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Oberlandesgericht Hamm·4 U 104/92·21.09.1992

Berufung abgewiesen: Keine Veröffentlichungsbefugnis wegen fehlendem Störungszustand

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Befugnis zur Veröffentlichung einer Unterlassungserklärung gegen den Beklagten. Das OLG Hamm weist die Berufung zurück: §103 UrhG greift nicht, weil kein Unterlassungsurteil vorliegt; ein Anspruch aus §97 Abs.1 UrhG setzt einen fortdauernden Störungszustand voraus, den die Klägerin nicht konkret dargelegt hat. Die vom Landgericht getroffene Kostenteilung ist wegen lückenhafter Nachweise der Rechtsinhaberschaft gerechtfertigt.

Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Veröffentlichungsbefugnis nicht zuerkannt, Kostenteilung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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§ 103 UrhG kommt nur beiVorliegen eines Unterlassungsurteils in Betracht; eine bloße Unterwerfungserklärung ersetzt dieses nicht.

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Der allgemeine Störungsbeseitigungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG kann Veröffentlichungsbefugnisse umfassen, wenn ein fortdauernder Störungszustand besteht, dessen Beseitigung durch die Veröffentlichung erforderlich ist.

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Für die Darlegung eines fortdauernden Störungszustands sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich; bloße theoretische Möglichkeiten (z.B. dass jemand eine frühere Kleinanzeige noch nutzt) genügen nicht.

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Bei der Kostenverteilung nach § 91a ZPO ist eine Teilung gerechtfertigt, wenn die Rechtsinhaberschaft für erhebliche Streitgegenstände zweifelhaft ist und nur durch Beweisaufnahme zu klären wäre.

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Zur Darlegung der Urheberrechtsübertragung sind die konkreten Übertragungsurkunden vorzulegen; pauschale Bestätigungen Dritter reichen für einen sicheren Nachweis der Rechtsinhaberschaft nicht aus.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 1 ZPO§ 103 UrhG§ 97 Abs. 1 UrhG§ 91a ZPO§ 97 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 11 O 16/91

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. März 1992 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird - unter Einbeziehung der sofortigen Beschwerde der Klägerin - zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 9.900,- DM.

Entscheidungsgründe

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(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 53 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht die begehrte Veröffentlichungsbefugnis nicht zu. Auf § 103 UrhG kann sich die Klägerin dabei von vornherein nicht stützen. Denn durch die Unterwerfungserklärung des Beklagten ist es zu einem Unterlassungsurteil, wie es § 103 UrhG voraussetzt, nicht gekommen. Es bleibt in solchen Fällen nur der allgemeine Beseitigungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG für den Verletzten übrig, der unter Umständen allerdings auch die Veröffentlichungsbefugnis einer Unterlassungserklärung umfaßt, wie sie hier von der Klägerin begehrt wird (BGH GRUR 1967, 362, 366 - Spezialsalz I; von Gamm, UrhG § 103 Rdn. 2). Eine solche Veröffentlichungsbefugnis aufgrund eines Störungsbeseitigungsanspruches setzt aber voraus, daß durch die beanstandete Urheberrechtsverletzung tatsächlich noch ein Störungszustand fortbesteht, zu dessen Beseitigung die Veröffentlichung der Unterlassungserklärung erforderlich ist. Eine solche Darlegung ist der Klägerin hier nicht gelungen. Zugunsten des Beklagten ist dabei davon auszugehen, daß die letzte Verletzungshandlung spätestens im Herbst 1990 vorgekommen ist. Angesichts der seither verstrichenen Zeit hätte es konkreter Darlegungen der Klägerin bedurft, inwieweit jetzt noch Nachwirkungen dieser Urheberrechtsverletzungen bestehen, zu deren Beseitigung gerade eine Veröffentlichung der Unterlassungserklärung des Beklagten das geeignete Mittel ist. Zugunsten des Beklagten ist dabei davon auszugehen, daß ihm nur die Veröffentlichung von einer Kleinanzeige vorgeworfen werden kann, mit der er Raubkopien angeboten hat. In solch einem Fall reicht die theoretische Darlegung der Möglichkeit, daß auch jetzt noch ein Interessent auf diese Anzeige zurückkommen kann, wenn er sie sich in seinen Unterlagen irgendwie notiert hat, nicht aus, um einen fortdauernden Störungszustand plausibel darzulegen. Vielmehr hätte die Klägerin konkret darlegen müssen, daß entgegen der Lebenserfahrung die beanstandete Anzeige des Beklagten trotz ihres bloßen Charakters als Kleinanzeige nach wie vor Wirkung entfalten kann. Irgendwelche konkreten Hinweiszeichen auf eine solche fortdauernde Wirkung der Anzeige hat die Klägerin nicht dartun können.

