Rechtsbeschwerde gegen Geldbuße wegen Schwarzarbeit: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde wegen Beauftragung eines nicht eingetragenen und nicht gewerblich angemeldeten Helfers mit der Renovierung seiner Hausfassade nach § 2 Abs. 1 SchwArbG verurteilt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Schuldspruch bleibt ohne Erfolg; das Gericht bestätigt Vorsatz und Tatbestand. Der Rechtsfolgenausspruch (Geldbuße) wird hingegen aufgehoben, weil die Schätzung des wirtschaftlichen Vorteils nicht ausreichend begründet ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über die Rechtsfolgen an das Amtsgericht Soest zurückverwiesen.
Ausgang: Schuldspruch bestätigt, aber der Rechtsfolgenausspruch wegen unzureichender Begründung der Vorteilschätzung aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bemessung einer Geldbuße nach § 17 Abs. 4 OWiG ist eine nachvollziehbare und in der Urteilsbegründung dargelegte Grundlage für die Schätzung des wirtschaftlichen Vorteils erforderlich, damit eine Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht möglich ist.
Fehlt es an tragfähigen Darlegungen zur Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils, rechtfertigt dieser Begründungsmangel die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und eine Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Bei Verdacht auf Erforderlichkeit spezieller Fachkenntnisse hat das erstinstanzliche Gericht im Rahmen der Begründung sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn die Schätzung andernfalls nicht hinreichend begründbar ist.
Die Feststellungen des Tatbestands können trotz Beanstandungen des Rechtsfolgenausspruchs tragfähig sein; ein ordnungsgemäß begründeter Schuldspruch wegen Beauftragung nicht eingetragener/ungemeldeter Arbeitskraft nach SchwArbG kann bestehen bleiben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Soest, 23 OWi 190 Js 517/02 (48/02)
Tenor
Das angefochtene Urteil wird - unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen - im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Soest zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Soest hat den Betroffenen am 30. Juli 2002 wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 SchwArbG - Beauftragung mit Schwarzarbeit - zu einer Geldbuße von 4.000,- € verurteilt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene im August 2000 einen zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldeten Zeugen, der weder in der Handwerksrolle eingetragen war noch ein Gewerbe angemeldet hatte, mit der Renovierung und dem Anstrich der Fassade eines ihm gehörenden Hauses beauftragt. Der Zeuge erhielt für seine Tätigkeit 2.593,70 DM zuzüglich der Kosten für Material und Werkzeug in Höhe von weiteren ca. 6.000,- DM.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und näher begründete Rechtsbeschwerde, der ein - zumindest vorläufiger - Teilerfolg beschieden ist.
Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet. Insoweit hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben, §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen einen vom Betroffenen begangenen vorsätzlichen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG.
Demgegenüber kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.
Das Amtsgericht hat die Geldbuße auf der Grundlage des § 17 Abs. 4 OWiG, wonach sie den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen soll, bemessen.
Zwar weist die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils, den der Betroffene erzielt hat, keinen Rechenfehler auf, wie die Generalstaatsanwaltschaft irrtümlich meint.
Die Annahme des Amtsgerichts, wonach das von dem beauftragten Zeugen erstellte Gewerk im Falle der legalen Durchführung durch eine Fachfirma Kosten in Höhe von schätzungsweise 7.500,- € verursacht hätte, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Zwar ist eine Schätzung des wirtschaftlichen Vorteils erlaubt, die insoweit tragenden Grundlagen müssen in der gerichtlichen Entscheidung jedoch dargelegt werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit der Nachprüfung zu erlauben (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 17 Rdnr. 43 m.w.N.). Erforderlichenfalls muss sich das Amtsgericht dazu sachverständiger Hilfe bedienen (vgl. Göhler, a.a.O.).
Der aufgezeigte Begründungsmangel führt, wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Soest.