OLG Hamm: Auskunftspflicht des Hörspielregisseurs; Kündigung von Buy-out-Hörspielverträgen
KI-Zusammenfassung
Der Produzent einer Hörspielreihe verlangte vom Regisseur/Sounddesigner Auskunft, in welchen Folgen eigene Kompositionen eingebunden wurden. Das OLG bejahte einen Auskunftsanspruch aus § 666 BGB i.V.m. § 675 BGB, weil der Kläger als Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG) ein Kontroll- und Klärungsinteresse an seiner Rechtsstellung habe. Eine Verjährung trat vor Beendigung des Geschäftsbesorgungsverhältnisses nicht ein. Auf die Widerklage stellte das Gericht fest, dass die Verträge durch das Kündigungsschreiben vom 18.03.2014 wirksam beendet wurden, weil die außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung (entspr. §§ 624, 723 BGB) umzudeuten sei; die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Auskunftsverurteilung bestätigt, Widerklage auf Vertragsbeendigung (durch Kündigung) zugesprochen; im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei entgeltlicher Tätigkeit im Rahmen einer Geschäftsbesorgung ist § 666 BGB über § 675 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar und begründet eine Auskunftspflicht des Beauftragten gegenüber dem Auftraggeber.
Tonträgerhersteller i.S.v. § 85 UrhG ist derjenige, der die organisatorische und wirtschaftliche Leistung zur Aufzeichnung des Tonmaterials erbringt; die Einschaltung Dritter zur technischen Herstellung steht dem nicht entgegen.
Der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Auftraggeber die Information zur Durchsetzung weiterer Ansprüche benötigt; ausreichend ist das schutzwürdige Interesse an Kontrolle und an der Klärung der eigenen Rechtsstellung, begrenzt durch Erforderlichkeit und Zumutbarkeit.
Der Anspruch aus § 666 BGB verjährt nicht vor Beendigung des Auftrags-/Geschäftsbesorgungsverhältnisses.
Eine unwirksame außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses kann in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn ein ordentliches Kündigungsrecht nicht vertraglich ausgeschlossen ist und keine abweichenden Kündigungsregelungen bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 4 O 132/14
Tenor
1. der Hörspielautorenvertrag (Rahmenvertrag) vom 06.02./09.02.2008 einschließlich der hierzu geschlossene
Hörspielautorenvertrag vom 06.02.2008(I Klassiker Band 1, 1. Teilroman)
Hörspielautorenvertrag vom 06.02.2008(I Klassiker Band 1, 2. Teilroman)
Hörspielautorenvertrag vom 06.02.2008(I Klassiker Band 1, 3. Teilroman)
Hörspielautorenvertrag vom 23.02.2008(I Klassiker Band 1, 4. Teilroman)
Hörspielautorenvertrag vom 23.02.2008(I Klassiker Band 2, 1. Teilroman)
Hörspielautorenvertrag vom 09.12.2008(I Klassiker Band 2, 2. Teilroman)
Hörspielautorenvertrag vom 09.12.2008(I Klassiker Band 2, 3. Teilroman)
Hörspielautorenvertrag vom 19.06.2008(I Klassiker Band 2, 4. Teilroman)
Hörspielautorenvertrag vom 09.12.2008(I Klassiker Band 2, 5. Teilroman)
Hörspielautorenvertrag vom 19.06.2008(I Klassiker Band 3, 1. Teilroman)
2. der Hörspielautorenvertrag (Rahmenvertrag) vom 29./30.12.2008 einschließlich der hierzu geschlossene
Hörspielautorenvertrag vom 29.12.2008 (H)
Hörspielautorenvertrag vom 14.11.2009 (X)
Hörspielautorenvertrag vom 20.05./30.03.2011 (M)
3. die Rechtsübertragung/-abtretung und Honorarquittung Nr. 39/10 vom 16.06.2010
4. der Hörspielautorenvertrag vom 20.09.2013
5. der Vertrag vom 20.09.2013
durch Schreiben vom 18. März 2014 wirksam gekündigt sind.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Der Kläger ist gewerblich unter der Bezeichnung „A Verlag“ tätig und produziert u.a. die Hörspielreihe „I“, die in Lizenzvergabe bei dem Medienkonzern V GmbH veröffentlicht wird.
