanspruch nach § 15 MarkenG ist zu bejahen, wenn die Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung geeignet ist, Verwechslungen mit einer älteren geschützten Bezeichnung hervorzurufen; in Konkurrenzsituationen ist der Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO regelmäßig gegeben.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 5 Markengesetz§ 15 Abs. 4 Markengesetz§ 15 Abs. 2 Markengesetz§ 5 Abs. 2 Satz 1 Markengesetz§ 935 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 12 O 160/99

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 05. Oktober 1999 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer -Kammer für Handelssachen- des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

(Von der Darstellung des Tatbestandes

3

wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

4

Die Berufung der Antragsgegnerin ist unbegründet, da das Landgericht ihr zu Recht untersagt hat, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zur Kennzeichnung ihres Imbissbetriebs die Bezeichnung "R-G" zu verwenden (§ 5, 15 Markengesetz).

5

Das Landgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Antragstellers mit zutreffenden Erwägungen bejaht (§ 15 Abs. 4 Markengesetz), da die Antragsgegnerin ihre geschäftliche Bezeichnung "R-G" benutzt, obwohl sie geeignet ist, mit der geschützten Bezeichnung des Antragstellers -"R G" mit dem Zusatz "bei T", die er seit 1981 verwendet,- Verwechslungen hervorzurufen (§ 15 Abs. 2 Markengesetz).

7

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommt der vom Antragsteller verwendeten Bezeichnung "R G" seit Aufnahme der Benutzung Kennzeichnungskraft zu, da sie geeignet ist, auf seinen Betrieb hinzuweisen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Markengesetz). Soweit die Antragsgegnerin die Kennzeichnungskraft deshalb in Abrede stellt, weil es nach ihrer Darstellung in Deutschland eine Vielzahl von Imbißstuben mit dieser Bezeichnung gibt, vermag sie damit nicht durchzudringen. Auch solche Bezeichnungen können als Unternehmenskennzeichen hinreichende Unterscheidungskraft aufweisen, wenn ihre Verwendung nicht dem üblichen Gebrauch entspricht. Das gilt auch für geographische Angaben, wenn ihr ein beschreibender Bezug auf den konkreten Geschäftsbetrieb nicht zu entnehmen ist (vgl. BGH GRUR 1991, 155 f -Rialto). Ein solcher Bezug zwischen der dem Namen der griechischen Insel R entnommenen Bezeichnung und dem Betrieb einer Imbißstube, in der auch g Speisen angeboten werden, vermag der Senat nicht festzustellen, da die Insel R nicht charakteristisch für derartige Imbißstuben ist. Der Umstand allein, daß "R" als Firmenbestandteil für Imbißstuben g Art nicht ungewöhnlich sein mag, schließt eine Kennzeichnungskraft nicht aus. Anders könnte es sein, wenn der Begriff "R" sich zu einem Gattungsbegriff für derartige Imbißstuben entwickelt hätte, was von der Antragsgegnerin weder dargetan noch ansonsten ersichtlich ist (vgl. dazu BGH a.a.O. -Rialto).

8

Die Kennzeichnungskraft der geschäftlichen Bezeichnung des Antragstellers bezieht sich nur auf den Teil " R G", da dieser im Vordergrund steht und mit dem Zusatz "bei T" keine sprachliche Einheit bildet. Dementsprechend ist der Zusatz auch optisch deutlich von "R G" getrennt (siehe Fotos in Hülle Bl. 33 d. A.).

9

Insbesondere vor dem Hintergrund der Branchenidentität ist die von der Antragsgegnerin gewählte Bezeichnung "R-G" geeignet, mit der des Antragstellers verwechselt zu werden. Der Zusatz "2" reicht nicht aus, um den erforderlichen Abstand der Bezeichnung des Antragstellers zu wahren. Er erweckt eher noch den Eindruck eines "Zweitbetriebes", zumindest aber den einer gewissen organisatorischen Zusammengehörigkeit.

10

Der räumliche Schutz für die Bezeichnung des Antragstellers erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Stadt C-R. Eine Gaststättenbezeichnung ist grundsätzlich an einen bestimmten Ort oder ein eng damit zusammenhängendes Wirtschaftsgebiet gebunden, so daß sich der Schutzbereich auf dieses Gebiet beschränkt. Das gilt auch für Imbißstuben. Der bestimmte Ort ist hier die Stadt C-R. Dem steht nicht entgegen, daß die Imbißstuben in verschiedenen Stadtteilen liegen, da diese dem Zentrum von C-R zugeordnet sind und mit ihm erkennbar eine Einheit bilden. Auch wenn die Imbißstuben 10 km von einander entfernt sein sollten, wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat, ändert das nichts an dieser Einheit. Ebenso ist es für die räumliche Einheit ohne Bedeutung, daß sie entgegen der Annahme des Landgerichts nicht an derselben Straße liegen.

11

Dem Begehren des Antragstellers mangelt es auch nicht an dem erforderlichen Verfügungsgrund gem. den §§ 935, 940 ZPO. Aus der Natur der Konkurrenzsituation zwischen den Parteien heraus ergibt sich augenscheinlich die Gefahr erheblicher wirtschaftlicher Nachteile für den Antragsteller, wenn der beanstandete Zustand aufrechterhalten würde.

12

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.