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Oberlandesgericht Hamm·4 U 107/14·15.12.2014

Grundpreisangabe bei nach Fläche angebotenen Ladungssicherungsnetzen im Onlinehandel

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Mitbewerber nahm den Anbieter von Ladungssicherungsnetzen im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung wegen fehlender Grundpreisangabe in Anspruch. Streitentscheidend war, ob die Netze „nach Fläche“ i.S.d. § 2 PAngV angeboten wurden oder Maßangaben nur der Produktinformation dienten. Das OLG Hamm bestätigte den Unterlassungsanspruch, weil die Auswahl verschiedener Netzgrößen im Angebot den Vertrieb nach Fläche zeigt und der Grundpreis pro Quadratmeter vollständig fehlte. Auf die Frage der „unmittelbaren Nähe“ von Grund- und Endpreis kam es daher nicht an; die Berufung wurde mit Klarstellung des Tenors zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen die Bestätigung der einstweiligen Verfügung wegen fehlender Grundpreisangabe zurückgewiesen (Tenor sprachlich klargestellt).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bietet ein Unternehmer Waren in unterschiedlichen Größen so an, dass der Verbraucher die Größe nach Flächenmaß auswählen kann, erfolgt das Angebot „nach Fläche“ i.S.d. § 2 Abs. 1 PAngV und löst die Pflicht zur Grundpreisangabe aus.

2

Maßangaben dienen nicht nur der Produktinformation, wenn sie das maßgebliche Auswahl- und Preisvergleichskriterium des Angebots bilden; dann ist § 2 PAngV anwendbar.

3

Fehlt die Grundpreisangabe vollständig, liegt ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PAngV unabhängig davon vor, ob zusätzliche Anforderungen zur Darstellung (insbesondere „in unmittelbarer Nähe“ zum Endpreis) unionsrechtlich einschränkbar sind.

4

Die Ausnahme des § 2 Abs. 1 S. 3 PAngV greift nur ein, wenn das Produkt in der der Grundpreismengeneinheit entsprechenden Quantität angeboten wird, sodass Grundpreis und Endpreis identisch sind.

5

Ein Verstoß gegen die Grundpreisangabepflicht ist regelmäßig spürbar i.S.d. § 3 UWG, weil er den Preisvergleich für Verbraucher erheblich erschwert und wesentliche Informationen i.S.d. § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG betrifft.

Relevante Normen
§ 2 PAngV§ Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB a. F.§ 2 Abs. 1 Satz 3 PAngV§ 2 Abs. 1 PAngV§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 12 O 86/14

Tenor

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 27.05.2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es anstelle des Halbsatzes

„für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Endpreis jeweils in unmittelbarer Nähe zueinander angegeben werden“

heißt

                            „für die kein Grundpreis angegeben ist“.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

2

A.

3

Die Parteien verkaufen über das Internet u. a. Netze für die Ladungssicherung von Anhängern.

4

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.03.2014 (Anlage K 4, Bl. 28 d. A.) mahnte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten ab. Er rügte, der Verfügungsbeklagte verwende eine unzutreffende Widerrufsbelehrung, gebe bei seinen Angeboten entgegen § 2 PAnGV nicht den Grundpreis an und informiere den Verbraucher nicht darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert werde und ob er dem Kunden zugänglich sei (Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB a. F.).

5

Der Verfügungsbeklagte gab nur hinsichtlich der fehlerhaften Widerrufsbelehrung die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im Übrigen wies er die Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2014 (Anlage K 5, Bl. 34 d. A.) zurück.

6

Auf den am 01.04.2014 bei Gericht eingegangenen Antrag des Verfügungsklägers hat das Landgericht Bochum dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom selben Tage unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

7

I.

8

im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz auf der Handelsplattform F betreffend Netze Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, bei denen es sich um nach Fläche angebotene und/oder beworbene Fertigpackungen und/oder offene Packungen und/oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Endpreis jeweils in unmittelbarer Nähe zueinander angegeben werden, und/oder

9

II.

10

im elektronischen Geschäftsverkehr auf der Handelsplattform F betreffend Netze Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten,

11

ohne den Kunden darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht,

12

wie nachstehend wiedergegeben (es folgt die Darstellung des F-Angebots des Verfügungsbeklagten betreffend „Anhängernetz Ladungssicherung Containernetz knotenlos“).

13

Der Verfügungsbeklagte hat gegen die Beschlussverfügung zu Ziff. I. (hinsichtlich der fehlenden Grundpreisangabe) Widerspruch eingelegt.

14

Der Verfügungskläger hat gemeint, der Verfügungsbeklagte sei zur Angabe des Grundpreises verpflichtet, weil er die Netze nach Fläche anbiete.

15

Der Verfügungskläger hat beantragt,

16

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

17

Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,

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die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Ausspruchs zu I. aufzuheben und insoweit den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

19

Er hat gemeint, er habe nicht gegen die PAngV verstoßen. Bei den von ihm angebotenen Waren handele es sich um vorgefertigte Ladungssicherungsnetze mit Rand-umkettelung. Diese seien auf die jeweilige Größe der Anhänger abgestimmt, so dass es nicht der Angabe des Grundpreises bedürfe. Die Netze seien bereits einzeln verpackt und würden so an den Endverbraucher verschickt. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 PAngV könne auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch sei. Eine Grundpreisangabe sei auch dann nicht notwendig, wenn Größenangaben lediglich zur näheren Information über das Produkt gemacht würden, wie z. B. Länge und Breite von Handtüchern, Gürtellängen, Füllvolumen von Kochtöpfen, Schnürsenkellänge und – wie hier – Länge und Breite von Sicherungsnetzen.

20

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 01.04.2014 im Ausspruch zu Ziff. I. bestätigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Verfügungsbeklagte habe gegen § 2 Abs. 1 PAngV verstoßen. Er biete Ladungssicherungsnetze nach Fläche und in sehr unterschiedlichen Größen an. Die verschiedenen Größen könnten insbesondere von Bedeutung sein, wenn der Kunde seinen Anhänger unterschiedlich hoch befüllen wolle.

21

Gegen dieses Urteil richtet sich der Verfügungsbeklagte mit seiner Berufung wie folgt:

22

Entgegen der Ansicht des Landgerichts müssten die Netze für unterschiedliche Füllhöhen nicht verschiedene Größen haben. Ladungssicherungsnetze wiesen aufgrund ihres Materials und der Verarbeitung eine gewisse Flexibilität auf. Bei einer geringfügig größeren Füllhöhe des Anhängers müsse kein größeres Netz gekauft werden. Es handele sich um Produkte mit festen Größen für bestimmte Anhängertypen.

23

Zudem hätten Anhänger eine Maximallast. Auch sei die Sicherung der Anhängerladung in der StVO geregelt. Daraus ergebe sich, dass eine gewisse Füllhöhe ohnehin nicht überschritten werden dürfe. Dass ein Kunde für verschiedene Füllhöhen seines Anhängers mehrere Sicherungsnetze kaufe, sei abwegig. Vielmehr passe er seine Ladung der möglichen Füllhöhe an. Er kaufe ein Sicherungsnetz, das die Maße seines Anhängers aufweise. Es sei nach alledem nicht lebensnah, darauf abzustellen, dass die verschiedenen Größen der Netze unterschiedlichen Füllhöhen geschuldet seien.

24

Bei anderen in festen Größen verkauften Produkten bestehe ebenfalls keine Pflicht zur Angabe des Grundpreises, wie etwa bei Bettlaken, Fußballtornetzen, Gürteln und Handtüchern. Auch in der amtlichen Begründung zur Preisangabenverordnung sei ausgeführt, dass dann, wenn Angaben über Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ausschließlich zur Erläuterung des Produkts bzw. zur Information der Verbraucher dienten und die betreffenden Gebrauchsgüter nicht nach diesen Mengeneinheiten angeboten würden, ein Grundpreis nicht angegeben werden müsse.

25

Schließlich macht der Verfügungsbeklagte geltend, der Verfügungsantrag (in seiner ursprünglichen Fassung) sei zu weit gefasst. Das in § 2 Abs. 1 PAngV statuierte Erfordernis der Angabe des Grundpreises „in unmittelbarer Nähe“ des Endpreises sei inzwischen nicht mehr europarechtskonform und könne keine Geltung mehr beanspruchen.

26

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

27

das angefochtene Urteil abzuändern, die einstweilige Verfügung vom 01.04.2014 zu Ziff. I. aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag vom 31.03.2014 insoweit zurückzuweisen.

28

Der Verfügungskläger beantragt zuletzt,

29

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es anstelle des Halbsatzes

30

„für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Endpreis jeweils in unmittelbarer Nähe zueinander angegeben werden“

31

heißt

32

                            „für die kein Grundpreis angegeben ist“.

33

Er verteidigt das Urteil des Landgerichts mit näheren Ausführungen.

34

Insbesondere macht er geltend, Ladungssicherheitsnetze würden nicht zu bestimmten Anhängern oder Anhängergrößen angeboten. Solche Netze müssten auch nicht zwingend für einen Anhänger verwendet werden; damit könne auch lagernde Ladung gesichert werden. Bei einer Verwendung für Anhänger müssten zudem Art und Höhe der Ladung berücksichtigt werden. Es kämen verschiedene Netze bzw. Größen unterschiedlicher Anbieter in Frage. Dann sei ein Preisvergleich nur möglich, wenn der Grundpreis genannt sei.

35

B.

36

Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten ist nicht begründet.

37

I.

38

Der im Berufungsverfahren allein noch im Streit stehende Verfügungsantrag zu I. ist zulässig.

39

1.

40

Der Antrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die konkrete Verletzungshandlung (F-Angebot für „Anhängernetz Ladungssicherung Containernetz knotenlos“) ist in den Antrag einbezogen.

41

2.

42

Der Verfügungskläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG antragsbefugt.

43

II.

44

Der Verfügungsantrag ist auch begründet.

45

1.

46

Das Bestehen eines Verfügungsgrundes wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Die Vermutung der Dringlichkeit ist nicht widerlegt.

47

2.

48

Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 PAngV zu.

49

a)

50

Unzweifelhaft handelt es sich bei dem in Rede stehenden Verkaufsangebot betreffend „Anhängernetz Ladungssicherung Containernetz knotenlos“ um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

51

b)

52

Diese geschäftliche Handlung ist nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 PAngV unlauter.

53

aa)

54

Die Bestimmung des § 2 PAngV stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar (BGH, GRUR 2013, 186 – Traum-Kombi).

55

bb)

56

Der Verfügungsbeklagte hat gegen § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 PAngV verstoßen.

57

(1)

58

Nach dieser Vorschrift muss ein Unternehmer, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis (in der seit dem 13.06.2014 geltenden Fassung dieser Norm heißt es statt „Endpreis“ nun „Gesamtpreis“) auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises (bzw. Gesamtpreises) angeben.

59

(2)

60

Von § 2 PAngV werden zwar solche Produkte nicht erfasst, bei denen eine Angabe über Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche zur Information des Verbrauchers bzw. zur Erläuterung des Produkts erfolgt.

61

Die amtliche Begründung zur PAngV nennt als Beispiel die Angabe von Länge und Breite bei Handtüchern und Bettwäsche, die Angabe der Länge bei Reißverschlüssen und Gürteln und die Angabe des Volumens bei Töpfen. Soweit diese Produkte trotz der Maßinformation nach anderen Mengeneinheiten (insbesondere Stückzahl) vertrieben werden, findet die Pflicht zur Grundpreisangabe keine Anwendung (Weidert/Völker in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 3. Aufl., § 2 PAngV Rn. 5).