Der Beklagte ist Autor und Hörspielregisseur. Von der ersten Folge der Hörspielproduktion zu „I“ im Jahr 2008 an beauftragte ihn der Kläger mit der Erstellung der Hörspielskripte auf Grundlage der Romane, mit der Aufnahmeregie sowie mit dem Sounddesign.
Für die Autoren- und Regietätigkeit des Beklagten wurden gesonderte Vereinbarungen getroffen und der Beklagte erhielt für seine Tätigkeit eine Vergütung.
Grundlage der von dem Beklagten für die einzelnen Folgen der Serie „I“ verfassten Hörspielskripte war ein Hörspielautorenvertrag vom 06.02./09.02.2008. Der Vertrag war als Rahmenvertrag ausgestaltet, auf dessen Basis die Parteien anschließend jeweils einzelne Hörspielautorenverträge schlossen. Mit diesen Verträgen übertrug der Beklagte dem Kläger die Rechte zur Nutzung der von ihm verfassten Hörspielskripte und erhielt dafür eine Pauschalvergütung.
Die Nutzungsrechte bezüglich der Tätigkeit des Beklagten als Regisseur wurden – u.a. am 16.06.2010 - über einzelne Vereinbarungen („Rechtsübertragung/-abtretung und Honorarquittung“) gegen eine entsprechende Vergütung übertragen.
Im Herbst 2013 informierte der Kläger den Beklagten schließlich darüber, dass er ihn in Zukunft im Rahmen der Produktion von Hörspielen nicht mehr beauftragen werde.
Der Beklagte teilte dem Kläger mit Email vom 24.01.2014 (Anlage K9, Bl. 197 d. A.) u. a. mit:
„… H, X und M Musik anzumelden ist bereits passiert. Was die älteren dieser Produktionen betrifft, betrifft es lediglich deren eventuelle Neuauflage. Außerdem gibt es noch Musik von mir in ca. 20 I Folgen, welche von meiner Seite aus anzumelden wären. …“.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.02.2014 (Anlage B6, Bl. 125 ff. d. A.) ließ der Kläger dem Beklagten u.a. Folgendes mitteilen:
„… Nach Beendigung der gemeinsamen Zusammenarbeit bei der Produktion von Hörspielen stellt sich meinem Mandanten akut eine erhebliche Problematik durch Ansprüche, die die Verwertungsgesellschaft GEMA an ihn heranträgt. Die Situation ist jedoch nicht alleine für meinen Mandanten problematisch, sondern letztendlich vor allem für Sie.
Die von Ihnen zu erbringende Produktionstätigkeit für meinen Mandanten umfasste auch das Einbinden von Musik und Geräuschen in Hörspielproduktionen. Dabei war ganz deutlich beauftragt, dass für die Produktionen nur Musik von Autoren verwendet wird, die nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sind („GEMA-frei“). Dies ist auch absolut branchenüblich, um die Kosten der Produktion wirtschaftlich zu halten.
Auf Ihren eigenen Wunsch, weil Sie mit den Musikaufnahmen für die Hörspiele „M“, „H“ sowie „X“ nicht zufrieden waren, haben Sie Ihre eigenen Kompositionen eingearbeitet, mit der klaren Zusicherung, diese Werkverwendungen nicht der GEMA zu melden. Nur unter dieser Bedingung war mein Mandant damit einverstanden. Diese Verwendung haben sie nun allerdings doch der GEMA gemeldet, so dass diese meinen Mandanten zur Zahlung von insgesamt 6.574,57 € für die Verwendung Ihrer Kompositionen in den drei vorgenannten Hörspielen aufgefordert hat.
