Aussetzung des Verfahrens wegen Vorabentscheidungsersuchen zu Online-Glücksspiel (C‑530/24)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückzahlung von Verlusten aus Online-Casinospielen (01/03–06/02/2022), das Landgericht gab ihm insoweit statt. Das Oberlandesgericht Hamm hat das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des §148 Abs.1 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH in C‑530/24 ausgesetzt. Entscheidungsrelevant ist, ob unionsrechtliche Fragen (Art.56 AEUV) die nationale Nichtigkeitsprüfung nach §134 BGB beeinflussen. Die Aussetzung wird trotz Effektivschutzgesichts wegen vorläufig vollstreckbaren Titels und dem Vorrang einer unionsrechtskonformen Entscheidung gerechtfertigt.
Ausgang: Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in C‑530/24 ausgesetzt; Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zivilverfahren kann in entsprechender Anwendung des §148 Abs.1 ZPO ausgesetzt werden, wenn ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsverfahren eine Rechtsfrage enthält, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidungserheblich ist.
Eine unionsrechtliche Klärung (insbesondere zu Art.56 AEUV) kann die nationale Beurteilung der Nichtigkeit privatrechtlicher Verträge wegen Verstößen gegen nationales Glücksspielrecht (§134 BGB) beeinflussen.
Bei der Ermessensentscheidung über eine Aussetzung ist dem Interesse an einer materiell richtigen und unionsrechtskonformen Entscheidung Vorrang vor dem Grundsatz des zeitnahen Rechtsschutzes einzuräumen; das Gebot effektiven Rechtsschutzes kann durch die Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckung eines Titels gemindert werden.
Die substantielle Übereinstimmung rechtlicher Fragestellungen in verschiedenen Spielarten (z. B. Sportwetten vs. Online‑Casinospiele) kann eine Aussetzung rechtfertigen, wenn das EuGH‑Verfahren zu vergleichbaren Auswirkungen auf die Nichtigkeitsprüfung führen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 10 O 35/23
Tenor
Der Rechtsstreit wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-530/24 betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2024 (I ZR 90/23) ausgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Online-Glücksspielen (Casinospielen) auf der von der Beklagten betriebenen Webseite im Zeitraum vom 03.01. bis zum 06.02.2022 geltend. Im fraglichen Zeitraum verfügte die Beklagte nicht über eine Glücksspielkonzession nach deutschem Recht.
Das Landgericht hat die Beklagte im Hinblick auf die von dem Kläger in dieser Zeit erlittenen Glücksspielverluste in der Hauptsache zur Zahlung von 20.203,00 € nebst Zinsen sowie darüber hinaus zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig und auch begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Glücksspielverluste in zuerkannter Höhe. Die Beklagte habe die entsprechenden Einsätze des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB von Anfang an nichtig gewesen sei. Nach dem insoweit maßgeblichen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2021) sei das Veranstalten und Vermitteln von sog. Casinospielen im Internet gemäß der mit Unionsrecht in Einklang stehenden Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörden verboten. Der Verstoß der Beklagten gegen diese Vorschrift führe zu einer Nichtigkeit der geschlossenen Spielverträge nach § 134 BGB. Der Anspruch sei auch nicht gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.
Mit richterlicher Verfügung vom 29.12.2025 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er erwäge, den Rechtsstreit - entsprechend der Anregung der Beklagten - bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-530/24 analog § 148 ZPO auszusetzen.
Der Kläger hat der Aussetzung mit Schriftsatz vom 06.01.2026, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, widersprochen.
II.
Das vorliegende Verfahren wird analog § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-530/24 betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2024 (I ZR 90/23) ausgesetzt.
1.
In entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO kann ein Verfahren ausgesetzt werden, wenn ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV beim Gerichtshof anhängig ist, das eine Rechtsfrage zum Gegenstand hat, die auch für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 48 mwN).
a.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Gegenstand des genannten Vorabentscheidungsverfahrens ist insbesondere die Rechtsfrage, ob es die in Art. 56 AEUV normierte Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht (§ 4 Absätze 1, 4 und 5 GlüStV 2012) erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde. Dieselbe Rechtsfrage stellt sich auch im vorliegenden Klageverfahren. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs die Fälle von Sportwetten im zeitlichen Anwendungsbereich des GlüStV 2012 betrifft, die schon nach älterer Rechtslage keinem Totalverbot unterlagen, sondern einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, nicht aber die im Streitfall in Rede stehenden Online-Glückspiele (Casinospiele) nach Maßgabe des am 01.07.2021 in Kraft getretenen GlüStV 2021, die erst nach neuer Rechtslage keinem Totalverbot mehr, sondern stattdessen auch einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegen. Indes besteht zwischen beiden Sachverhaltskonstellationen eine klare Parallele, die bei pflichtgemäßer Ausübung des dem Senat zustehenden Ermessens eine Aussetzung rechtfertigt. Denn beide Konstellationen zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt worden sein soll, was in der Konsequenz bedeuten könnte, dass der Vertrag zwischen Anbieter und Spieler nicht gemäß § 134 BGB nichtig sein könnte. Sollte der Gerichtshof der Europäischen Union in dem vom Bundesgerichthof angestrengten Vorabentscheidungsverfahren zu dem Schluss gelangen, dass ein unionsrechtswidriges Konzessionsverfahren im Bereich der Sportwetten der Unwirksamkeit eines Wettvertrages wegen fehlender Konzession entgegensteht, könnte dies auch für den Streitfall von Bedeutung sein. Denn dann könnten die zwischen den Parteien abgeschlossenen Spielverträge trotz fehlender Konzession der Beklagten evtl. nicht wegen eines Gesetzesverstoßes unwirksam sein. Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren ausführlich dazu vorgetragen, dass und aus welchen Gründen (auch) das im Streitfall in Rede stehende Konzessionserteilungsverfahren für Casinsospiele unionsrechtswidrig sein soll, so dass sich der Senat mit diesen Fragestellungen dann näher zu befassen hätte (vgl. hierzu ausführlich: OLG Naumburg, Beschluss vom 14.10.2025 - 12 U 3/25 - n.v.).
b.
Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung räumt der Senat dem Interesse an einer materiell richtigen, mit dem maßgeblichen Unionsrecht in Einklang stehenden Sachentscheidung Vorrang ein, und hält daher ein Abwarten bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für angemessen.
Bei seiner Entscheidung verkennt der Senat nicht, dass der Kläger nach dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes grds. einen Anspruch auf eine zeitnahe Entscheidung durch die Instanzgerichte hat. Allerdings ist dabei auch zu berücksichtigen, dass er aufgrund des erstinstanzlichen Urteils bereits über einen - wenn auch gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren - Titel verfügt, der es ihm ermöglicht, wegen des von ihm begehrten Zahlbetrags die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Zudem erscheinen die Erfolgsaussichten der Online-Glücksspielanbieter auch keineswegs von vornherein gering.
III.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO.