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Oberlandesgericht Hamm·4 Ss OWi 896/05·08.05.2006

Zurückverweisung wegen mangelhafter Begründung beim Absehen vom Regelfahrverbot (§ 24a StVG)

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht verurteilte einen Transportunternehmer wegen Alkoholverstoßes (0,26 mg/l) zu einer erhöhten Geldbuße, sprach jedoch kein Regelfahrverbot aus. Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde ein. Das OLG hebt den Rechtsfolgenausspruch auf, da Ausnahmetatbestände und berufliche Härten nicht hinreichend festgestellt oder begründet wurden. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Beim Verstoß gegen § 24a StVG kann nur ausnahmsweise von der Anordnung des Regelfahrverbots abgesehen werden, wenn die Tatumstände so ausserhalb der typischen Begehungsweise liegen oder eine Härte von außergewöhnlicher Art vorliegt.

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Ein nur knappes Überschreiten des gesetzlichen Grenzwerts rechtfertigt für sich genommen nicht das Absehen von der an sich vorgesehenen Regelfolge des Fahrverbots.

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Die bloße, nicht kritisch überprüfte Behauptung beruflicher Nachteile durch den Betroffenen genügt nicht; eine drohende Existenzvernichtung ist konkret darzulegen und vom Gericht nachzuprüfen.

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Das Tatgericht hat bei erwogenen Ausnahmeentscheidungen den Aufklärungs- und Begründungsaufwand zu leisten und insbesondere mögliche Abmilderungsmöglichkeiten (Urlaub, ÖPNV, Fahrer, Dispositionsmöglichkeiten nach § 25 Abs. 2a StVG) konkret zu prüfen und zu dokumentieren.

Relevante Normen
§ 24a StVG§ 308 StPO§ 79 Abs. 3 OWiG§ 25 Abs. 2 a StVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Warstein, 1 OWi 180 Js 789/05 (224/05)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Warstein zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht Warstein hat gegen den Betroffenen, der ein Transportunternehmen betreibt, wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l eine - erhöhte - Geldbuße von 500,- € festgesetzt, von der Verhängung des Regelfahrverbots indes abgesehen.

4

Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, der gesetzliche Grenzwert von 0,25 mg/l sei nur knapp überschritten worden. Der Betroffene sei nicht einschlägig vorbelastet und als selbstständiger ####### beruflich dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen.

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Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 4. Oktober 2005, der die Generalstaatsanwaltschaft unter Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch mit ergänzendem Bemerken beigetreten ist. Gerügt wird das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots.

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Der Betroffene bzw. seine Verteidiger haben von der Möglichkeit, sich gemäß §§ 308 StPO, 79 Abs. 3 OWiG zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zu äußern, trotz Verlängerung der Stellungnahmefrist keinen Gebrauch gemacht.

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II.

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Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.

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Zwar kann von der Verhängung eines Regelfahrverbots auch im Falle einer Verurteilung nach § 24 a StVG a u s n a h m s w e i s e - ggf. unter Erhöhung der Regelgeldbuße - abgesehen werden, wenn entweder die Tatumstände so aus dem Rahmen üblicher Begehungsweise fallen, dass die Vorschrift über das Regelfahrverbot offensichtlich darauf nicht zugeschnitten ist, oder aber die Anordnung für den Betroffenen eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten würde (ständige

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obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. August und

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23. Oktober 2003 - 4 Ss OWi 466 u. 626/03 -).

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Derartige Ausnahmeumstände oder unzumutbare, mit der Verhängung des Fahrverbots verbundene Härten sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich.

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Die Trunkenheitsfahrt als solche weist keine Besonderheiten auf.

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Das knappe Überschreiten einer gesetzlichen Grenze ist kein Grund, von der daran geknüpften Regelfolge abzusehen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 18 m.w.N.). Dass der Betroffene nicht einschlägig vorbelastet ist, rechtfertigt ebenfalls nicht, auf die Verhängung des Regelfahrverbots zu verzichten. Vielmehr spricht die zweimalige Auffälligkeit des Betroffenen durch Geschwindigkeitsüberschreitungen gegen seine Zuverlässigkeit im Straßenverkehr und für die Notwendigkeit der Verhängung eines Fahrverbots als erzieherische Maßnahme.

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Die angeblichen beruflichen Nachteile, deren Annahme offensichtlich auf der bloßen Erklärung des Betroffenen beruht, ohne diese kritisch zu hinterfragen, sind als regelmäßige und selbstverschuldete Folge eines aufgrund eines gravierenden Verkehrsverstoßes zu verhängenden Fahrverbots von dem Betroffenen hinzunehmen. Eine drohende Existenzvernichtung, die ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots rechtfertigen kann (vgl. Hentschel a.a.O. m.w.N.), lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen und hätte im Übrigen vom Amtsgericht im Einzelnen geprüft und nachvollziehbar dargelegt werden müssen.

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Schließlich hätte das Amtsgericht die angeblich negativen Folgen eines Fahrverbots und die verschiedenen Möglichkeiten, diese abzumildern - Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme eines Fahrers, Dispositionsmöglichkeit gemäß § 25 Abs. 2 a StVG - im Einzelnen konkret abklären müssen.

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Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der nach alledem vom Tatgericht zu leistende Aufklärungs- und Begründungsaufwand im Falle des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots deswegen unerlässlich ist, da ein Fahrverbot in aller Regel die einzig angemessene und erzieherisch hinreichend wirksame Reaktion auf schweres verkehrsrechtliches Fehlverhalten ist. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung ist es nicht hinnehmbar, dass sich ein Teil der Verkehrsteilnehmer unter Hinweis auf angebliche berufliche Nachteile durch ein zwar erhöhtes, aber selten wirklich belastendes Bußgeld davon freikauft, während andere sich mit der vom Gesetzgeber an sich gewollten Regelfolge abzufinden haben.

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Den aufgezeigten Anforderungen wird das amtsgerichtliche Urteil nicht gerecht.

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Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Warstein zurückzuverweisen.