Daneben behaupten Sie nun, in zwanzig weitere Hörspiele der Reihe „I“ von Ihnen komponierte Musik eingearbeitet zu haben. Diese Behauptung erfolgte insbesondere im Rahmen der von Ihnen vorgebrachten, aber unbegründeten und unsubstantiierten allgemeinen Forderung finanzieller Natur gegen meinen Mandanten. Sie haben meinen Mandanten erheblich über die Herkunft der eingearbeiteten Musik getäuscht. Mein Mandant hätte bei Kenntnis die Abnahme der Produktionen verweigert. Ihr Verhalten und der derzeitige daraus resultierende Zustand sind absolut rechtswidrig und auf keinen Fall hinnehmbar.
Dadurch, dass Sie die Verwendung Ihrer Kompositionen in den Hörspielen „M“, „H“ sowie „X“ vereinbarungswidrig der GEMA gemeldet und ohne Wissen meines Mandanten Ihre Kompositionen in Hörspielproduktionen der Reihe „I“ eingearbeitet haben, droht meinem Mandanten ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden. Sie, als Auftragnehmer meines Mandanten, haben eine unerlaubte Handlung begangen, die Sie wiederum zum Schadensersatz gegenüber meinem Mandanten verpflichtet. Jeden Cent, den mein Mandant an die GEMA zu zahlen hat, haben Sie zurückzuerstatten. Mein Mandant ist bereit, seine Schadensersatzansprüche notfalls gerichtlich durchzusetzen. Durch Ihr Verhalten haben Sie sich wahrscheinlich auch des Betruges zum Nachteil meines Mandanten strafbar gemacht. Durch die Verheimlichung ist meinem Mandanten ein Schaden und Ihnen formal ein finanzieller Vorteil entstanden. Mein Mandant ist entschlossen, wegen Ihres Verhaltens nötigenfalls Strafanzeige zu stellen. …“.
Wegen des weiteren Inhalts des anwaltlichen Schreibens vom 11.02.2014 wird auf Anlage B6, Bl. 125 ff. d. A., verwiesen.
Aufgrund dieses Schreibens mahnte der Beklagte den Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 28.02.2014 ab und forderte diesen auf, von den erhobenen Ansprüchen bis zum 14.03.2014 Abstand zu nehmen (Anlage B7, Bl. 129 ff. d. A.).
Der Kläger reagierte darauf nicht.
Der Beklagte erklärte sodann mit Anwaltsschreiben vom 18.03.2014 (Anlage B8, Bl. 136 d. A.) die außerordentliche fristlose Kündigung sämtlicher Verträge, die zwischen den Parteien geschlossen worden waren. Er machte geltend, aufgrund des Verhaltens des Klägers sei jegliches Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.05.2014 (Anlage K4, Bl. 13 d. A.) forderte der Kläger den Beklagten zur Auskunftserteilung auf, in welche Folgen u. a. der Hörspielreihe „I“ und an welchen Stellen der Beklagte von ihm komponierte Werke der Musik eingebunden habe.
Der Beklagte verweigerte mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2014 (Anlage K5, Bl. 14 d. A.) eine Auskunftserteilung in Bezug auf die Hörspielreihe „I“ und sprach „höchst vorsorglich sowie hilfsweise“ erneut die Kündigung sämtlicher zwischen den Parteien zustande gekommener Verträge aus.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei als wirtschaftlicher Produzent der Tonaufnahmen auch Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG).
Der Beklagte, ein Mitglied der Verwertungsgesellschaft GEMA, habe - insoweit unstreitig - später im Zusammenhang mit dem von ihm erbrachten Sounddesign behauptet, dass er u. a. in 20 Folgen der Reihe „I“ von ihm selbst komponierte Werke der Musik eingebunden habe. Der Beklagte sei jedoch aus wirtschaftlichen Gründen beauftragt gewesen, ausschließlich musikalische Werke einzubinden, die nicht von einem Mitglied einer Verwertungsgesellschaft stammten. Zu diesem Zweck seien ihm sogar entsprechende „GEMA-freie“ Tonaufnahmen musikalischer Werke zur Erstellung des Sounddesigns zur Verfügung gestellt worden. Die Einbindung musikalischer Werke des Beklagten sei daher ohne sein – des Klägers – Wissen und entgegen dem erteilten Auftrag erfolgt.
