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Oberlandesgericht Hamm·4 U 145/16·14.11.2018

Unterlassungsanspruch: Verbot bestimmter AGB-Vergütungsformulierungen gegenüber Verbrauchern

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtAGB-Recht/VerbrauchervertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hatte gegen den Beklagten Unterlassungsklage erhoben und in Berufung teilweisen Erfolg. Das OLG Hamm änderte das landgerichtliche Urteil ab und verurteilte den Beklagten, bestimmte vorgegebene AGB-Formulierungen zu Zahlungsverpflichtungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Zur Sicherung der Unterlassung wurden Ordnungsmittel angedroht; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagter zur Unterlassung bestimmter AGB‑Vergütungsformulierungen gegenüber Verbrauchern verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch kann die konkrete Unterlassung bestimmter in AGB enthaltener Formulierungen gegenüber Verbrauchern umfassen, soweit diese gegenüber Verbrauchern unzulässig oder irreführend sind.

2

Anerkenntnis- und Unterlassungsurteile können so ausgestaltet werden, dass sie dem Beklagten die Verwendung konkreter, wörtlich wiedergegebener Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagen.

3

AGB-Klauseln, die Vorauszahlungen und laufende Abbuchungen verbindlich vorsehen, können gegenüber Verbrauchern eine unzulässige Benachteiligung darstellen und Unterlassungsansprüche begründen.

4

Zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung darf das Gericht Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft androhen; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 12 O 359/15

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.07.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern,

a)

Verbrauchern mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen Vergütungsvereinbarungen mit folgender Formulierung anzubieten:

              "Ich nehme das Angebot der Vergütungsvereinbarung vom .... an und

              überweise einen einmaligen Vorschuss in Höhe von ... Euro bis zum

              .... auf unten stehendes Konto"

und/oder

b)

Verbrauchern mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen Vergütungsvereinbarungen mit folgender Formulierung anzubieten:

              "Ich nehme das Angebot der Vergütungsvereinbarung vom ... an und

              verpflichte mich, beginnend ab dem auf die Unterzeichnung folgenden

              Monat für die Dauer der Behandlung, höchstens jedoch über einen

              Zeitraum von 48 Monaten monatlich einen Betrag in Höhe von ...Euro

              auf unten stehendes Konto zu entrichten.

              ...

              Mit einer Abbuchung von meinem Konto bin ich einverstanden. Mir ist

              bekannt, dass die vorstehenden Beträge Vorschüsse darstellen, soweit

              die Leistungen noch nicht erbracht und abgerechnet wurden, sowie

              Raten, wenn Leistungen erbracht und abgerechnet wurden"

wie in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 17.09.2015 (Anlage 6 zur Klageschrift) ausdrücklich angekündigt.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/7 und der Beklagte zu 6/7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Auf das Anerkenntnisurteil vom 15.11.2018 ist der Berichtigungsbeschluss vom 27.12.2018 ergangen.