Rechtsbeschwerde: Schuldspruch bestätigt, Geldbuße wegen unzureichender Schätzung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm bestätigt den Schuldspruch wegen Beauftragung mit Schwarzarbeit (§2 Abs.1 i.V.m. §1 Abs.1 Nr.3 SchwArbG). Die Rechtsbeschwerde hatte jedoch Erfolg im Rechtsfolgenausspruch: Die Geldbuße wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Grund ist ein Begründungsmangel bei der Schätzung des wirtschaftlichen Vorteils (§17 Abs.4 OWiG). Das Gericht verlangt nachvollziehbare Darlegung der Schätzgrundlagen und gegebenenfalls sachverständige Hilfe.
Ausgang: Rechtsbeschwerde teilweise stattgegeben: Schuldspruch bestätigt, Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bemessung der Geldbuße nach §17 Abs.4 OWiG, die auf dem wirtschaftlichen Vorteil des Täters beruht, setzt eine nachvollziehbare Darlegung der zur Schätzung herangezogenen Grundlagen voraus.
Eine Schätzung des wirtschaftlichen Vorteils ist zulässig, bedarf aber einer konkreten, prüfbaren Begründung; bloße pauschale oder nicht nachvollziehbare Schätzangaben genügen nicht.
Bleibt die Nachprüfbarkeit der Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils wegen fehlender Darlegung aus, führt dies zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Bei hinreichender Feststellung des tatbestandsmäßigen und vorsätzlichen Verhaltens (hier: Beauftragung mit Schwarzarbeit) kann der Schuldspruch trotz Mängeln im Rechtsfolgenausspruch bestehen bleiben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Soest, 23 OWi 190 Js 517/02 (48/02)
Tenor
Das angefochtene Urteil wird - unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen - im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Soest zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Soest hat den Betroffenen am 30. Juli 2002 wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 SchwArbG - Beauftragung mit Schwarzarbeit - zu einer Geldbuße von 4.000,- € verurteilt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene im August 2000 einen zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldeten Zeugen, der weder in der Handwerksrolle eingetragen war noch ein Gewerbe angemeldet hatte, mit der Renovierung und dem Anstrich der Fassade eines ihm gehörenden Hauses beauftragt. Der Zeuge erhielt für seine Tätigkeit 2.593,70 DM zuzüglich der Kosten für Material und Werkzeug in Höhe von weiteren ca. 6.000,- DM.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und näher begründete Rechtsbeschwerde, der ein - zumindest vorläufiger - Teilerfolg beschieden ist.
Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet. Insoweit hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben, §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen einen vom Betroffenen begangenen vorsätzlichen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG.
Demgegenüber kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.
Das Amtsgericht hat die Geldbuße auf der Grundlage des § 17 Abs. 4 OWiG, wonach sie den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen soll, bemessen.
Zwar weist die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils, den der Betroffene erzielt hat, keinen Rechenfehler auf, wie die Generalstaatsanwaltschaft irrtümlich meint.
Die Annahme des Amtsgerichts, wonach das von dem beauftragten Zeugen erstellte Gewerk im Falle der legalen Durchführung durch eine Fachfirma Kosten in Höhe von schätzungsweise 7.500,- € verursacht hätte, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Zwar ist eine Schätzung des wirtschaftlichen Vorteils erlaubt, die insoweit tragenden Grundlagen müssen in der gerichtlichen Entscheidung jedoch dargelegt werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit der Nachprüfung zu erlauben (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 17 Rdnr. 43 m.w.N.). Erforderlichenfalls muss sich das Amtsgericht dazu sachverständiger Hilfe bedienen (vgl. Göhler, a.a.O.).
Der aufgezeigte Begründungsmangel führt, wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Soest.