Der Beklagte sei ihm vor diesem Hintergrund aus den §§ 259, 260 ff. BGB zur Auskunft über die Einbindung von durch ihn komponierten Werken der Musik in die Hörspielproduktionen der Reihe „I“ verpflichtet.
Er – der Kläger – wolle zumindest die zukünftige Verwertung der Hörspiele wirtschaftlich tragbar gestalten und dafür die eingearbeiteten musikalischen Werke des Beklagten entfernen lassen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die Einbindung von durch den Beklagten komponierten Werken der Musik in die Hörspielproduktion der Reihe „I“:
1. C
2. I2
3. Q
4. X2
5. O
6. G
7. B
8. L
9. U
10. G2
10.1 O2 (Teil 1 von 2)
10.2 I3 (Teil 2 von 2)
11. H2
12. N
13. X3
14. K
15. U2
16. N2
17. E
18. L2
19. S
20. E2
21. I4
22. F
22.1 W (Teil 1 von 2)
22.2 W2 (Teil 2 von 2)
23. G3
24. B2,
unter Benennung der jeweiligen Produktion, des musikalischen Werkes, des Tracks sowie der jeweiligen Stelle innerhalb des Tracks unter Angabe von deren Beginn, Dauer und Ende in Minuten- und Sekundenangaben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat er beantragt,
festzustellen, dass sämtliche vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, insbesondere
1. der Hörspielautorenvertrag (Rahmenvertrag) vom 06.02./09.02.2008 einschließlich der hierzu geschlossenen
Hörspielautorenvertrag vom 06.02.2008(I Klassiker Band 1, 1. Teilroman)
Hörspielautorenvertrag vom 06.02.2008(I Klassiker Band 1, 2. Teilroman)
Hörspielautorenvertrag vom 06.02.2008(I Klassiker Band 1, 3. Teilroman)
Hörspielautorenvertrag vom 23.02.2008(I Klassiker Band 1, 4. Teilroman)
Hörspielautorenvertrag vom 23.02.2008(I Klassiker Band 2, 1. Teilroman)
Hörspielautorenvertrag vom 09.12.2008(I Klassiker Band 2, 2. Teilroman)
Hörspielautorenvertrag vom 09.12.2008(I Klassiker Band 2, 3. Teilroman)
Hörspielautorenvertrag vom 19.06.2008(I Klassiker Band 2, 4. Teilroman)
Hörspielautorenvertrag vom 09.12.2008(I Klassiker Band 2, 5. Teilroman)
Hörspielautorenvertrag vom 19.06.2008(I Klassiker Band 3, 1. Teilroman)
2. der Hörspielautorenvertrag (Rahmenvertrag) vom 29./30.12.2008 einschließlich der hierzu geschlossenen
Hörspielautorenvertrag vom 29.12.2008 (H)
Hörspielautorenvertrag vom 14.11.2009 (X)
Hörspielautorenvertrag vom 20.05./30.03.2011 (M)
3. die Rechtsübertragung/-abtretung und Honorarquittung Nr. 39/10 vom 16.06.2010
4. der Hörspielautorenvertrag vom 20.09.2013
5. der Vertrag vom 20.09.2013
durch außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 18. März 2014, hilfsweise durch außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 16. Mai 2014, wirksam gekündigt sind.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, er selbst und nicht etwa der Kläger sei bei sämtlichen Folgen der Serie „I“ auch als Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG) tätig geworden. Er habe die einzelnen Sprecher, Geräusche und teilweise auch die Musik selbst aufgenommen und diese dergestalt zusammengefügt, dass er dem Kläger nach Abschluss seiner Arbeit zu jeder Folge der Serie „I“ ein sog. Master-Band übergeben habe. Ein Vertrag zu den ihm aus dieser Tätigkeit zustehenden Tonträgerherstellerrechten sei indes nicht geschlossen worden.
