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Oberlandesgericht Hamm·4 U 114/22·24.10.2022

Verweisung der Berufung an Kartellsenat wegen energiewirtschaftlicher Zuständigkeitsfrage (§§102,106 EnWG)

Öffentliches RechtEnergierecht (Energiewirtschaftsrecht)ZuständigkeitsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm verweist das Berufungsverfahren an das OLG Düsseldorf (Kartellsenat), weil die Entscheidung wesentlich von energiewirtschaftsrechtlichen Fragen abhängt. Streitgegenstand ist die Auslegung eines zum Anschlussnutzungsvertrag gehörenden Preisblatts und die Frage, ob dem Netzbetreiber darin eine Ersatzbelieferungsbefugnis (auch oberhalb Niederspannung) zukommt. Da diese energierechtliche Einordnung für die Zuständigkeitsprüfung nach §106 Abs.1 EnWG maßgeblich ist, ist die Verweisung an den sachlich zuständigen Kartellsenat geboten.

Ausgang: Berufungsverfahren an das Oberlandesgericht Düsseldorf (Kartellsenat) verwiesen, da energiewirtschaftliche Fragen über die Zuständigkeit entscheiden

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Prüfung der berufungsgerichtlichen Zuständigkeit nach § 106 Abs. 1 EnWG ist materiell darauf abzustellen, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit i.S.d. § 102 Abs. 1 EnWG vorliegt.

2

Hat erstinstanzlich ein für Energiewirtschaftssachen unzuständiges Gericht entschieden, hängt die Zuständigkeitsbeurteilung maßgeblich von der Subsumtion der Streitfragen unter energiewirtschaftsrechtliche Regelungen ab.

3

Besteht die Entscheidung wesentlich in der Klärung energiewirtschaftsrechtlicher Fragen (z.B. Auslegung vertraglicher Preisblätter hinsichtlich Ersatzbelieferung), ist zur sachgerechten Entscheidung an den fachlich zuständigen Kartellsenat zu verweisen.

4

Eine Verweisung des Berufungsverfahrens nach § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die in der Berufungsinstanz zu klärenden grundsätzlichen Rechtsfragen die sachliche Zuständigkeit eines spezialisierten Senats begründen.

Relevante Normen
§ EnWG § 106 Abs. 1§ EnWG § 102 Abs. 1§ ZPO § 281 Abs. 1 Satz 1§ 102 Abs. 1 EnWG§ 106 Abs. 1 EnWG§ 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 41 O 20/19

Leitsatz

1. Zum Vorliegen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 102 Abs. 1 EnWG.

2. Hat erstinstanzlich ein für Energiewirtschaftssachen unzuständiges Landgericht entschieden, ist bei der Prüfung der berufungsgerichtlichen Zuständigkeit nach § 106 Abs. 1 EnWG materiell darauf abzustellen, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 102 Abs. 1 EnWG vorliegt.

Tenor

Das Berufungsverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Oberlandesgericht Düsseldorf – Kartellsenat – verwiesen.

Gründe

2

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 12.09.2022. Die Stellungnahme der Beklagten hierzu vom 30.09.2022 führt zu keiner abweichenden Beurteilung: Die Beklagte verkennt insbesondere, dass die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblich von der Beantwortung der – energiewirtschaftsrechtlichen – Frage abhängt, welchen Inhalt das dem zwischen der Klägerin und dem Netzbetreiber bestehenden „Anschlussnutzungsvertrag Strom“ (Anlage B3 = Blatt 100-109 der in Papierform geführten erstinstanzlichen Gerichtsakte) als Anlage beigegebene „Preisblatt 15“ (Blatt 109 der in Papierform geführten erstinstanzlichen Gerichtsakte) hat und ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen eine diesem „Preisblatt“ möglicherweise zu entnehmende Ermächtigung des Netzbetreibers, (auch) oberhalb des Niederspannungsbereichs eine Ersatzbelieferung des Kunden zu veranlassen und zu organisieren, mit den Bestimmungen und Grundsätzen des Energiewirtschaftsgesetzes vereinbar ist.