Berichtigung des Anerkenntnisurteils: Unterlassung bestimmter AGB-Vergütungsvereinbarungen
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm berichtigt gemäß § 319 ZPO den Tenor eines Anerkenntnisurteils und ändert das Urteil des LG Münster teilweise ab. Der Beklagte wird dazu verurteilt, bestimmte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vergütungsvereinbarungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen; der Tenor nennt zwei beispielhafte Klauselformulierungen. Es werden Ordnungsmittel für Zuwiderhandlungen angedroht; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Kosten sind zwischen den Parteien aufgeteilt.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagter zur Unterlassung bestimmter in AGB enthaltener Vergütungsvereinbarungen verurteilt; Tenor gemäß § 319 ZPO berichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnisurteil kann gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden.
Ein Unterlassungsanspruch kann sich gegen das Angebot bestimmter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener Vergütungsvereinbarungen gegenüber Verbrauchern richten.
Das Gericht kann für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel (Ordnungsgeld und Ordnungshaft) androhen und in angemessener Höhe festsetzen.
Zivilurteile können vorläufig vollstreckbar erklärt und die Kosten des Verfahrens zwischen den Parteien geteilt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 12 O 359/15
Tenor
Der Tenor des Anerkenntnisurteils des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.11.2018 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.07.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen,
a)
Verbrauchern mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen Vergütungsvereinbarungen mit folgender Formulierung anzubieten:
"Ich nehme das Angebot der Vergütungsvereinbarung vom .... an und
überweise einen einmaligen Vorschuss in Höhe von ... Euro bis zum
.... auf unten stehendes Konto"
und/oder
b)
Verbrauchern mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen Vergütungsvereinbarungen mit folgender Formulierung anzubieten:
"Ich nehme das Angebot der Vergütungsvereinbarung vom ... an und
verpflichte mich, beginnend ab dem auf die Unterzeichnung folgenden
Monat für die Dauer der Behandlung, höchstens jedoch über einen
Zeitraum von 48 Monaten monatlich einen Betrag in Höhe von ...Euro
auf unten stehendes Konto zu entrichten.
...
Mit einer Abbuchung von meinem Konto bin ich einverstanden. Mir ist
bekannt, dass die vorstehenden Beträge Vorschüsse darstellen, soweit
die Leistungen noch nicht erbracht und abgerechnet wurden, sowie
Raten, wenn Leistungen erbracht und abgerechnet wurden"
wie in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 17.09.2015 (Anlage 6 zur Klageschrift) ausdrücklich angekündigt.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/7 und der Beklagte zu 6/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.