In den einzelnen Hörspielen sei zudem an mehreren Stellen Musik verwendet worden, die von verschiedenen Komponisten stamme. Habe der Kläger hier allerdings die Kosten für etwaig erforderliche Kompositionen der Komponisten sparen wollen, habe er ihn – den Beklagten – um die entsprechenden Kompositionen gebeten. Dem Kläger sei dabei jedoch bewusst gewesen, dass auch der Beklagte Mitglied der GEMA sei und seine Kompositionen deshalb nicht „GEMA-frei“ seien.
Ein Auskunftsanspruch komme dem Kläger vor diesem Hintergrund nicht zu.
Eine Verpflichtung zur Auskunft ergebe sich aus den mit dem Kläger abgeschlossenen Verträgen nicht. Daneben bestehe auch kein gesetzlicher Auskunftsanspruch.
Der aus § 259 BGB resultierende Auskunftsanspruch sei lediglich ein Hilfsanspruch und setze das Bestehen eines – hier indes nicht vorliegenden – Hauptanspruchs voraus. Es komme hinzu, dass die Entfernung einzelner Teile aus den Masterbändern seine – des Beklagten – Rechte als Tonträgerhersteller verletzen würde.
Etwaige Ansprüche des Klägers seien zudem verjährt. Er – der Kläger – habe bereits Meldungen an die GEMA vorgenommen. Die Folgen 1 – 12 der Serie „I“ seien bereits in den Jahren 2008 – 2010 veröffentlicht worden. Vor diesem Hintergrund seien entsprechende Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2013 verjährt.
Der Kläger sei ihm gegenüber schließlich in einer Weise aufgetreten, die jegliches Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört habe.
In dem Anwaltsschreiben des Klägers vom 11.02.2014 seien verschiedene Behauptungen erhoben und Ansprüche geltend gemacht worden, die jeglicher Grundlage entbehrten. Er – der Beklagte – sei nicht „ganz deutlich beauftragt gewesen“, für die Hörspielproduktionen nur GEMA-freie Musik zu verwenden, und habe auch nicht zugesichert, Nutzungen seiner Kompositionen in Hörspielen nicht der GEMA zu melden. Der Kläger sei zudem nicht über die Herkunft der in „I“ verwendeten Musikstücke getäuscht worden.
Er – der Beklagte – habe daher zu Recht die Kündigung der vertraglichen Vereinbarungen erklärt.
Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien seien ein Dauerschuldverhältnis, das eine enge Zusammenarbeit auf Grundlage gegenseitigen Vertrauens voraussetze. Der Kläger habe durch sein Handeln ihm gegenüber jegliches Vertrauensverhältnis zerstört. Ihm – dem Beklagten – könne daher nicht zugemutet werden, mit einem solchen Vertragspartner zukünftig vertraglich verbunden zu sein.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Auskunft verurteilt. Die Widerklage hat es abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung zur Auskunftserteilung und verfolgt sein im Wege der Widerklage geltend gemachtes Feststellungsbegehren in vollem Umfang weiter.
Er meint weiterhin, er sei dem Kläger gegenüber nicht zur Auskunft verpflichtet:
Hinsichtlich der Komponistentätigkeit des Beklagten fehle es an einer vertraglichen Sonderverbindung zwischen den Parteien.
Ferner bestehe kein Anspruch des Klägers, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen solle. Das Landgericht habe insoweit zu Unrecht angenommen, dass die GEMA wegen der Hörspielreihe „I“ Zahlungsforderungen gegenüber dem Kläger erhoben habe.
Überdies befinde sich der Kläger nicht in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen. Vor Erstellung der Meldungen an die GEMA habe dieser die einzelnen Folgen auf darin enthaltene Musikanteile überprüfen müssen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe er den Beklagten befragen müssen.
Ferner sei dem Beklagten die Auskunftserteilung nicht zuzumuten. Er verfüge nicht über die begehrten Informationen.
Schließlich meint der Beklagte nach wie vor, ein etwaiger Auskunftsanspruch sei verjährt.
