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Oberlandesgericht Hamm·4 U 136/20·19.10.2020

Zurückweisung der Berufung mangels glaubhaft gemachter Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung

ZivilrechtZivilprozessrechtEinstweilige VerfügungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verfügungskläger rügte die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung und zog in Berufung. Streitpunkt ist die Glaubhaftmachung der für den Erlass erforderlichen Dringlichkeit. Das OLG hält die pauschale eidesstattliche Versicherung und die nicht näher erklärte zeitliche Abfolge (Screenshot) für nicht schlüssig. Die Berufung wird zurückgewiesen; grundsätzliche Bedeutung verneint.

Ausgang: Berufung gegen Ablehnung der einstweiligen Verfügung mangels glaubhaft gemachter Dringlichkeit zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die besondere Dringlichkeit vom Antragsteller glaubhaft zu machen; bloße pauschale eidesstattliche Versicherungen genügen nicht.

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Behauptete Zeitabläufe und Verhaltensweisen Dritter, die ein ungewöhnlich rasches oder flexibles Reagieren voraussetzen, müssen vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden, andernfalls fehlt die Glaubhaftmachung.

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Wenn die vorgelegten Beweismittel (z. B. Screenshots, eidesstattliche Versicherungen) die erforderliche Dringlichkeit nicht schlüssig belegen, trifft den Antragsgegner keine Verpflichtung, einen Gegenbeweis zu erbringen.

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Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung verneint hat; eine Entscheidung ist nur bei grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO geboten.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 3 O 107/20

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 02.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (3 O 107/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Verfügungskläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 16.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers ist nicht begründet. Bereits mit Beschluss vom 24.09.2020 hat der Senat darauf hingewiesen und ausgeführt, dass die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit nicht feststellbar ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des vorbezeichneten Senatsbeschlusses Bezug genommen.

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Die vom Verfügungskläger dagegen mit Schriftsatz vom 13.10.2020 erhobenen Einwendungen rechtwertigen keine abweichende rechtliche Beurteilung des Senats. Der Verfügungskläger beruft sich im Ergebnis lediglich darauf, dass seine eidesstattliche Versicherung zutreffend sei und behauptet nunmehr, dass der am 25.06.2020 um 11:17 Uhr gefertigte Screenshot nach Abfassung der Antragsschrift erstellt worden sei. Ohne nähere Darlegung ist auch dies nicht nachvollziehbar.

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Das würde voraussetzen, dass der Verfügungskläger vor 11:17 Uhr Kenntnis vom Verstoß erlangt und seinen Prozessbevollmächtigten kontaktiert hätte. Dieser müsste wiederum zeitlich derart flexibel reagiert haben, dass er noch vor Fertigung des Screenshots zur Beweissicherung zum genannten Zeitpunkt die Rechtslage geprüft und die Abmahnung verfasst haben müsste. Dies mag nicht ausgeschlossen sein, ist aber in Anbetracht der auch nur durchschnittlich bestehenden Auslastung und terminlichen Einbindung von Rechtsanwälten überaus ungewöhnlich. Ohne genaue Darlegung der Umstände ist das Vorbringen des Verfügungsklägers daher nicht schlüssig. Die auch nur pauschal formulierte eidesstattliche Versicherung kann den erforderlichen Sachvortrag nicht ersetzen und reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Entgegen der Rechtsauffassung des Verfügungsklägers musste der Verfügungsbeklagte daher keinen „Gegenbeweis“ antreten oder „vorlegen“. Auch ein „Aufleben der Dringlichkeitsvermutung“ durch Fortsetzung des behaupteten Verstoßes kommt unter keinen Umständen in Betracht.

6

II.

7

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).