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Oberlandesgericht Hamm·4 Ss OWi 856/05·27.12.2005

Rechtsbeschwerde gegen OWi-Urteil als unbegründet verworfen (OLG Hamm)

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Entscheidend war, ob die gesetzliche Nachprüfung Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergab. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Rechtsbeschwerde als unbegründet, da keine den Betroffenen benachteiligenden Rechtsfehler festgestellt wurden (§§ 79 Abs.3 OWiG, 349 Abs.2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Betroffenen auferlegt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen OWi-Urteil als unbegründet verworfen; Kosten dem Betroffenen auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ist unbegründet, wenn die gesetzlich vorgesehene Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Beschwerderechtfertigung erfordert, dass durch die Rechtsbeschwerde substantiiert aufgezeigt wird, inwiefern ein den Betroffenen benachteiligender Rechtsfehler vorliegt; fehlt dies, ist das Rechtsmittel zu verwerfen.

3

Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit die einschlägigen Vorschriften dies vorsehen (§§ 46 Abs.1 OWiG, 473 Abs.1 StPO).

4

Die Nachprüfung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf die Feststellung von Rechtsfehlern; eine bloße Unzufriedenheit mit der Tatrichterwürdigung begründet keine Beschwerderechtfertigung.

Relevante Normen
§ 79 Abs. 3 OWiG§ 349 Abs. 2 StPO§ 46 Abs. 1 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Soest, 21 OWi 191 Js 846/05 – 459/05

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).