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Die Klägerin greift mit ihrer Berufung bzw. mit ihrer sofortigen Beschwerde auch die Kostenverteilung des Landgerichts vergeblich an, soweit das Landgericht wegen des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsanspruchs nach § 91a ZPO die Kosten zwischen den Parteien im wesentlichen geteilt hat. Wenn das Landgericht dies damit begründet hat, dass abgesehen von zwei urheberrechtlich geschützten Titeln bei allen übrigen Titeln die Rechtsinhaberschaft der Klägerin zweifelhaft ist und erst durch eine Beweisaufnahme zu klären gewesen wäre, so ist dies nicht zu beanstanden.

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Auch die Klägerin selbst vermag in ihrer Beschwerdebegründung lediglich für etwa die Hälfte der im Unterlassungsbegehren aufgeführten Spiele eine ihrer Meinung nach lückenlose Nachweiskette ihrer Urheberrechtsträgerschaft nachzuweisen. Selbst wenn man aber insoweit angesichts der Beibringungsschwierigkeiten des Verletzten angesichts der internationalen Verflechtungen beim Übergang der einzelnen Urheberrechte jedenfalls im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO auch einen großzügigeren Maßstab anlegen könnte (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Mai 1991 - 4 U 281/90 -), so kann hier auch bei Anlegung eines solchen großzügigeren Maßstabes der Nachweis nicht als geführt angesehen werden. Denn die Klägerin hat vielfach lediglich "Bestätigungen" ihrer Urheberrechte vorgelegt, nicht aber solche Urkunden, die den eigentlichen Rechtsübergang belegen. So hat die Klägerin etwa für das Spiel "XXX" lediglich eine "Bestätigung" der XXX Software Inc. vorgelegt, wonach die Rechtsvorgängerin der Klägerin Lizenznehmerin für verschiedene Spieletitel gewesen sein soll. Eine solche pauschale Bestätigung einer Lizenz läßt aber eine auch nur einigermaßen zuverlässige Überprüfung dieser Lizenzeinräumung im Hinblick auf das konkret hier in Rede stehende Spiel nicht zu. Vielmehr hätte im Streitfall die Lizenzübertragung für dieses Spiel näher aufgeführt werden müssen. Gleiches gilt für das Spiel "XXX", bei dem die Klägerin ebenfalls Lizenznehmerin der XXX Software Inc. gewesen sein will.

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Noch schwächer ist die Beweisführung bei dem nächsten in der Beschwerdebegründung aufgeführten Spiel "XXX". Hier soll Lizenzgeber die Firma XXX gewesen sein. Insoweit liegt lediglich die bereits genannte Bestätigung der XXX Firma vor, daß die Klägerin Lizenznehmerin auch der Firma XXX gewesen sein soll. Wenn die Klägerin dann in diesem Zusammenhang lediglich erläutert, daß die Firma XXX von der Firma XXX aufgekauft worden sein soll, so liegt die Lückenhaftigkeit der Nachweisführung auf der Hand.

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Ähnlich ist die Beweisführung der Klägerin auch für die Spiele "XXX" und "XXX". Auch hier kann sich die Klägerin lediglich auf einen - nicht übersetzten - Vertriebsvertrag mit der Fa. XXX berufen, die angeblich die Firma "XXX" wiederum aufgekauft haben soll, die auf den beiden Spielen als Vertreiberin erscheint.

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Angesichts dieser lückenhaften Beweiskette ist die Klägerin durch die Kostenteilung des Landgerichts nicht zu Unrecht beschwert.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziff. 10 ZPO.