Berufung gegen Aufhebung einstweiliger Verfügung wegen fehlender Dringlichkeit (§12 Abs.2 UWG)
KI-Zusammenfassung
Der Verfügungskläger legt Berufung gegen die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße ein. Streitpunkt ist, ob die für den Erlass erforderliche Dringlichkeit vorlag; §12 Abs.2 UWG begründet nur eine widerlegliche Vermutung. Das OLG sieht die Dringlichkeit als nicht ausreichend dargelegt (unklare Kenntniserlangung, Verfahrensverzögerungen) und beabsichtigt, die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.
Ausgang: Berufung des Verfügungsklägers soll nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen werden; Dringlichkeit nicht dargelegt, Aufhebung der einstweiligen Verfügung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss der Antragsteller die Dringlichkeit substantiiert darlegen und glaubhaft machen; eine bloße eidesstattliche Versicherung ohne nachvollziehbare Umstände genügt nicht.
§ 12 Abs. 2 UWG begründet im Anwendungsbereich eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit, die jedoch durch Umstände wie Verfahrensverzögerungen oder widersprüchliche Zeitangaben widerlegt werden kann.
Verfahrensverzögerungen, die der Antragsteller zu vertreten hat, sprechen regelmäßig gegen die Annahme von Eilbedürftigkeit; der Antragsteller sollte den Erlass der einstweiligen Verfügung jedenfalls innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung anhängig machen oder dessen Zeitpunkt substantiiert darlegen.
Die Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie in der Sache keinen Erfolg verspricht und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung hat.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 3 O 107/20
Tenor
I.
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II.
Dem Verfügungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
1.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil die einstweilige Verfügung vom 15.07.2020 aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Auch unter Berücksichtigung der mit der Berufung erhobenen Einwendungen ist eine abweichende rechtliche Bewertung zu Gunsten des Verfügungsklägers nicht veranlasst.
Es ist bereits die für den Erlass der einstweiligen Verfügung nötige Dringlichkeit nicht feststellbar. Grundsätzlich muss der Antragsteller die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung darlegen und glaubhaft machen. Die Regelung des – hier einschlägigen - § 12 Abs. 2 UWG begründet in seinem Anwendungsbereich eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2000, 151 (152) – Späte Urteilsbegründung; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 38. Auflage § 12 Rn. 3.13 m.w.N.). Diese Vermutung ist jedoch vorliegend widerlegt, ohne dass der Verfügungsklager die Dringlichkeit dargelegt und glaubhaft gemacht hätte.
Der Antragsteller hat insofern alles in seiner Macht Stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung lassen regelmäßig darauf schließen, dass ihm die Sache nicht so eilig ist (vgl. dazu u.a. Senat, Urteil vom 15.03.2011 – 4 U 200/ 10 – zit. nach juris). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat der Antragssteller daher auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedenfalls innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von dem gerügten Verstoß anhängig zu machen. Da der Antragsgegner in der Regel keine Kenntnis von der (möglichen) Kenntniserlangung des Antragstellers hat, genügt es, dass er Tatsachen vorträgt, die den Schluss auf eine Kenntniserlangung zu einem bestimmten Zeitpunkt zulassen. Alsdann muss der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen, wann er tatsächlich Kenntnis erlangt hat (vgl. u.a. OLG Stuttgart GRUR-RR 2009, 343; Köhler a.a.O.).
Der Verfügungskläger hat sich – ohne weitere Darlegung dazu – darauf beschränkt zu behaupten, dass er am 25.06.2020 Kenntnis von dem behaupteten Wettbewerbsverstoß erlangt hat. Dies hat er auch pauschal ohne nähere Erläuterung hierzu so eidesstattlich versichert. Ein insoweit zur Beweissicherung des behaupteten Verstoßes gefertigter Screenshot wurde um 11:17 Uhr am 25.06.2020 gefertigt. Bereits um 13:00 Uhr des selben Tages hat der Verfügungsbeklagte die vom Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers gefertigte Abmahnung per E-Mail erhalten. Insoweit hat der Verfügungsbeklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der behauptete Zeitpunkt der Kenntniserlangung damit fraglich sei. Tatsächlich ist der dargestellte Zeitablauf so nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Vielmehr ist es überaus ungewöhnlich, dass ein Rechtsanwalt so spontan in der Lage ist, sich mit dem Anliegen eines Mandanten persönlich zu befassen, die Rechtslage zu prüfen und dann noch bis 13:00 Uhr eine Abmahnung zu versenden. Vor diesem Hintergrund wäre der Verfügungskläger gehalten gewesen, zu den entsprechenden Umständen substantiiert vorzutragen. Trotz des Hinweises des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung fehlt aber jegliches Vorbringen dazu. Auch mit der Berufung verweist der Verfügungskläger allein darauf, dass die eidesstattliche Versicherung zutreffend sei.
Da dies ersichtlich nicht ausreichen kann, ist auf Grundlage des Parteivorbringens überhaupt nicht feststellbar, wann der Verfügungskläger Kenntnis erlangt hat. Damit kann aber auch nicht zu Gunsten des Verfügungsklägers unterstellt werden, dass er die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung anhängig gemacht hat.
2.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
II.
Der Verfügungskläger erhält Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.