Hinsichtlich der Widerklage ist er weiterhin der Auffassung, die von ihm unter dem 18.03.2014 erklärte Kündigung sei rechtzeitig erfolgt. Es sei von einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Wochen auszugehen. Die von ihm ausgesprochene Abmahnung sei nicht entbehrlich gewesen.
Ferner sei die hilfsweise erklärte Kündigung vom 16.05.2014 wirksam. Insoweit sei ein Kündigungsgrund darin zu sehen, dass der Kläger erneut und wider besseres Wissen Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht habe, die jeder Grundlage entbehrten.
Gehe man indes von einer Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigungen aus, seien diese in ordentliche Kündigungen umzudeuten und als solche wirksam.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Klage abzuweisen,
2. festzustellen, dass sämtliche vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, insbesondere
a) der Hörspielautorenvertrag (Rahmenvertrag) vom 06.02./09.02.2008 einschließlich der hierzu geschlossenen
Hörspielautorenvertrag vom 06.02.2008(I Klassiker Band 1, 1. Teilroman)Hörspielautorenvertrag vom 06.02.2008(I Klassiker Band 1, 2. Teilroman)Hörspielautorenvertrag vom 06.02.2008(I Klassiker Band 1, 3. Teilroman)
Hörspielautorenvertrag vom 23.02.2008(I Klassiker Band 1, 4. Teilroman)
Hörspielautorenvertrag vom 23.02.2008(I Klassiker Band 2, 1. Teilroman)
Hörspielautorenvertrag vom 09.12.2008(I Klassiker Band 2, 2. Teilroman)
Hörspielautorenvertrag vom 09.12.2008(I Klassiker Band 2, 3. Teilroman)
Hörspielautorenvertrag vom 19.06.2008(I Klassiker Band 2, 4. Teilroman)
Hörspielautorenvertrag vom 09.12.2008(I Klassiker Band 2, 5. Teilroman)
Hörspielautorenvertrag vom 19.06.2008(I Klassiker Band 3, 1. Teilroman)
b) der Hörspielautorenvertrag (Rahmenvertrag) vom 29./30.12.2008 einschließlich der hierzu geschlossenen
Hörspielautorenvertrag vom 29.12.2008 (H)
Hörspielautorenvertrag vom 14.11.2009 (X)
Hörspielautorenvertrag vom 20.05./30.03.2011 (M)
c) die Rechtsübertragung/-abtretung und Honorarquittung Nr. 39/10 vom 16.06.2010
d) der Hörspielautorenvertrag vom 20.09.2013
e) der Vertrag vom 20.09.2013
durch außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 18. März 2014, hilfsweise durch außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 16. Mai 2014, wirksam gekündigt sind.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Der Kläger meint, der Beklagte sei ihm sowohl nach § 242 BGB als auch nach der spezielleren Vorschrift des § 666 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet. Der Auskunftsanspruch sei nicht verjährt. Dieser sei erst mit der Offenbarung der rechtswidrigen Einbindung eigener Kompositionen durch den Beklagten mit dessen Email vom 24.01.2014 entstanden.
Hinsichtlich der Widerklage ist der Kläger der Ansicht, ein Kündigungsgrund liege nicht vor. Überdies bestehe zwischen den Parteien kein Dauerschuldverhältnis, das nach § 314 BGB kündbar sei. Vielmehr handele es sich um sog. „Buy-out“-Verträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage richtet. Sie ist unbegründet, soweit der Beklagte seine Verurteilung zur Auskunftserteilung angreift.
I.
Klage:
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Auskunftserteilung verurteilt.
1.
Der geltend gemachte Auskunftsanspruch beruht auf § 666 BGB.
Gemäß § 666 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Zwar handelt es sich bei der zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertragsbeziehung nicht um ein Auftragsverhältnis im Sinne des § 662 BGB. Denn die Tätigkeit des Beklagten für den Kläger erfolgte nicht unentgeltlich.
