Unterlassungsanspruch gegen Werbung "Haarsprechstunde" (OLG Hamm, 4 U 13/20)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Unterlassung bestimmter Werbeaussagen des Beklagten im Zusammenhang mit "Haar- und Kopfhautsprechstunde". Streitgegenstand war, ob die konkret benannten Formulierungen untersagungswürdig sind. Das OLG Hamm gab der Berufung statt und untersagte die aufgelisteten Werbeaussagen, drohte Zwangsmittel an und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 299,60 € zuzüglich Zinsen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Unterlassung der konkret bezeichneten Werbeaussagen angeordnet, Zwangsmittel und Kostentragung festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterlassungsklage ist begründet, wenn der Kläger konkrete, zu unterlassende Werbeaussagen benennt und das Gericht diese als rechtswidrig oder untersagungsbedürftig anerkennt.
Das Gericht kann bei Verurteilung zur Unterlassung Zwangsmittel wie ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft androhen, um die Durchsetzung der Unterlassungsverpflichtung zu sichern.
Das Berufungsgericht kann das Urteil der Vorinstanz abändern und die Unterlassungsverpflichtung ausdrücklich auf die konkret benannten Formulierungen beschränken.
Bei Verurteilung kann das Gericht dem Unterlegenen die Kosten des Rechtsstreits auferlegen, Zahlungen in konkreter Höhe zusprechen und die vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 2045 O 27/19
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.12.2019 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom (45 O 27/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, mit folgenden Aussagen zu werben:
a)
„Haarsprechstunde bei Haarausfall und Kopfhaut-Problemen“,
und/oder
b)
„Haar- und Kopfhaut-Sprechstunde“,
und/oder
c)
„I ist spezialisiert auf die Diagnose und Therapie von verschiedenen Arten von Haarausfall und Kopfhaut-Problemen wie z.B. Schuppenbildung, Jucken, zu stark fettendes Haar. Ich helfe Ihnen, sich im Haarausfall/Kopfhaut-Therapie-Dschungel zurecht zu finden“,
und/oder
c)
„Kopfhaut-Probleme wie Schuppenbildung, schnell fettende Kopfhaut, empfindliche Kopfhaut, Kopfhautjucken können auch mit natürlichen Therapien erfolgreich behandelt werden. Ich starte immer mit der Anamnese, um zuerst der Ursache auf den Grund zu gehen. Von diesem Ergebnis hängt die weitere Vorgehensweise ab.
Mögliche Haar- und Kopfhaut-technische Therapiemöglichkeiten bespreche ich gerne mit Ihnen in meiner Haar- und Kopfhautsprechstunde“.
II.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
III.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2019 zu zahlen.
IV
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI.
Der Streitwert der Berufung wird auf 15.000,00 € festgesetzt.