Berufung wegen Widerspruchs gegen einstweilige Verfügung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsbeklagte erhob nach einer einstweiligen Verfügung mehrfach Widerspruch und behauptete, der zweite Schriftsatz enthalte eine Rücknahme des ersten Widerspruchs. Das OLG Hamm verneint eine konkludente Rücknahme: Ein Rücknahmewille muss ausdrücklich und eindeutig erklärt werden. Unklare oder lediglich auf eine Teilbeschränkung bezogene Formulierungen genügen nicht. Die Berufung wird daher als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des LG Dortmund als unbegründet zurückgewiesen; Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die erneute Erhebung eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung begründet nicht automatisch die Rücknahme eines zuvor eingelegten Widerspruchs; eine Rücknahme erfordert eine hinreichend deutliche Erklärung.
Bei anwaltlich vertretenen Parteien ist an die Äußerung eines Rücknahmewillens höhere Klarheit zu stellen; unbestimmte oder nur andeutungsweise Formulierungen genügen nicht.
Die Bezeichnung eines zuvor eingeschränkten Widerspruchs als "zurückgenommen" ist nicht ohne weiteres als vollständige Rücknahme auszulegen, wenn tatsächlich nur eine Teilrücknahme erklärt wurde.
Die Kostenentscheidung trifft, soweit nicht anders zu begründen, die unterliegende Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 10 O 133/12
Leitsatz
Unzulässiger Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung (Beschlussverfügung)
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 15.08.2018 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
Die – zulässige – Berufung der Verfügungsbeklagten ist unbegründet.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 13.11.2018.
Die Ausführungen in dem Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 16.01.2019 führen zu keiner anderen Beurteilung. Entgegen der von der Verfügungsbeklagten geäußerten Auffassung liegt in ihrem Schriftsatz vom 29.12.2017 keine (konkludente) Rücknahme ihres ersten, mit Schriftsatz vom 12.04.2017 erhobenen Widerspruches. In der erneuten Erhebung eines Widerspruches gegen eine einstweilige Verfügung innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein aufgrund eines ersten Widerspruches ergangenes Urteil liegt keineswegs zwingend eine Rücknahme des ersten Widerspruches; es bedarf vielmehr einer entsprechenden Rücknahmeerklärung. Von einer anwaltlich – sogar fachanwaltlich – vertretenen Partei kann dabei erwartet werden, dass sie einen Willen zur Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfes hinreichend deutlich artikuliert. Ein etwaiger Rücknahmewille kommt in dem Schriftsatz vom 29.12.2017 nicht hinreichend deutlich, letztlich sogar nicht einmal andeutungsweise zum Ausdruck. Soweit auf Seite 5 dieses Schriftsatzes von einem „zurückgenommenen Widerspruch“ die Rede ist, wird damit offenkundig lediglich auf die von der Verfügungsbeklagten bereits mit Schriftsatz vom 07.07.2017 erklärte Beschränkung (=Teil-Rücknahme) des ersten Widerspruches Bezug genommen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.