Indessen stellt die Tätigkeit des Beklagten eine Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB dar, so dass nach § 675 Abs. 1 BGB die Vorschrift des § 666 BGB entsprechend anzuwenden ist.
Der Beklagte war für den Kläger im Rahmen der Produktion der in Rede stehenden Hörspiele tätig, wobei der Kläger als Tonträgerhersteller im Sinne von § 85 UrhG anzusehen ist.
Tonträgerhersteller ist derjenige, der die organisatorische und wirtschaftliche Leistung erbringt, die Darbietung oder das sonstige Tonmaterial aufzuzeichnen (Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 85 Rn. 4). Dies ist hier der Kläger, in dessen Auftrag der Beklagte tätig geworden ist. Der Kläger hat die wirtschaftliche Verantwortung übernommen und Verträge mit dem an der Produktion beteiligten Beklagten abgeschlossen (vgl. Dreier/Schulze, aaO.).
Unstreitig war der Beklagte vom Kläger auch mit dem sog. Sounddesign beauftragt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte keinen Auftrag zur Herstellung eigener Kompositionen hatte. Die Einbindung eigener Kompositionen in die jeweiligen Hörspiele steht jedenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Sounddesign. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist unter dem Sounddesign das Zusammensetzen der einzelnen Tonaufnahmen zu verstehen, aus denen ein Hörspiel besteht. Dazu zählt auch die Hintergrundmusik.
Die Auskunftspflicht des Beauftragten setzt regelmäßig nicht voraus, dass der Auftraggeber die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt. Vielmehr genügt das allgemeine Interesse des Auftraggebers, die Tätigkeit des Beauftragten zu kontrollieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Auskunftspflicht ohne Einschränkungen besteht. Denn die drei Informationspflichten aus § 666 BGB bezwecken, dem Auftraggeber die ihm regelmäßig fehlenden Informationen zu verschaffen, die er braucht, um seine im Zuge der Auftragserledigung sich ändernde Rechtsstellung beurteilen und Folgerungen daraus ziehen zu können. Es geht also darum, dem Auftraggeber die notwendige Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen. Der Auskunftsanspruch begründet deshalb nur eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht. Der Anspruch aus § 666 BGB ist grundsätzlich abhängig von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag, dessen Absicherung er dient. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflichten sind anhand des konkreten Rechtsverhältnisses zu bestimmen, wobei auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben der Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gilt (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2016 – III ZR 282/14, BeckRS 2016, 12373).
Nach diesen Grundsätzen ist die begehrte Auskunftserteilung als erforderlich anzusehen. Als Tonträgerhersteller hat der Kläger ein schützenswertes Interesse an der Auskunft des Beklagten in Bezug auf die Einbindung eigener Werke der Musik. Der Kläger muss sich nicht darauf verweisen lassen, die Hörspiele selbst auf Kompositionen des Beklagten zu überprüfen. Dem Kläger steht es als Tonträgerhersteller auch frei, Kompositionen des Beklagten aus den Hörspielen zu entfernen.
Dem Beklagten ist die Auskunftserteilung zumutbar. Den damit möglicherweise verbundenen Aufwand hat er hinzunehmen.
2.
Verjährung des Auskunftsanspruchs ist nicht eingetreten.
Der Anspruch aus § 666 BGB verjährt nicht vor Beendigung des Auftragsverhältnisses
(Hönn in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 666 BGB, Rn. 12). Die Beendigung des Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien ist jedenfalls nicht vor dem 18.03.2014 eingetreten (s. nachfolgend II.). Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist mit Einreichung der Klageschrift am 26.05.2014 bei dem Landgericht gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO).
II.
Widerklage:
Die nach § 33 ZPO zulässige Widerklage ist begründet.
1.
Das Feststellungsbegehren des Beklagten ist zulässig. Insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO.
2.
Das Feststellungsbegehren ist auch begründet.
Denn die zwischen den Parteien zustande gekommenen Verträge sind durch den Beklagten wirksam gekündigt worden.
a)
Die von den Parteien geschlossenen Verträge sind als Dauerschuldverhältnisse im Sinne von § 314 BGB zu qualifizieren (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 23.03.2011, BeckRS 2011, 09371, zu Verlagsverträgen).
Die Verträge beinhalten u. a. die zeitlich unbeschränkte Einräumung der Rechte an den genannten Werken. Dies gilt nicht nur für die abgeschlossenen Rahmenverträge, sondern auch für die einzelnen Hörspielautorenverträge, die auf den jeweiligen Rahmenvertrag Bezug nehmen.
b)
Die vom Beklagten unter dem 18.03.2014 erklärte Kündigung war zwar nicht nach § 314 BGB wirksam.
aa)
Nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann
bb)
Entgegen der Ansicht des Landgerichts erfolgte die Kündigung am 18.03.2014 nicht verspätet.
Gemäß § 314 Abs. 3 BGB kann der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Als Kündigungsgrund kommt hier das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 11.02.2014 in Betracht, mit dem dieser dem Beklagten u. a. die Erstattung einer Strafanzeige angedroht hat.
Angesichts dessen, dass die Parteien - wie sich aus Seite 4 des anwaltlichen Schreibens des Beklagten vom 28.02.2014 (Anlage B7, Bl. 129 ff. d. A.) ergibt - noch am 18.01.2014 versucht haben, die Zusammenarbeit einvernehmlich zu beenden, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger vor Ausspruch der Kündigung unter dem 28.02.2014 abgemahnt und ihm Gelegenheit gegeben hat, „an den Verhandlungstisch zurückzukehren“ (Anlage B7, Bl. 129 ff. d. A.). Der Beklagte hat die Kündigung kurz nach Ablauf der dem Kläger bis zum 14.03.2014 gesetzten Frist erklärt. Unter den gegebenen Umständen ist dies als rechtzeitig anzusehen.
cc)
Auf einen ggf. vorliegenden Kündigungsgrund kann sich der Beklagte im Ergebnis indes nicht berufen.
Erfordert das Dauerschuldverhältnis eine intensive vertrauensvolle Zusammenarbeit, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung zwar vorliegen, wenn die persönliche Zusammenarbeit schwerwiegend gestört ist und eine Normalisierung nicht zu erwarten ist (BeckOK BGB/Lorenz, BGB, § 314 Rn. 12).
Die Parteien haben über einen langen Zeitraum (seit dem Jahre 2008) bei der Produktion von Hörspielen erfolgreich zusammengearbeitet. Die persönliche Zusammenarbeit ist – wie der vorliegende Rechtsstreit verdeutlich – gravierend gestört. Eine Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses ist nicht zu erwarten.
Eigenes Verschulden des Kündigenden schließt das Kündigungsrecht nicht notwendig aus. Anders ist dies allerdings dann, wenn der Kündigende - hier der Beklagte - die Störung des Vertrauensverhältnisses überwiegend verursacht hat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 314 Rn. 7 m. w. N.).
So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat mit seiner Email vom 24.01.2014 (Anlage K9, Bl. 197 d. A.) dem Kläger offenbart, eigene Musikstücke in 20 Folgen der Hörspielreihe „I“ eingebunden zu haben, und in Aussicht gestellt, dies der GEMA zu melden.
Damit hat er eine wesentliche Ursache für das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 11.02.2014 (Anlage B6, Bl. 125 d. A.) gesetzt.
c)
Die vom Beklagten unter dem 18.03.2014 ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist indes in eine ordentliche Kündigung umzudeuten und als solche in entsprechender Anwendung der §§ 624, 723 BGB wirksam. Denn die Parteien haben ein ordentliches Kündigungsrecht nicht durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen und auch sonst keine Regelungen über ein ordentliches Kündigungsrecht getroffen (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 1460; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 314 BGB Rn. 13).
Legt man in entsprechender Anwendung von § 624 Satz 2 BGB eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zugrunde, ist diese inzwischen abgelaufen, so dass die in Rede stehenden Verträge wirksam gekündigt und damit beendet sind.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.