62

Die Angabe der Flächenmaße der in Rede stehenden Anhängernetze ist nicht nur zur Information des Verbrauchers bzw. zur Erläuterung des Produkts erfolgt. Vielmehr hat der Verfügungsbeklagte diese Netze „nach Fläche“ im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV angeboten, und zwar nach dem Inhalt seines F-Angebots in Maßen von 2,2 x 1,5 m bis 8,0 x 3,5 m. Maßgebliches Kriterium ist dabei die jeweilige Fläche der Netze. Das zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass das F-Angebot ein Auswahlfeld mit der Bezeichnung „Größe:“ enthält. Damit kann der angesprochene Kunde das gewünschte Flächenmaß des Netzes auswählen.

63

Das Produkt ist gerade nicht stückweise in Bezug auf bestimmte Anhängertypen bzw. -größen angeboten worden. Der Verfügungskläger hat im Übrigen dargelegt, dass die betreffenden Netze auch zur Sicherung lagernder Ladung verwendet werden können. Das stellt auch der Verfügungsbeklagte nicht in Abrede.

64

Darauf, ob für unterschiedliche Füllhöhen eines Anhängers Netze verschiedener Größen benötigt werden, kommt es demnach nicht entscheidend an.

65

In dem betreffenden Angebot, das die konkrete Verletzungshandlung darstellt, ist eine Angabe des Grundpreises nicht enthalten. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist hier 1 Quadratmeter der Ware (§ 2 Abs. 3 S. 1 PAngV).

66

(3)

67

Darauf, ob das in § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV geregelte Erfordernis der Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Endpreises (Gesamtpreises) mit Blick auf Art. 3 Abs. 5 S. 1 UGP-Richtlinie ab dem 12.06.2013 weiterhin gilt (dagegen Köhler, WRP 2013, 723, 727; Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 2 PAngV Rn. 3; Ohly/Sosnitza, 6. Aufl., § 2 PAngV Rn. 5; s. aber BGH, WRP 2014, 689 - 2 Flaschen GRATIS – Rn. 17; vgl. zur europarechtskonformen Auslegung des § 2 PAngV näher Willems, GRUR 2014, 734), kommt es im vorliegenden Fall nicht an.

68

Denn die Anwendung des § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV ist jedenfalls dann nicht durch Art. 3 Abs. 5 S. 1 UGP-Richtlinie ausgeschlossen, wenn – wie hier - eine Grundpreisangabe gänzlich fehlt. Somit stellt die fehlende Grundpreisangabe auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben (Art. 3 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 1 S. 1 Preisangabenrichtlinie) einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV dar (Willems, a. a. O.).

69

(4)

70

Ein Fall des § 2 Abs. 1 S. 3 PAngV liegt nicht vor.

71

Nach dieser Vorschrift kann auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist. Wird ein Produkt gerade in der Quantität vertrieben, die der für die Kalkulation des Grundpreises zugrunde zu legenden Mengeneinheit entspricht, sind Grundpreis und Endpreis für das Produkt identisch (Weidert/Völker in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 3. Aufl., § 2 PAngV Rn. 9).

72

Der Verfügungsbeklagte hat die Anhängernetze nicht nach einem Flächenmaß von nur einem Quadratmeter (§ 2 Abs. 3 S. 1 PAngV) angeboten.

73

c)

74

Das nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV unlautere Verhalten des Verfügungsbeklagten ist auch unzulässig im Sinne von § 3 UWG.

75

Denn es ist geeignet, die Interessen der Mitbewerber und insbesondere der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, weil es deren Möglichkeiten, Preisvergleiche vorzunehmen, nicht unerheblich erschwert (vgl. BGH, GRUR 2011, 82 Rn. 27 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer). Der Annahme eines wettbewerbsrechtlich irrelevanten Bagatellverstoßes steht zudem entgegen, dass die dem Verbraucher nach § 2 Abs. 1 PAngV zu gebenden Informationen gemäß § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG gelten (vgl. BGH, WRP 2013, 182 – Traum-Kombi).

76

d)

77

Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet (Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.33). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Verfügungsbeklagten liegt hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung nicht vor.

78

C.

79

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.