Widerspruch gegen einstweilige Verfügung unzulässig nach Rechteverzicht
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsbeklagte erhob Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung und gegen die darin getroffene Kostenentscheidung. Der Senat hielt den Widerspruch mangels Rechtsschutzbedürfnis für unzulässig, weil der Verfügungskläger die Sachrechte aufgegeben und den Titel herausgegeben hatte. Ein erneuter Kostenwiderspruch nach Bestätigung durch Urteil ist ebenfalls nicht statthaft.
Ausgang: Widerspruch gegen einstweilige Verfügung mangels Rechtsschutzbedürfnis und Unstatthaftigkeit als unzulässig verworfen; Berufung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerspruch gegen eine Beschlussverfügung (einstweilige Verfügung) ist unzulässig, wenn der Verfügungskläger hinsichtlich der in der Verfügung getroffenen Sachentscheidung Rechteverzicht erklärt und damit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
Durch den Rechteverzicht des Verfügungsklägers und die Aushändigung des Titels ist das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Unterlassungsgebot nicht mehr durchsetzbar, sodass ein Widerspruch gegen die Sachentscheidung entbehrlich ist.
Ein Kostenwiderspruch kann grundsätzlich dazu dienen, die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit des Verfügungsantrags nachzuprüfen; dieser Kostenwiderspruch begründet jedoch nicht zwangsläufig ein Anerkenntnis der Sachentscheidung, wenn der Verfügungskläger zuvor Rechteverzicht geleistet hat.
Nach Bestätigung der in einer Beschlussverfügung getroffenen Kostenentscheidung durch Urteil ist ein erneuter Widerspruch gegen dieselbe Kostenentscheidung nicht mehr statthaft; gegen das Urteil ist das zulässige Rechtsmittel zu erheben.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4 U 135/18
Leitsatz
Unzulässiger Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung (Beschlussverfügung)
Tenor
I.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
II.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 15.08.2018 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Der von der Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 29.12.2017 (erneut) erhobene Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung (Beschlussverfügung) des Landgerichts vom 28.08.2012 ist unzulässig.
a) Soweit sich der Widerspruch gegen die in der einstweiligen Verfügung getroffene Sachentscheidung, d.h. das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Unterlassungsgebot, richtet, ist er mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
aa) Unstreitig hat der Verfügungskläger bereits unter dem 06.10.2015 auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung verzichtet und der Verfügungsbeklagten die ihm vom Landgericht im Jahre 2012 erteilte Ausfertigung des Beschlusses vom 28.08.2012 ausgehändigt. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Verfügungsbeklagte an das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Unterlassungsgebot nicht mehr gebunden ist und der Verfügungskläger keine Maßnahmen zur Vollziehung dieses Unterlassungsgebotes mehr ergreifen kann. Ordnungsmittelanträge wegen etwaiger Zuwiderhandlungen gegen das Unterlassungsgebot sind im Zeitraum zwischen dem Erlass der einstweiligen Verfügung und dem vom Verfügungskläger erklärten Rechteverzicht ebenfalls nicht gestellt worden. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Widerspruch gegen das Unterlassungsgebot ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.
bb) Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Widerspruch gegen die Sachentscheidung lässt sich auch nicht mit dem Interesse der Verfügungsbeklagten an einer Überprüfung der in der einstweiligen Verfügung getroffenen Kostenentscheidung – hierauf erstreckt sich der vom hiesigen Verfügungskläger im vorliegenden Falle erklärte Rechteverzicht nicht – begründen. Hat der Verfügungskläger auf die Rechte aus der in einer einstweiligen Verfügung zu seinen Gunsten getroffenen Sachentscheidung verzichtet, kann der Verfügungsbeklagte schon allein mit einem Rechtsbehelf gegen die Kostenentscheidung (im vorliegenden Falle also mit einem Kostenwiderspruch) inzident die Frage überprüfen lassen, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung überhaupt jemals zulässig und begründet war, und auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Überprüfung gegebenenfalls eine Änderung der Kostenentscheidung zu seinen Gunsten herbeiführen (so BGH, Urteil vom 01.04.1993 – I ZR 70/91 – [Verfügungskosten] &60;juris&62;, Rdnr. 25 ff., für das Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO, für das Widerspruchsverfahren muss dies erst recht gelten).
Der Auffassung, in der vorstehend dargestellten Fallkonstellation bedürfe es trotz des vom Verfügungskläger hinsichtlich der Sachentscheidung erklärten Rechteverzichts eines Widerspruches (auch) gegen die Sachentscheidung, um eine Änderung der in der einstweiligen Verfügung getroffenen Kostenentscheidung auf der Grundlage einer Überprüfung der (ursprünglichen) Zulässigkeit und Begründetheit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung herbeiführen zu können, weil die (bloße) Erhebung eines Kostenwiderspruches ein Anerkenntnis der Sachentscheidung bedeute, das den Verfügungsbeklagten daran hindere, die Unrichtigkeit der Sachentscheidung geltend zu machen (so Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl. [2015], Rdnr. 395; ebenso OLG München, WRP 1987, 267 [268]), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Anders als in den „üblichen“ Fällen eines (bloßen) Kostenwiderspruches liegt in der hier in Rede stehenden – speziellen – Fallkonstellation in der Erhebung eines Kostenwiderspruches (oder in der nachträglichen Beschränkung eines zunächst unbeschränkt erhobenen Widerspruches auf den Kostenpunkt) nach dem Rechteverzicht des Verfügungsklägers hinsichtlich der Sachentscheidung kein „Anerkenntnis“ der Sachentscheidung. Nach dem Rechteverzicht des Verfügungsklägers gibt es schlicht nichts mehr, was der Verfügungsbeklagte „anerkennen“ könnte: der Rechteverzicht, verbunden mit der Herausgabe des Titels, steht im Ergebnis einer förmlichen Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch eine Gerichtsentscheidung gleich (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 26).
b) Ein Widerspruch gegen die in der einstweiligen Verfügung getroffene Kostenentscheidung ist nicht mehr statthaft. Die Verfügungsbeklagte hatte im vorliegenden Verfahren schon einmal einen Widerspruch gegen die in der Beschlussverfügung enthaltene Kostenentscheidung erhoben, und das Landgericht hatte daraufhin die in der einstweiligen Verfügung getroffene Kostenentscheidung mit Urteil vom 24.11.2017 bestätigt. Ein erneuter Widerspruch gegen die Kostenentscheidung ist nach dem Erlass dieses Urteils nicht mehr statthaft.
Dass das Landgericht in dem vorerwähnten Urteil vom 24.11.2017 – rechtsirrigerweise – davon ausgegangen ist, in dem (bloßen) Kostenwiderspruch der Verfügungsbeklagten liege ein „Anerkenntnis“ der Sachentscheidung aus der einstweiligen Verfügung, und auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung im Ergebnis lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 ZPO geprüft hat, führt nicht zur Statthaftigkeit eines erneuten Kostenwiderspruches. Die Verfügungsbeklagte hätte vielmehr mit dem zulässigen Rechtsmittel gegen das Urteil vom 24.11.2017 vorgehen müssen.
2. (…)
III.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Beschlusses.
Hamm, 13.11.2018
4. Zivilsenat
Rubrum
Aufgrund des Streitwert- und Hinweisbeschlusses vom 13.11.2018 wurde die Berufung mit Beschluss vom 22.01.2019 zurückgewiesen.