Berufung wegen Anspruchs aus §826 BGB auf Rückgabe/Schadensersatz für Audi abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt das erstinstanzliche Urteil, mit dem seine Klage auf Rückgabe/Übereignung eines Audi und Zahlung eines Kaufpreisanspruchs abgewiesen wurde und beruft sich auf vorsätzlich sittenwidriges Verhalten (§826 BGB). Die Berufung wurde vom OLG Hamm als unbegründet zurückgewiesen, weil die vorgebrachten Ausführungen die erstinstanzlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung nicht entkräften. Der Kläger trägt die Kosten; vorläufige Vollstreckbarkeit wurde angeordnet.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unbegründet, wenn die vom Berufungsführer vorgetragenen Ausführungen die Tatsachenfeststellungen und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht als rechtsfehlerhaft darlegen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO und kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.
Anlass für die Zulassung der Revision bedarf besonderer Gründe nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; liegen diese nicht vor, ist die Revision nicht zuzulassen.
Ein Anspruch nach § 826 BGB setzt voraus, dass der Schädiger vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hat; unzureichende Darlegung dieses Tatbestands führt zur Abweisung des klägerischen Anspruchs.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 3 O 310/20
Bundesgerichtshof, VIa ZR 602/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.10.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt.
Rubrum
Hinweis: Auf die Revision des Klägers wurde dieser Beschluss aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Gründe
I.
Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien sowie wegen der erstinstanzlich von den Parteien gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit dem angefochtenen, am 07.10.2021 verkündeten Urteil hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er vertritt insbesondere mit umfangreichen Ausführungen die Auffassung, die Beklagte habe sich auch noch zu dem Zeitpunkt, als er, der Kläger, das streitgegenständliche Fahrzeug erworben habe, vorsätzlich sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB verhalten.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 52.500,00 € zuzüglich Darlehenszinsen in Höhe von 1.861,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.516,45 € Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A6 Avant mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer N01 zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 17.07.2020 mit der Rücknahme des im Antrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.791,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2020 an ihn, den Kläger, zu zahlen;
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat auf die Berufung bislang nicht erwidert.
II.
Die – zulässige – Berufung ist unbegründet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 17.03.2022. Die Stellungnahme des Klägers hierzu vom 01.04.2022 führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht.